Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialkassentarifverträge - Geltungsbereich Berlin

 

Orientierungssatz

1. Hinweise des Senats:

"Abgrenzung Betonbau/Abbruch im Hinblick auf die Ausnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung für Abbruchbetriebe."

2. Auslegung

a. Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 21. Mai 1997: § 1 Abs 2 Abschnitt V Nr 5 und 29

b. Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung vom 28. Februar 1996 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 1. Dezember 1996 für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe: § 1 Abs 2, § 6 Abs 1.

 

Tenor

Der Beklagten wird wegen Versäumung der

Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. April 1999 - 19 Sa 368/99

- wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte von Juli 1997 bis Februar 1998 zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Monate Juli 1997 bis Februar 1998 in Anspruch.

Die nicht einem Arbeitgeberverband angehörende Beklagte unterhielt in dieser Zeit im Westteil des Landes Berlin einen Betrieb für Stemmarbeiten. Dieser Betrieb war fast ausschließlich damit befaßt, im Auftrag und nach Vorgabe bzw. Anweisung von Spezialtiefbauunternehmen Betonpfahlköpfe mit Meißeln zentimetergenau zu kappen und den Beton nach Vorgabe bzw. Anweisung dieser Unternehmen von der Baustelle zu verbringen. Die Kapparbeit besteht im wesentlich darin, den im Kopf der Pfähle nicht verdichteten, weicheren Beton aus den Stahlkäfigen der Pfähle herauszumeißeln. Die Tiefbauunternehmen hatten zuvor die Pfahlköpfe in der Regel überlang verfüllt, da es einfacher ist, sie später auf die richtige Länge zu bringen, als sie von vornherein zentimetergenau herzustellen. Die auf die richtige Länge gekappten Pfähle sind Teile der sogenannten Pfahlgründungen, die bei einer entsprechend unsicheren Standfestigkeit des Baugrundes erforderlich sind, um sichere Fundamente für Gebäude zu erstellen.

Die Klägerin meint, die Kappung der Betonpfähle sei als bauliche Leistung iSd. Tarifverträge der Bauwirtschaft anzusehen. Es handele sich nicht um Abrißarbeiten, da durch die Kürzung die Funktion der Pfähle erst hergestellt, nicht aber beseitigt werde.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft

darüber zu erteilen, wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den

Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB VI)

arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in

den Monaten Juli 1997 bis Februar 1998 im Betrieb der

Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die

Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die

Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den

genannten Monaten angefallen sind.

2. für den Fall, daß die Verpflichtung zur Auskunftserteilung

nicht innerhalbeiner Frist von sechs Wochen nach

Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin eine

Entschädigung zu zahlen von 120.000,00 DM.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Kapparbeiten stellten nichtkonstruktive Teilabbrucharbeiten dar, die nicht den Bautarifverträgen unterworfen seien. Die Arbeiten seien technisch vergleichbar mit dem Abriß eines Hauses bis auf das Kellergeschoß, auf welchem später durch ein anderes Unternehmen ein neues Gebäude errichtet werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt. Die Revisionsbegründung der Beklagten ist erst nach Ablauf der bis zum 27. September 1999 verlängerten Revisionsbegründungsfrist eingegangen, nämlich am 25. Oktober 1999, gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Auskünfte aus § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (VTV-Berlin) vom 1. Januar 1996/28. Februar 1996 in der Fassung vom 1. Dezember 1996. Dieser Tarifvertrag ist mit Wirkung ab 1. Januar 1997 für allgemeinverbindlich erklärt worden.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch zu, da im Betrieb der Beklagten Beton- und Stahlbetonarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 VTV ausgeführt worden seien. Es handele sich nicht um Abbrucharbeiten iSv. Nr. 29 der aufgeführten Beispiele. Der Betrieb der Beklagten sei deshalb nicht im Hinblick auf die Einschränkungsklausel nach Maßgabe der Nr. 1 der Allgemeinverbindlicherklärung in Verbindung mit dem ersten Teil der Einschränkung in der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag nach der AVE-Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 A II von der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages ausgenommen gewesen. Abbrucharbeiten lägen nicht vor, da für diese begriffswesentlich sei, daß durch sie Gebäude, Bauwerke oder Teile davon in ihrer Substanz und damit auch in ihrer Funktion beseitigt würden. Hingegen hätten die überstehenden Köpfe der Betonpfähle keine eigenständige Funktion gehabt. Ihr Abtragen habe ausschließlich dazu gedient, die Funktionsfähigkeit der Bohrpfähle erst herzustellen. Es habe sich um einen Teil des Betoniervorgangs gehandelt, nämlich dessen Abschluß. Nur die Pfähle innerhalb der Pfahlgründungen hätten eine Funktion, nicht aber das durch den Betrieb der Beklagten abgetragene Material. Der Umstand, daß der Betrieb der Beklagten nur als Dienstleister für die Spezialtiefbauunternehmen nach deren Vorgaben bzw. Anweisungen tätig werde und daß die anderen Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung der Pfahlgründungen von diesen Spezialunternehmen selbst durchgeführt würden, ermögliche wegen der Bedeutung des Kappungsvorganges für die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Pfähle ebenfalls keine isolierte Betrachtung als reine Abbruchtätigkeit.

II. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Zwar ist die Revisionsbegründung nicht innerhalb der bis zum 27. September 1999 verlängerten Frist eingegangen, jedoch war der Beklagten wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne ihr Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die korrekt adressierte Revisionsbegründungsschrift vom 20. September 1999 am selben Tag unterschrieben hat und daß dessen Angestellte den kuvertierten und frankierten Schriftsatz am Abend des Tages in einen Postbriefkasten eingeworfen hat. Damit hätte der Schriftsatz bei Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten vor dem 27. September 1999 beim Bundesarbeitsgericht eingehen müssen. Da er gar nicht eingegangen ist, ist von seinem Verlust auf dem Postwege auszugehen, den die Beklagte nicht zu vertreten hat (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 233 Rn. 23).

Die Beklagte hat die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingehalten, da sie durch das Schreiben des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 1999, bei ihrem Prozeßbevollmächtigten eingegangen am 19. Oktober 1999, vom Nichteingang der Revisionsbegründungsschrift erfahren hat und damit das Hindernis, die Revision rechtzeitig zu begründen, behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat ihre Angaben auch durch eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten glaubhaft gemacht und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt (§ 236 ZPO).

III. Die Revision ist unbegründet. Der Klageanspruch ist gegeben (§ 6 VTV-Berlin). § 1 Abs. 2 VTV-Berlin verweist wegen des betrieblichen Geltungsbereichs auf § 1 Abs. 2 VTV. Beide Tarifverträge waren im streitigen Zeitraum allgemeinverbindlich. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung greift nicht ein.

1. Für den hier streitigen Anspruch kommt es auf folgende Tarifvorschriften an: Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung vom 28. Februar 1996 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 1. Dezember 1996 für die gewerblichen Arbeitnehmer in Berliner Baugewerbe (VTV-Berlin)

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich

das Gebiet des Landes Berlin

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des

Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

(VTV) in seiner jeweiligen Fassung fallen.

§ 6

Monatliche Meldung

(1) Der ZVK als Einzugsstelle ist monatlich spätestens bis zum

15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu

stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den

Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der

Arbeitgea) Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,

b) den für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen

Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,

c) den für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen

Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten,

d) jeweils die Zahl aller von diesem Tarifvertrag

erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten

des Betriebes für den Abrechnungszeitraum, ..."

Dieser Tarifvertrag ist durch Bekanntmachung vom 5. Juli 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Es heißt hierin ua. "Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 9. Februar 1996 (BAnz. Seite 1573) eingeschränkt.

Soweit Bestimmungen ... des Verfahrenstarifvertrages Berlin auf

Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die

Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur,

wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen

ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

vom 12. Nove"§ 1 Geltungsbereich

... (2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes: Das sind alle Betriebe, die unter einen

der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

... Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören

z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend ausgeführten

Art ausgeführt werden:

... 5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz

und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;

...

29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;

..."

Dieser Tarifvertrag ist mit Wirkung vom 1. Juli 1997 für allgemeinverbindlich erklärt worden (BAnz Nr. 157 vom 23. August 1997). In Ziffer II des in Bezug genommenen ersten Teils der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BAnz Nr. 36 vom 21. Februar 1996) heißt es: "Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen."

2. Der Betrieb der Beklagten gehörte im streitigen Zeitraum zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Berlin, da dessen Geltungsbereichsnorm auf diejenige des VTV verweist. Im Betrieb der Beklagten werden Betonarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 VTV durchgeführt. Es handelt sich nicht um Abbrucharbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV. Der Betrieb der Beklagten war daher nicht entsprechend der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung von der Allgemeinverbindlichkeit des VTV - und damit auch des VTV-Berlin - ausgenommen.

a) Unter den VTV fallen diejenigen Betriebe, in denen überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV konkret genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der Tarifnorm zu überprüfen sind.

Bei den im Betrieb der Beklagten verrichteten Tätigkeiten handelt es sich um Betonarbeiten, da Teilaufgaben bei der Herstellung der Betonpfahlgründungen der späteren Bauwerke ausgeführt werden. Betonbau ist die Errichtung von Bauwerken aus Beton (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1997). Die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten haben den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Betonpfähle herzustellen, in dem der vorübergehend in die Bewehrungskörbe der Pfähle eingebrachte Beton wieder entfernt wird. Zu Recht haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß es sich bei dieser Tätigkeit um einen Teil des Betoniervorgangs handelt.

b) Dem Landesarbeitsgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, daß es sich nicht um Abbrucharbeiten im Sinne des §1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV handelt, was mangels Verbandszugehörigkeit der Beklagten angesichts der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung dazu geführt hätte, daß der VTV-Berlin nicht anwendbar gewesen wäre.

Der allgemeine Sprachgebrauch und die Fachterminologie der Bautechnik verstehen unter Abbruch das Entfernen von Gebäuden, Bauwerken und Bauteilen, also sowohl das Niederreißen eines ganzen Hauses als auch den Abtrag eines Gebäudeteiles. Danach gehört nach dem allgemeinen und dem baufachlichen Sprachgebrauch zu den Abbrucharbeiten sowohl der Totalabbau als auch der Teilabbau. Von einem Abbruch bzw. Teilabbruch kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die entsprechenden Arbeiten zum Substanzverlust, dh. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung eines Gebäudes, Bauwerkes bzw. Gebäude- oder Bauwerksteils führen (BAG 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - BAGE 56, 227).

Die im Betrieb der Beklagten verrichteten Arbeiten führen dagegen nicht zu einem Substanz- oder Funktionsverlust der Betonpfähle, sondern stellen diese erst her. Die von der Beklagten herausgemeißelten und sodann entfernten überstehenden Teile der Betonpfähle hatten niemals eine eigenständige auf eine gewisse Dauer angelegte Funktion, die nunmehr beseitigt würde, sondern waren ein vorübergehender Teilschritt im Zuge der Betonierungsarbeiten. Ähnlich wie bei bestimmten Durchbruchsarbeiten ist es bautechnisch einfacher, zunächst einen Balken, eine Wand oder einen Betonpfahl ganz oder in Überlänge herzustellen und sodann erst paßgenau zu verkleinern oder eine Öffnung in eine Wand zu bohren oder zu sägen, als diese Teile von Anfang an exakt herzustellen (vgl. auch BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 130).

c) Der Betrieb der Beklagten ist in seiner Einrichtung- und Zweckbestimmung baulich geprägt, dh. es wird mit Werkstoffen des Baugewerbes, entsprechenden Arbeitsmitteln und den Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet. Das Zertrümmern von Beton ist herkömmlich eine typische baugewerbliche Tätigkeit, so daß dieses Merkmal auch für die Beklagte zu bejahen ist (BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - aaO).

Sämtliche übrigen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts sind von der Beklagten mit der Revision nicht angegriffen worden.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dr. Jobs

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Fundstellen

Dokument-Index HI610781

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