Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Hausmeister in Verwaltungsgebäuden. Eingruppierung eines als Angestellter beschäftigten Hausmeisters in Verwaltungsgebäuden. Größe der genutzten Bodenfläche als tarifliches Merkmal. Zuständigkeit mehrerer Hausmeister für eine große Bodenfläche. Eingruppierung öffentl. Dienst

 

Orientierungssatz

  • Richtet sich die Eingruppierung eines Hausmeisters nach der Größe der genutzten Bodenfläche, kann ihm nicht die gesamte Bodenfläche zugerechnet werden, wenn er diese gemeinschaftlich mit anderen Hausmeistern betreut.
  • Es spricht viel dafür, dass in diesem Fall sich die Eingruppierung nach den auf den einzelnen Hausmeister entfallenden proportionalen Anteil richtet, wenn keine anderweitige konkrete Zuordnung besteht.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 15.04.2002; Aktenzeichen 13 Sa 1437/00)

ArbG Marburg (Urteil vom 28.07.2000; Aktenzeichen 2 Ca 58/00)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die tarifliche Eingruppierung nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden (Teil II Abschn. O Unterabschn. II der Anl. 1a zum BAT) die von ihm gemeinschaftlich mit zwei anderen Hausmeistern betreute Bodenfläche voll zugerechnet werden kann.

Der Kläger ist gelernter Elektroinstallateur und steht seit dem 1. Juli 1989 als Hausmeister an der Universität M… im Bereich der Geisteswissenschaften in den Diensten des beklagten Landes. Seit dem 1. Januar 1990 ist er im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), dessen Anwendbarkeit im Übrigen auch einzelvertraglich vereinbart ist. Der Gebäudekomplex, den der Kläger zusammen mit zwei weiteren Hausmeistern betreut, umfasst eine Fläche von 23.558 qm. Der Kläger wohnt in der vor Ort befindlichen Hausmeisterwohnung und hat eine Arbeitszeit von 50,5 Stunden pro Woche, während die anderen Hausmeister als Arbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt sind. Die Tätigkeit des Klägers besteht aus ca. 80 % Hausmeistertätigkeit, 15 % Kehrdienste und 5 % Botendienste. Der Kläger wurde ab dem 1. Januar 1990 nach der VergGr. VIII BAT und ab 1. Januar 1993 nach VergGr. VII BAT vergütet.

Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 verlangte der Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1999 Vergütung nach VergGr. VIb BAT, was das beklagte Land mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 ablehnte.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger dieses Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, dass er hinsichtlich der Eingruppierung als Hausmeister in Verwaltungsgebäuden wegen der Größe der von ihm betreuten genutzten Fläche die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. VII BAT erfülle und auf Grund neunjähriger Bewährung in VergGr. VIb BAT aufgestiegen sei. Bei seiner Hausmeistertätigkeit handele es sich um einen einzigen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Tarifrechtlich unerheblich sei, ob die genutzte Bodenfläche von ihm allein betreut werde oder ob weitere Hausmeister zuständig seien. Im Übrigen sei er als dienstältester Hausmeister traditionell vorrangig mit bestimmten Tätigkeiten aus der Tätigkeitspalette der Hausmeister beschäftigt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

  • festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1. Januar 1999 Vergütung nach VergGr. VIb BAT zu zahlen;
  • festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die monatliche Netto-Vergütungsdifferenz zwischen einer Vergütung nach VergGr. VII und einer solchen nach VergGr. VIb zu verzinsen und zwar,

    • mit 4 % seit 9. Februar 2000 sowie sodann ab dem 16. des jeweiligen Fälligkeitsmonats bis einschließlich 16. April 2000,
    • mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 seit 16. Mai 2000.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die von dem Kläger begehrte Eingruppierung scheide nach Systematik und Sinn der einschlägigen Tarifnormen aus, weil der Kläger die fragliche Gebäudefläche nicht allein, sondern gemeinsam mit zwei Kollegen betreue. Die drei Hausmeister seien in dem Bereich gleichrangig eingesetzt; dem Kläger stehe keine Vorgesetztenfunktion zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der um die Zinsforderungen erweiterten Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land in der Sache die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben.

I. Die Klage ist zulässig. Bei dem vom Kläger gestellten Feststellungsantrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB Senat 22. März 1995 – 4 AZR 71/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 194). Der Feststellungsantrag ist auch hinsichtlich der Zinsforderungen zulässig (zB Senat 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP BAT §§ 22, 23 Nr. 30).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht die Vergütung nach VergGr. VIb BAT nicht zu. Der Kläger ist nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs gem. § 23a BAT in der VergGr. VIb (Fallgr. 2) (Teil I Allgemeiner Teil der Anl. 1a zum BAT) eingruppiert; er erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. VII (Teil II Abschn. O Unterabschn. II – Hausmeister in Verwaltungsgebäuden – der Anl. 1a zum BAT).

1. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT); er findet im Übrigen auch auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nicht zu, weil nicht mindestens die Hälfte der die Gesamtzeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge zumindest einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

Dabei ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hausmeistertätigkeit, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts etwa 80 % seiner Tätigkeit ausmacht, im Sinne des von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriffs des Arbeitsvorgangs einen einzigen großen Arbeitsvorgang darstellt (Senat 12. Februar 1997 – 4 AZR 330/95 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 6).

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind zunächst die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden (Teil II Abschn. O Unterabschn. II der Anl. 1a zum BAT) einschlägig, die auszugsweise lauten:

Vergütungsgruppe VII

Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 15 000 qm.*

Vergütungsgruppe VIII

Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 7500 qm.*

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe IXb

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)

Vergütungsgruppe X

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

Hausmeister in Verwaltungsgebäuden nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Protokollnotizen:

  • Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Hausmeister in wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, verwaltungseigenen Schulen, Archiven, Bibliotheken und Museen. Nicht hierunter fallen Hausmeister in Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien der Länder sowie in Wohngebäuden.
  • Genutzte Bodenfläche ist die Fläche, die sich aus den Innenmaßen der Räume (ausgenommen Einbauschränke) ergibt.

Das für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT aus VergGr. VII einschlägige Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb (Fallgr. 2) (Teil I Allgemeiner Teil der Anl. 1a zum BAT) lautet:

Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind,

nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII.

4. Der Kläger erfüllt nicht alle Voraussetzungen der VergGr. VII (Hausmeister in Verwaltungsgebäuden). Der Kläger ist zwar gelernter Elektroinstallateur und hat damit die verlangte handwerkliche Ausbildung. Die von ihm betreuten Flächen in der Universität M… sind Verwaltungsgebäude im Sinne der tariflichen Regelung in Protokollnotiz Nr. 1. Die tariflich maßgebliche Größe der genutzten Bodenfläche, nach der Protokollnotiz Nr. 2 die sich aus den Innenmaßen der Räume ergebende Fläche von 23.558 qm, übersteigt die nach VergGr. VII geforderte Größe von mindestens 15.000 qm. Der Kläger ist aber für die Betreuung dieser Fläche nicht allein verantwortlich. Dem Kläger kann für die tarifliche Eingruppierung nicht die gesamte Bodenfläche der Verwaltungsgebäude, die er zusammen mit den zwei anderen Hausmeistern betreut, zugerechnet werden.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zB Senat 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 28).

b) Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht eindeutig. Der Wortlaut stellt allein auf die Größe der genutzten Bodenfläche in den Verwaltungsgebäuden ab. Damit ist nicht eindeutig bestimmt, ob der Hausmeister, der die Eingruppierung entsprechend der Größe dieser genutzten Bodenfläche begehrt, diese Fläche allein betreuen muss oder ob auch eine gemeinschaftliche Betreuung mit anderen Hausmeistern ausreicht.

c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sprechen der tarifliche Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung für eine Auslegung iSd. alleinigen Betreuung der genutzten Bodenfläche. Die Hausmeister in Verwaltungsgebäuden sind nach der einschlägigen tariflichen Regelung in den VergGr. VII, VIII, IXb und X eingruppiert. Neben der einschlägigen Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die für die Eingruppierung ab VergGr. IXb erforderlich ist, haben die Tarifvertragsparteien die Größe der genutzten Bodenfläche als Heraushebungsmerkmal bestimmt, mindestens 7.500 qm für VergGr. VIII und mindestens 15.000 qm für VergGr. VII. Damit wollen die Tarifvertragsparteien erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass mit der größeren Fläche sowohl die Arbeitsbelastung als auch die Verantwortung des Hausmeisters wachsen. Diese hängen aber nur dann eindeutig mit der Größe der zu betreuenden Fläche zusammen, wenn der Hausmeister diese alleine betreut. Wenn mehrere Hausmeister für eine große Fläche zuständig sind, trägt keiner von diesen die gleiche Belastung und Verantwortung wie ein allein zuständiger Hausmeister. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, die alleinige Betreuung einer großen Fläche und die Mitbetreuung einer großen Fläche tariflich gleichzustellen.

d) Diese Auslegung ist kongruent mit der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 1996, in der es um die Eingruppierung eines Schulhausmeisters nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (VKA) vom 31. Oktober 1991 (Schulhausmeister) geht. Danach kommt es für die Eingruppierung maßgeblich auf die Anzahl der Unterrichtsräume an, wobei anders als für die Schulhausmeister nach dem BAT/BL (Teil II Abschn. O Unterabschn. I der Anl. 1a zum BAT) bzw. für die hier einschlägigen Hausmeister in Verwaltungsgebäuden, die “verantwortliche Betreuung” gefordert wird. Der Senat hat entschieden, dass damit die alleinverantwortliche Betreuung gemeint ist und eine gemeinschaftliche Betreuung nicht ausreicht (12. Juni 1996 – 4 AZR 1055/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 215). Das entscheidende Differenzierungskriterium, das die Tarifvertragsparteien für die Höhe der Eingruppierung gewählt haben, ist die verantwortliche Betreuung einer bestimmten Zahl von Unterrichtsräumen. Mit der Abhängigkeit der Eingruppierung von der steigenden Zahl der Unterrichtsräume wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, dass mit erhöhter Zahl der Unterrichtsräume sowohl die Arbeitsbelastung als auch die Verantwortung der Schulhausmeister wachsen. Das ist aber nur der Fall, wenn der Hausmeister alleinverantwortlich tätig ist. Bei der Betreuung der gleichen Anzahl von Unterrichtsräumen durch zwei Hausmeister kann nicht von der gleichen Verantwortlichkeit und Belastung ausgegangen werden.

e) Die vom Landesarbeitsgericht für die gegenteilige Auffassung dargelegten Gründe überzeugen nicht.

aa) Das Landesarbeitsgericht meint, bei der Beschäftigung von mehr als einem Hausmeister für eine Bodenfläche von vorliegend 23.558 qm sei der Schluss gerechtfertigt, dass speziell diese Flächen offenbar mehr als einen Hausmeister bräuchten. Dies wiederum deute daraufhin, dass es allgemein Gebäudekomplexe gebe, in denen die Bodenfläche nicht das alleinige Bewertungskriterium für die Vergütung der Hausmeister sein könne, sondern zB auch die besondere Schwierigkeit und der Aufwand der Betreuung. Die Arbeitsbelastung und die Verantwortung eines Hausmeisters in Verwaltungsgebäuden könnten also nicht nur proportional zur Größe der betreuten Fläche, sondern auch zum Grad des Aufwands pro qm erwachsen. Deshalb erscheine es durchaus als berechtigt und sinnvoll, dass alle für die Fläche verantwortlichen Hausmeister in der entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert seien.

Dabei verkennt das Landesarbeitsgericht, dass schon die Größe der Bodenfläche in den Gebäuden der Geisteswissenschaften eine plausible Begründung dafür ist, dass der Kläger nicht allein, sondern zusammen mit zwei anderen Hausmeistern eingesetzt ist. Denn bei proportionaler Zuordnung der Gesamtfläche auf die drei Hausmeister entfällt auf jeden ein Anteil von über 7.800 qm, dh. eine Bodenfläche, die dem Heraushebungsmerkmal der VergGr. VIII entspricht. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Einsatz von drei Hausmeistern andere Gründe hat als die Größe der betreuten Fläche, zB die vom Landesarbeitsgericht benannte besondere Schwierigkeit der Betreuung. Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auslegung der tariflichen Eingruppierungsregelung für den Fall der gemeinschaftlichen Betreuung einer großen Bodenfläche durch mehrere Hausmeister, nach der jeder entsprechend der Größe der gemeinschaftlich betreuten Bodenfläche eingruppiert ist, würde voraussetzen, dass die Anzahl der Hausmeister allein durch die Schwierigkeit der Betreuung bedingt ist, dass also die Entlastung durch die gemeinschaftliche Betreuung durch die Belastung der Schwierigkeit der Betreuung voll ausgeglichen wird. Für diese Annahme gibt es aber keine Grundlage. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber auf Grund der tariflichen Regelung gehalten ist, den gemeinschaftlichen Einsatz von Hausmeistern auf die Fälle einer besonderen Schwierigkeit der Betreuung zu begrenzen. Im Übrigen würde damit das maßgebliche Merkmal der Eingruppierungsregelung, die typisierende Verknüpfung der Größe der betreuten Bodenfläche mit der tariflichen Wertigkeit durch ein tariflich nicht geregeltes Merkmal, dh. die Schwierigkeit der Betreuung überlagert bzw. ergänzt werden.

bb) Auch die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen praktischen Gesichtspunkte sprechen nicht für eine andere Auslegung. Das Landesarbeitsgericht meint, beim Einsatz von mehreren Hausmeistern in Verwaltungsgebäuden mit einer großen Bodenfläche bliebe anderenfalls unklar, wer wie eingruppiert sei. Die Eingruppierung hinge dann nicht mehr von der Ausfüllung der tariflichen Eingruppierungskriterien ab, sondern von der Zahl der beschäftigten Hausmeister pro Bodenfläche. Mit der Erhöhung oder Absenkung der Zahl der Hausmeister veränderte sich dann unter Umständen die Vergütung aller. Das stehe im klaren Widerspruch zum Wortlaut und zur Systematik des Tarifvertrages.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie auch das Landesarbeitsgericht annimmt, sind die Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung der Eingruppierungsvoraussetzungen für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden offensichtlich von Hausmeistern ausgegangen, die in den Verwaltungsgebäuden allein tätig sind, so dass die Zuordnung einer bestimmten Bodenfläche für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Hausmeisters unproblematisch ist. Zutreffend ist, dass diese direkte Zuordnung nicht möglich ist, wenn mehrere Hausmeister gemeinsam in Verwaltungsgebäuden mit einer großen Bodenfläche tätig sind. Auch in diesen Fällen ergibt sich aber ausgehend von den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen eine sachgerechte Eingruppierung. Der gemeinschaftlich mit einem oder mehreren Hausmeistern für bestimmte Verwaltungsgebäude eingesetzte Hausmeister ist, wenn er die einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung hat, auch ohne Zuordnung einer großen Bodenfläche, jedenfalls in VergGr. IXb eingruppiert. Es spricht viel dafür, dass bei einer gemeinschaftlichen Betreuung einer großen Bodenfläche, dh. wenn keine Zuordnung von Teilflächen bzw. eine Festlegung einer Gesamtverantwortlichkeit eines der Hausmeister vorgenommen worden ist, von der gleichmäßigen Aufteilung der Gesamtfläche auf die beschäftigten Hausmeister ausgegangen werden kann, wie es offensichtlich auch der Rechtsauffassung des beklagten Landes entspricht. Bei dieser Betrachtung ist nicht zu befürchten, dass der Arbeitgeber durch die gemeinschaftliche Übertragung der Hausmeistertätigkeit eine tarifgerechte Eingruppierung verhindern kann. Es ist fern liegend, dass der Arbeitgeber die höhere tarifliche Eingruppierung eines Hausmeisters in einem Verwaltungsgebäude mit mehr als 7.500 qm Bodenfläche dadurch umgehen wird, dass er statt einen zwei Hausmeister zur gemeinschaftlichen Betreuung einstellt. Denn der eingesparten Differenz zur höheren Vergütung steht die weit höhere Vergütung für den weiteren Hausmeister gegenüber. Im Übrigen sind, wie dargelegt, die Belastung und Verantwortung für die beiden Hausmeister im Vergleich zur alleinigen Betreuung erheblich verringert (vgl. Senat 12. Juni 1996 – 4 AZR 1055/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 215, zu II 3b bb letzter Absatz). Der Arbeitgeber könnte auch keinen Vorteil daraus ziehen, dass er zwei oder mehrere Hausmeister Verwaltungsgebäuden mit einer so großen Bodenfläche zur gemeinschaftlichen Betreuung zuordnet, dass rechnerisch auf jeden Hausmeister eine Fläche von mehr als 7.500 bzw. 15.000 qm entfällt. Denn dann wäre entsprechend dem dargestellten Lösungsansatz der Angestellte entsprechend der proportional auf ihn entfallenden Bodenfläche eingruppiert.

Einer Entscheidung darüber bedarf es aber vorliegend nicht. Denn danach entfiele auf den Kläger eine Bodenfläche von über 7.800 qm, was der Vergütung nach VergGr. VIII entspricht und nach dreijähriger Bewährung den Aufstieg in VergGr. VII (Fallgr. 2) (Teil I Allgemeiner Teil der Anl. 1a zum BAT) eröffnet. Tatsächlich wird der Kläger seit dem 1. Januar 1993 nach VergGr. VII BAT vergütet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Friedrich, Wolter, Pfeil, Bredendiek

 

Fundstellen

Haufe-Index 1113889

ARST 2004, 162

ZTR 2004, 310

PersR 2004, 405

PersV 2005, 73

Tarif aktuell 2004, 8

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge