Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bewährung im Sinne des § 23a Abs 2 Nr 1 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Bewährungsaufstieg.

2. Streiten die Parteien darüber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Bewährung vorliegen, dann sind diese vom Angestellten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, widrigenfalls ihm der Anspruch auf Bewährungsaufstieg nicht zuerkannt werden kann.

 

Normenkette

TVG § 1; BAT § 23a; MTA § 23a

 

Fundstellen

BAGE 22, 196

BAGE, 196

AP § 23a BAT, Nr 7

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 81

PersV 1971, 224

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