Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bewährung im Sinne des § 23a Abs 2 Nr 1 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Bewährungsaufstieg.
2. Streiten die Parteien darüber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Bewährung vorliegen, dann sind diese vom Angestellten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, widrigenfalls ihm der Anspruch auf Bewährungsaufstieg nicht zuerkannt werden kann.
Normenkette
Fundstellen
BAGE 22, 196 |
BAGE, 196 |
AP § 23a BAT, Nr 7 |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 81 |
PersV 1971, 224 |
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