Leitsatz (redaktionell)

Für den Beginn der Bewährungszeit nach BAT § 23a kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem der Angestellte durch den Arbeitgeber förmlich eingruppiert worden ist. Die Bewährungszeit beginnt vielmehr an dem Tage, an dem die überwiegend auszuübende Tätigkeit die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der der Angestellte im Wege der Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe aufrücken kann.

 

Normenkette

BAT § 23a

 

Fundstellen

Haufe-Index 439139

BAGE 21, 359

BAGE, 359

AP § 23a BAT, Nr 5

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 75

ArbuR 1969, 286

PERSONAL 1969, 162

PersV 1971, 42

DVBl. 1969, 967

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