Leitsatz (redaktionell)
Für den Beginn der Bewährungszeit nach BAT § 23a kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem der Angestellte durch den Arbeitgeber förmlich eingruppiert worden ist. Die Bewährungszeit beginnt vielmehr an dem Tage, an dem die überwiegend auszuübende Tätigkeit die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der der Angestellte im Wege der Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe aufrücken kann.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 439139 |
BAGE 21, 359 |
BAGE, 359 |
AP § 23a BAT, Nr 5 |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 75 |
ArbuR 1969, 286 |
PERSONAL 1969, 162 |
PersV 1971, 42 |
DVBl. 1969, 967 |
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