Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung. Anzeige des Arbeitnehmers

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 12.11.1990; Aktenzeichen 19 (16) Sa 6/90)

ArbG Bocholt (Urteil vom 30.11.1989; Aktenzeichen 1 Ca 1638/89)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 1990 – 19 (16) Sa 6/90 – aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten und um die Zahlung von Gehalt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.

Die Klägerin veräußerte 1984 an den Beklagten ihr Unternehmen, das sich mit Armaturenhandel befaßte. Seit 1. Januar 1985 war sie als kaufmännische Angestellte beim Beklagten tätig. Ihr letztes Bruttogehalt betrug 4.000,– DM.

Die Parteien lebten bis August 1989 zusammen in einer gemeinsamen Wohnung, deren Mietzins sich auf monatlich 1.400,– DM belief. Ende 1989 kam es zum Bruch der persönlichen Beziehungen, worauf der Beklagte der Klägerin zum 31. Dezember 1989 ordentlich kündigte. Hiergegen erhebt die Klägerin keine Einwendungen.

Der Beklagte hatte in den Jahren vor der Kündigung seine zu versteuernden Einnahmen durch Manipulationen unzulässig verringert: Er hatte sich auf Rechnungsformularen einer nicht existenten GmbH selbst Rechnungen über angebliche Warenlieferungen ausgestellt und die entsprechenden, nicht existenten „Ausgaben” als Betriebsausgaben abgesetzt. Er hatte Betriebsausgaben für ein angeblich gewerblich genutztes Grundstück angesetzt, obwohl diese Nutzung seit Anfang 1987 nicht mehr stattfand. Schließlich hatte er den privaten Kauf von Badezimmermöbeln dadurch betrieblich genutzt, daß er dem Lieferanten wegen der Forderung hinsichtlich des Kaufpreises der Möbel eine Gutschrift wegen angeblich defekter Materiallieferungen (Armaturen) erteilte.

Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster vom 5. September 1989 erschien bei ihm am 12. September 1989 sowohl in den Betriebsals auch in seinen Privaträumen die Steuerfahndung und beschlagnahmte alle maßgeblichen Unterlagen. Die Klägerin war bei der Aktion im Hause B anwesend und gab den Finanzbeamten gezielte Informationen im Hinblick auf die gesuchten Unterlagen.

Der Beklagte kündigte daraufhin das bereits ordentlich gekündigte Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 13. September 1989 fristlos.

Der Beklagte hat sich hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung auf folgende Umstände berufen: Als das private Verhältnis zur Klägerin sich verschlechtert gehabt habe und Spannungen aufgetreten seien, habe die Klägerin ihm gegenüber, aber auch gegenüber anderen Personen ungeniert erklärt, sie werde ihn beim Finanzamt anzeigen und ihm die Steuerfahndung „auf den Hals hetzen”, falls er es wagen sollte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Sie werde ihn durch die Anzeige beim Finanzamt beruflich und finanziell „fertigmachen”. Die Klägerin habe diese Drohungen durch Anzeige beim Finanzamt auch wahrgemacht und dabei gezielte Informationen darüber gegeben, wo sich die entsprechenden Unterlagen befinden. Der Klägerin seien die steuerlich relevanten Vorgänge aufgrund ihrer Stellung als Arbeitnehmerin und nicht aufgrund der privaten Beziehungen bekannt gewesen.

Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam und verlangt Arbeitsentgelt bis 31. Dezember 1989. Sie hat vorgetragen, sie habe Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen, nicht um eine Anzeige zu erstatten, sondern um Fragen hinsichtlich eines mehrwertsteuerpflichtigen Geschäfts zu klären. Im Zusammenhang mit der Veräußerung ihres Unternehmens an den Beklagten hätten solche Fragen noch geklärt werden müssen. Im Zusammenhang mit der Erörterung beim Finanzamt habe sich bei den Beamten ein bestimmter Verdacht ergeben. Es seien ihr daraufhin Fragen gestellt worden. Sie habe selbstverständlich keine Veranlassung gesehen, sich nunmehr irgendwelche Zurückhaltung aufzuerlegen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 13. September 1989 nicht vor Ablauf des 31. Dezember 1989 beendet worden sei,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit 10. Oktober 1989 zu zahlen, weitere 4.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit 1. November 1989 zu zahlen, weitere 4.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit 1. Dezember 1989 zu zahlen und weitere 4.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 1. Januar 1990 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, ihm sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Termin der ordentlichen Kündigung nicht zumutbar. Das Verhalten der Klägerin stelle einen Vertrauensbruch dar. Sie habe aus persönlichen Rachemotiven zu einem Rundumschlag gegen ihn ausgeholt.

Der Klägerin stehe Gehalt nur zu für die Zeit vom 1. bis 14. September 1989. Insoweit rechne er mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.400,– DM auf, da er die Miete für die Monate September und Oktober 1989 allein gezahlt habe und die Klägerin als Gesamtschuldnerin mit einem Betrag von monatlich je 700,– DM mithafte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung hat es 1.400,– DM netto wegen der Aufrechnung in Abzug gebracht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Urteil war auf die Revision des Beklagten im Umfang der Anfechtung aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, in bezug auf eine Anzeige seines Arbeitnehmers sei der Arbeitgeber nur schutzwürdig, wenn er sich korrekt verhalten habe. Wegen einer berechtigten Anzeige könne er jedenfalls nicht dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer eigene schutzwürdige Interessen verfolge. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin sei an den Steuerhinterziehungen des Beklagten aktiv beteiligt gewesen. Durch die Selbstanzeige habe sie sich gemäß § 371 Abs. 1 Abgabenordnung Straffreiheit verschaffen können. Diese Motivation des Arbeitnehmers sei schutzwürdig.

Soweit der Beklagte sich darauf berufe, die Klägerin habe ihm mit einer Anzeige „gedroht”, sei jedenfalls die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, da die Drohung Ende Juli/Anfang August 1989, die Kündigung jedoch erst am 13. September 1989 erfolgt sei.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat der rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den die Parteien nicht vorgetragen haben. Hinsichtlich der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung hat es weiter nicht beachtet, daß dieser die Kündigung nicht darauf gestützt hat, die Klägerin habe ihm mit einer Anzeige gedroht, sondern daß er sich darauf berufen hat, die Klägerin habe eine von ihr ausgesprochene Drohung wahrgemacht.

1. gemacht. Nach § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Da das Gesetz keine Regelung enthält, wie die Tatsache einer Anzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber zu bewerten ist, ist davon auszugehen, daß eine solche Anzeige des Arbeitnehmers eine „Tatsache” (unter anderen) ist, die unter Berücksichtigung des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile von Bedeutung sein kann.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Februar 1959 (– 2 AZR 60/56 – AP Nr. 2 zu § 70 HGB) kann eine gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. In dieser Entscheidung wird bereits ausgeführt, der Begriff des wichtigen Grundes sei nur dann richtig erkannt und richtig angewandt, wenn sich die Zumutbarkeitsprüfung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstrecke und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abwäge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus inzwischen ergangenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1961 – 2 Sa 393/60 –, BB 1961, 532; LAG Berlin, Urteil vom 25. November 1960 – 3 Sa 88/60 –, DB 1961, 576; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 1987 – 7 (13) Sa 95/86 –, NZA 1987, 756; LAG Frankfurt am Main Urteil vom 12. Februar 1987 – 12 Sa 1249/86 –, LAGE Nr. 28 zu § 626 BGB), da auch insoweit die Rechtsanwendung nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Besonderheiten des Einzelfalles erfolgte. Eine Rechtsanwendung jedenfalls, die einer Anzeige den Wert eines absoluten Kündigungsgrundes zumessen würde, wäre rechtsfehlerhaft, wobei andererseits nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß in jedem Falle geprüft werden muß, aus welcher Motivation heraus die Anzeige erfolgte und ob der Arbeitnehmer hierin eine verhältnismäßige Reaktion zu dem Verhalten des Arbeitgebers sehen durfte (vgl. kritisch KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 302; Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, S. 365 ff.; ders. DB 1988, 1444, 1447 f.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind daher folgende Tatsachen in die Erwägungen des § 626 BGB einzubeziehen.

a) Die Klägerin war Arbeitnehmerin, zugleich aber auch Lebenspartnerin des Beklagten. Die ordentliche Kündigung erfolgte, weil die persönlichen Beziehungen zerrüttet waren. Die ordentliche Kündigung des Beklagten war daher rechtmäßig, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt.

b) Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Klägerin habe ihm gegenüber als auch gegenüber Dritten geäußert, sie werde ihn im Falle einer ordentlichen Kündigung „fertigmachen”, indem sie ihm die Steuerfahndung „auf den Hals hetze”. Die Kündigung ist erst im unmittelbaren Anschluß an das Auftreten der Steuerbeamten erfolgt. Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht den vom Beklagten zur Stützung seiner Kündigung vorgetragenen einheitlichen Sachverhalt aufteilt in eine vorhergehende „Drohung” und eine nach seiner Ansicht davon trennbare spätere Tätigkeit der Klägerin beim Finanzamt. Das Verhalten der Klägerin kann nur dann zutreffend erfaßt werden, wenn beide Vorgänge als Einheit gesehen werden. Dies sieht im Grunde selbst die Klägerin so, wenn sie vorträgt, sie habe gegen den Beklagten zwar keine Anzeige erstattet, sich aber keine Zurückhaltung auferlegt, als es um den Beklagten belastende Umstände gegangen sei. Ebenso hat sie nicht bestritten, bei der Durchsuchung selbst noch gezielt Hinweise zu Fundorten gegeben zu haben.

c) Die rechtlichen Erwägungen, auf die das Landesarbeitsgericht sein Urteil im wesentlichen gestützt hat, finden in den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen keine Grundlage. Die Klägerin hat nie vorgetragen – wovon das Landesarbeitsgericht ausgeht –, sie habe sich durch eine Selbstanzeige Straffreiheit verschaffen wollen, wie auch in der Revisionsverhandlung nochmals betont worden ist. Richtig ist, daß der Anwalt der Klägerin in einem Schriftsatz vorgetragen hat, man hätte der Klägerin zu einer solchen Anzeige allerdings nur raten können.

d) Es kann daher auf sich beruhen, ob die Klägerin überhaupt Steuerdelikte begangen hat, was das Landesarbeitsgericht jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend festgestellt hat, wofür nach dem Vortrag des Beklagten allenfalls einige Umstände sprechen.

3. Aus dem auf diese Tatsachen zu erstreckenden, im Rahmen von § 626 BGB zu würdigenden Sachverhalt ist daher nur die Rechtsfrage abzuleiten, wie die „Tatsache” im Sinne von § 626 BGB zu bewerten ist, daß ein Arbeitnehmer wegen der Zerrüttung privater Beziehungen zum Arbeitgeber und einer ihm gegenüber deshalb ausgesprochenen ordentlichen Kündigung aus niederen Beweggründen „fertigmachen”) dem Finanzamt solche Tatsachen mitteilt, die eine Steuerfahndung auslösen. Es bedarf deswegen vorliegend keiner grundsätzlichen Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung.

Aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles bedarf es weiterer Aufklärung, ob der Vortrag der Klägerin, sie habe sich nur wegen einer Mehrwertsteuerangelegenheit an das Finanzamt gewandt, dann glaubhaft ist, wenn sich der Vortrag des Beklagten als richtig herausstellen sollte, die Klägerin habe erklärt, sie werde ihn „fertigmachen”. Es käme hierbei darauf an, wann die Klägerin beim Finanzamt vorstellig geworden ist und was sie dort genau wissen wollte. Ihr Vortrag ist bisher unsubstantiiert. Ob ihr zu glauben ist, kann nur durch eine tatrichterliche Würdigung festgestellt werden.

Wollte die Klägerin den Beklagten „fertigmachen”, so kann eine Mitteilung an das Finanzamt vom Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen anerkannt werden. Soweit die Klägerin allerdings in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, die Rechtsordnung könne es nicht hinnehmen, daß ein Arbeitnehmer Sozialhilfe beziehen müsse, weil ein Arbeitgeber sich strafbar gemacht und der Arbeitnehmer es gewagt habe, ihn deswegen anzuzeigen, so beruht das auf einer unkorrekten Verkürzung des Sachverhaltes. Wenn der Vortrag des Beklagten zutrifft, hat die Klägerin jahrelang an diesen Straftaten mitgewirkt. Die Klägerin hätte sich dann zur Unterrichtung des Finanzamtes nicht entschlossen, um Steuerhinterziehungen zu unterbinden oder weil sie etwa unter einem psychischen Druck gestanden hätte, nach vergeblichen Versuchen, den Beklagten von seinem Tun abzuhalten, sondern allein, weil sie den Beklagten schädigen wollte.

III. Hinsichtlich des Entgeltanspruches bis zum 14. September 1989 ist rechtskräftig dadurch erkannt, daß das Arbeitsgericht insoweit eine Aufrechnung des Beklagten angenommen hat, wogegen die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hat. Ob der Klägerin noch Zahlungsansprüche für die Zeit ab 15. September 1989 zustehen, hängt von der noch zu entscheidenden Frage ab, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Unterschriften

Hillebrecht, Triebfürst, Dr. Ascheid, N. Holst, Wisskirchen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI915998

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