Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzeige gegen Arbeitgeber als Kündigungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Anzeige des Arbeitnehmers gegen seinen (objektiv rechtmäßig handelnden) Arbeitgeber bei einer zuständigen Stelle kann für sich eine außerordentliche Kündigung allenfalls dann rechtfertigen, wenn völlig haltlose und unfundierte Vorwürfe in einer zudem nach Art und Inhalt erheblich zu mißbilligenden Beschwerde aus einer verwerflichen Motivation (Rache, Schädigungsabsicht) erhoben werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 25.08.1986; Aktenzeichen 6 Ca 3/86)

 

Fundstellen

BB 1987, 1320

BB 1987, 1320-1320 (L)

DB 1987, 1696-1696 (L)

ARST 1988, 23-24 (LT)

RzK, I 6a Nr 29 (L1)

ArbuR 1988, 56-56 (L)

EzA § 626 nF BGB, Nr 113 (L1)

LAGE § 626 BGB, Nr 28 (LT1)

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