Leitsatz (redaktionell)

1. Der nach seinem Arbeitsvertrag als Arbeiter eingestellte Arbeitnehmer muß, wenn er die gerichtliche Feststellung eines Angestelltenverhältnisses begehrt, dartun, daß er keine Arbeitertätigkeit, sondern eine Angestelltentätigkeit verrichtet.

2. Ob eine gemischte Tätigkeit eine Arbeiter- oder eine Angestelltentätigkeit ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Verkehrsanschauung, also der Anschauung der beteiligten Berufskreise. Die Verkehrsanschauung kann vor allem auch in Tarifverträgen ihren Ausdruck finden. Ferner ist von Bedeutung, ob es sich überwiegend um eine mehr geistige oder mehr mechanische (Hand-)Arbeit handelt.

3. Die Arbeitnehmer in der Xerox-(Fotokopier-) Stelle der BfA sind keine Angestellten, sondern Arbeiter.

 

Orientierungssatz

Manteltarifvertrag für Angestellte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 21.05.1965; Aktenzeichen 3 Sa 127/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437247

DB 1966, 1521

BerlWirt 1967, 76

SAE 1967, 69

AP § 1 TVG Auslegung, Nr 118

EzA § 133a GewO, Nr 2

PraktArbR, Öffentl Dienst II Nr 213

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