Entscheidungsstichwort (Thema)

Asbestsanierungsarbeiten als bauliche Leistungen

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 18.02.1991; Aktenzeichen 16 Sa 1256/90)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 08.08.1990; Aktenzeichen 3 Ca 2902/89)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1991 – 16 Sa 1256/90 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt die Beklagte auf Auskunft nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes (VTV) für die Zeit von Januar 1987 bis Dezember 1989 hinsichtlich der beschäftigten Arbeiter sowie für die Zeit von Mai 1987 bis Dezember 1989 hinsichtlich der beschäftigten Angestellten sowie – für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung – auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Die Beklagte unterhält einen Betrieb, dessen Unternehmensgegenstand im Handelsregister mit „Asbestsanierung sowie die Entwicklung, der Handel und die Montage baulicher Brandschutzanlagen nach DIN 4102 und -isolierungen, des weiteren die planerische Konstruktion und Vergabe von Maschinenleistung” eingetragen ist.

Die Beklagte ist Mitglied der Handwerkskammer-Mittelfranken und als Wärme-, Kälte- und Schallschutzbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen. Sie besitzt für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerk seit dem 3. Mai 1988 eine Ausnahmebewilligung, beschränkt auf die Teiltätigkeit „baulicher Brandschutz nach DIN 4102”. Die Beklagte gehört der Bau-Berufsgenossenschaft an und ist außerordentliches Mitglied der Bau-Innung Nürnberg. Das Landesarbeitsamt Nordbayern nimmt sie für die Winterbauumlage in Anspruch.

Im Betrieb der Beklagten werden Asbestsanierungsarbeiten, Brandschutzmontagearbeiten und Trockenbauarbeiten durchgeführt. Ein Teil der betrieblichen Tätigkeit entfällt auf den Handel mit Brandschutzmaterialien.

Die Asbestsanierung erfolgt nach den entsprechenden Richtlinien. Zunächst wird der Sanierungsabschnitt abgedichtet, danach erfolgt die Entfernung des asbesthaltigen Materials und dessen

Abtransport. Abschließend wird eine Feinreinigung und die Behandlung der Oberflächen mit einem Restfaserbindemittel durchgeführt. Liegen die anschließenden Messungen unter den vorgegebenen Richtwerten, werden die Schutzvorrichtungen abgebaut und wird eine Endreinigung durchgeführt.

Die Brandschutzmontagearbeiten umfassen den Einbau von Brandschutztüren und Brandschutzplatten sowie ihre Verfugung mit Brandschutzmörtelmasse und das Aufbringen von Brandschutzanstrichen.

Trockenbauarbeiten werden durch Verkleidung von Wänden und Decken mit vorgefertigten Systemen ausgeführt.

Die ZVK ist der Auffassung, der Betrieb der Beklagten falle mit diesen Tätigkeiten, die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt würden, unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Es handele sich um bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II, um Isolierarbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 8 VTV und um Montagearbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VTV.

Der betriebliche Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe i.d.F. vom 12. November 1986 und vom 6. Januar 1989, soweit hier von Interesse, lautet:

㤠1 Geltungsbereich

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

8. Dämm-(Isolier)arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen; …

36. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

…”

In der Fassung des VTV vom 6. März 1992 heißt es in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 3:

Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Befestigen, Beschichten von Asbestprodukten);

Die ZVK hat beantragt:

1. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskünfte darüber zu erteilen,

1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 1987 bis Dezember 1989 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,

1.2 wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt, in den Monaten Mai 1987 bis Dezember 1989 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (ab 1. Januar 1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.

2. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Nr. 1.1

= 129.600,00 DM

zu Nr. 1.2

= 26.040,00 DM

Gesamtbetrag

= 155.640,00 DM.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, bis zum Februar 1988 sei die überwiegende betriebliche Tätigkeit auf Brandschutzhandel und -vermittlung entfallen. Im Jahre 1988 seien von der betrieblichen Arbeitszeit der Arbeiter auf die Asbestsanierung 8112,75 Stunden, auf Brandschutzarbeiten 7045 Stunden und auf Trockenbauarbeiten 6118,50 Stunden entfallen. Im Jahre 1989 hätten die Asbestsanierungsarbeiten 22.174,25 Stunden, die Brandschutzarbeiten 5.467 Stunden und die Trockenbauarbeiten 9.841,75 Stunden umfaßt. Die Angestellten seien überwiegend im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Zudem seien die Brandschutz- und Trockenbauarbeiten fast ausschließlich durch Nachunternehmer ausgeführt worden.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei den Asbestsanierungsarbeiten handele es sich nicht um bauliche Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Die überwiegende Arbeitszeit entfalle auf die Durchführung der Schutz- und Kontrollmaßnahmen. Es werde auch nicht mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln oder Arbeitsmethoden des Bauhandwerks gearbeitet. Die Asbestsanierung sei als spezielle Reinigungstätigkeit vielmehr dem Gebäudereinigerhandwerk zuzurechnen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Zeit von Januar 1988 bis Dezember 1989 unter entsprechender Reduzierung der Entschädigungssumme und Verlängerung der Frist zur Auskunftserteilung auf sechs Wochen stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfange. Die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß der Betrieb der Beklagten in der Zeit von Januar 1988 bis Dezember 1989 vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wurde.

I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß im Betrieb der Beklagten in den Jahren 1988 und 1989 arbeitszeitlich überwiegend Asbestsanierungs-, Brandschutz- und Trockenbauarbeiten ausgeführt wurden. Es hat angenommen, diese Arbeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Bei den Brandschutzarbeiten handele es sich um Dämm(-Isolier)arbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 8 VTV. Das Verkleiden von Wänden und Decken mit vorgefertigten Systemen sei den Trockenbauarbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VTV zuzuordnen. Die Asbestsanierungsarbeiten seien zwar nicht als Dämmund Isolierarbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 8 VTV anzusehen, sie fielen aber als bauliche Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV unter den betrieblichen Geltungsbereich. Die Entfernung des asbesthaltigen Materials in Bauwerken diene dazu, eine nicht gesundheitsgefährdende Nutzung zu gewährleisten. Diese Tätigkeit sei keine Reinigungstätigkeit, wie sie vom Gebäudereinigerhandwerk ausgeführt werde. Bei der Asbestsanierung werde vielmehr die bauliche Substanz verändert.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wonach Betriebe als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen, wenn in ihnen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die in Abschnitt V des § 1 Abs. 2 VTV genannt sind. Wird eine Tätigkeit ausgeführt, die nicht als Beispielstätigkeit genannt ist, kommt es darauf an, ob der Betrieb nach den Abschnitten I bis III vom Geltungsbereich des VTV erfaßt wird. Dabei muß der Betrieb der Einrichtung und Zweckbestimmung entsprechend baulich geprägt sein. Es muß also mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet werden (vgl. BAGE 55, 67 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (vgl. BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.).

III.1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Asbestsanierungs-, Brandschutz- und Trockenbauarbeiten durchgeführt.

Gegen diese Feststellung wendet die Beklagte mit der Revision ein, daß das Landesarbeitsgericht ihren Vortrag hinsichtlich der Brandschutz- und Trockenbauarbeiten nicht zutreffend berücksichtigt habe. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Einwendung der Beklagten bezieht sich darauf, sie habe in den Vorinstanzen vorgetragen, die genannten Tätigkeiten, insbesondere die Trockenbauarbeiten, seien von Nachunternehmern ausgeführt worden. Dies mag dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat seine Feststellungen nur auf Arbeiten bezogen, die von der Beklagten ausgeführt worden sind und nicht auf solche, die an Nachunternehmer vergeben wurden. Dies folgt daraus, daß das Landesarbeitsgericht von der von der Beklagten selbst für die Jahre 1988 und 1989 vorgetragenen Aufstellung über die von den Arbeitern geleisteten Arbeitsstunden ausgegangen ist. Diese Aufstellung enthält keine Arbeiten, die von anderen Unternehmen durchgeführt wurden. Aus ihr ergibt sich damit, daß die überwiegende betriebliche Arbeitszeit auf die drei Bereiche Asbestsanierung, Brandschutz und Trockenbau entfiel.

Dabei hat das Landesarbeitsgericht zugunsten der Beklagten nicht einmal die Tätigkeit der Angestellten mit einbezogen und letztlich unterstellt, daß sich deren Tätigkeit ausschließlich auf den Brandschutzhandel bezog und mit den übrigen Tätigkeitsbereichen in keinem Zusammenhang stand.

Damit steht für den Senat bindend fest (§ 561 Abs. 2 ZPO), daß die arbeitszeitlich überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten in den Jahren 1988 und 1989 auf die drei Bereiche Asbestsanierung, Brandschutz und Trockenbau entfielen. Dies hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

2. Mit diesen Tätigkeiten verrichtet die Beklagte baugewerbliche Tätigkeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 8 und Nr. 36 VTV sowie bauliche Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.

a) Das Landesarbeitsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß die Brandschutzarbeiten, die im Einbau von Brandschutztüren und Brandschutzplatten sowie deren Verfugung und der Ausführung von Brandschutzanstrichen bestehen, als Dämm(-Isolier)arbeiten anzusehen sind. Diese werden von dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 8 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV erfaßt.

Die Verkleidung von Decken und Wänden mit vorgefertigten Systemen fällt unter das Tätigkeitsbeispiel der Trockenbauarbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VTV.

Sowohl bei den Brandschutz- als auch bei den Trockenbauarbeiten handelt es sich damit um baugewerbliche Tätigkeiten i.S. von § 1 Abs. 2 VTV. Dagegen werden von der Beklagten mit der Revision auch keine Einwendungen erhoben.

b) Die Asbestsanierungsarbeiten sind bauliche Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Sie dienen der Änderung von Bauwerken zur Gewährleistung eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

Durch die Tätigkeit der Beklagten im Bereich der sog. Asbestsanierung, die nach den Asbestrichtlinien erfolgt, werden asbesthaltige Materialien aus Bauwerken entfernt oder in einer Weise behandelt, die eine Gesundheitsgefährdung ausschließen soll. Dies beruht darauf, daß asbesthaltige Baumaterialien zu den Stoffen gehören, von denen erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen. Die Asbestsanierung, wie sie von der Beklagten betrieben wird, dient somit dazu, Gesundheitsgefahren, die die bestimmungsmäßige Nutzung von Bauwerken einschränken, zu beseitigen und damit der Änderung von Bauwerken im tariflichen Sinne.

Mit Recht führt das Landesarbeitsgericht aus, daß die Tätigkeit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dem Gebäudereinigerhandwerk zugerechnet werden kann. Dies folgt daraus, daß die Tätigkeit nicht auf die Entfernung von Verschmutzungen an Bauelementen gerichtet ist. Es werden vielmehr Arbeiten verrichtet, die die bauliche Substanz als solche betreffen. Je nachdem, bei welchen Bauelementen asbesthaltige Stoffe verwendet wurden, müssen diese entfernt, verfestigt und beschichtet oder abgekapselt werden, um eine zukünftige Gesundheitsgefährdung zu vermeiden. Die Veränderung von Bauelementen und nicht ihre Reinigung ist damit das Ziel der Tätigkeit.

Die Zweckbestimmung der Tätigkeit ist für ihre Zuordnung zu den baulichen Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es demgegenüber nicht darauf an, daß arbeitszeitlich bei der Asbestsanierung die Schutz- und Kontrollmaßnahmen bei der Einrichtung und dem Abbau der Baustelle sowie beim Abtransport des asbesthaltigen Materials überwiegen. Dies sind Maßnahmen, die aufgrund der Gefahrstoffverordnung in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 517 „Asbest”) vorgeschrieben sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Asbestsanierung stehen. Sie sind dieser deshalb hinsichtlich ihres arbeitszeitlichen Anteils an der Gesamtarbeitszeit hinzuzurechnen.

3. Die Beklagte arbeitet bei der Asbestsanierung auch mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes. Die asbesthaltigen Baumaterialien, die die Beklagte entfernt oder behandelt, gehörten bis zur Erkenntnis, in welch hohem Umfange Gesundheitsgefahren von ihnen ausgehen, zu den üblichen Werkstoffen des Baugewerbes. Ihre Entfernung durch Ausbau oder Abspachteln der asbesthaltigen Oberfläche erfolgt mit Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden, die baulich geprägt sind. Gleiches gilt für die Verfestigung und Beschichtung oder die Abkapselung mit anderen Bauelementen.

Insgesamt ergibt sich damit, daß die Asbestsanierung zu den baulichen Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV gehört. Dies wird durch die Aufnahme dieser Tätigkeit als Tätigkeitsbeispiel in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 3 VTV i.d.F. vom 6. März 1992 bestätigt.

4. Mit Recht führt das Landesarbeitsgericht ferner aus, daß die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits ihre Auskunftsverpflichtung nicht erfüllt hat. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, welche Bruttoverdienste die bei ihr im Klagezeitraum beschäftigten Angestelten und Arbeiter erzielt haben. Dieser Vortrag diente aber nicht der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, sondern nur zur Erläuterung ihres Sachvortrags hinsichtlich des zeitlichen Anteils der Arbeiten im Bereich des Brandschutzes, des Trockenbaus und der Asbestsanierung. Trotz dieser Angaben war deshalb auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die von der Beklagten nach wie vor bestritten wurde, zu erkennen.

5. Der Anspruch über die Entschädigungssumme, die die ZVK mit 80 v.H. der erwarteten Beiträge beziffert hat (vgl. BAG Urteil vom 6. Mai 1987 – 4 AZR 641/86 – AP Nr. 7 zu § 61 ArbGG), folgt aus § 61 Abs. 2 ArbGG.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Bacher, Thiel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI916110

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