Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber damit begründet, daß der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers weggefallen sei, ist nicht schon deshalb sozialwidrig, weil der Arbeitgeber zuvor nicht geprüft hat, ob er den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen könne. Entscheidend ist vielmehr, ob die Umsetzung dieses Arbeitnehmers auf einen anderen freien Arbeitsplatz tatsächlich möglich war.

2. Wenn der Arbeitnehmer im Falle einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung lediglich bestreitet, daß sein Arbeitsplatz weggefallen sei, dann genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungspflicht (KSchG § 1 Abs 2 letzter Satz) mit dem Vortrag, wegen der notwendigen Betriebsänderung sei eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich. Wenn jedoch der Arbeitnehmer über das Bestreiten hinaus dargelegt, wie er sich eine Darlegung von Einzelheiten erläutern, aus welchen Gründen die Umsetzung auf einen entsprechenden freien Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei.

3. Wird die Kündigung erst im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses vom Arbeitgeber auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt, dann war der Arbeitnehmer nicht gehalten, im unmittelbaren Anschluß an die Kündigung sich mit einer Weiterbeschäftigung zu anderen Arbeitsbedingungen einverstanden zu erklären.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.07.1975; Aktenzeichen 3 Sa 29/75)

 

Fundstellen

DB 1977, 1320 (LT1-3)

NJW 1977, 1846

NJW 1977, 1846-1847 (LT1-3)

ARST 1977, 155-156 (LT2)

AP § 1 KSchG 1969, Nr 4

AR-Blattei, ES 1020 Nr 174 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 174 (LT1-3)

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 7

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