Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Verdienstsicherung

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Metallindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 6. Mai 1987/29. Februar 1988 § 9; Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten in der Metallindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 27. Mai 1988 § 9

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 11.04.1991; Aktenzeichen 1 Sa 25/90)

ArbG Hamburg (Urteil vom 26.07.1990; Aktenzeichen 12 Ca 476/89)

 

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 1991 – 1 Sa 25/90 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen aus dem Nettobetrag zu zahlen sind.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Kosten ihrer Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Verdienstsicherung.

Der Kläger ist als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Angestellten in der Metallindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein Anwendung.

Im Jahre 1982 erfüllte der Kläger die Voraussetzungen für eine Verdienstsicherung nach dem Tarifvertrag über den Schutz älterer Angestellter. Dieser sah u. a vor, daß für die Höhe der Verdienstsicherung von Angestellten, die im 55. Lebensjahr stehen oder älter sind und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens fünf Jahre angehören, der monatliche Durchschnittsverdienst maßgebend sei. In die Berechnung des monatlichen Durchschnittsverdienstes waren auch Leistungszulagen einzubeziehen. Zukünftige Tarifgehaltserhöhungen waren entsprechend zu berücksichtigen.

Nach dem Teilschiedsspruch des Tarifschiedsgerichts vom 24. April 1976 war die tarifliche Vorschrift, daß zukünftige Tarifgehaltserhöhungen entsprechend zu berücksichtigen sind, wie folgt auszulegen:

1. Zukünftige Tariflohn- oder Tarifgehaltserhö

hungen sind bei Zeitlohnarbeitern und Gehaltsempfängern auf die Lohn- oder Gehaltsgruppe zu beziehen, in die die betreffenden Arbeitnehmer beim Erwerb des Anspruchs auf Verdienstsicherung eingestuft waren.

… 5. Zukünftige Anhebungen der tariflichen Leistungszulagen erhöhen den abgesicherten Verdienst nicht.

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen für die Verdienstsicherung in die Gehaltsgruppe M 2 des Gehaltsrahmentarifvertrages (GRTV 1974) eingruppiert. Diese Gruppe hatte folgende Tätigkeitsmerkmale:

C. Meister

Gruppe M 2

Anordnende und beaufsichtigende Tätigkeit in einem kleineren Betrieb oder Bereich mit einem Aufgabengebiet, für das eine Fachausbildung oder Berufserfahrung erforderlich ist.

Die durchschnittliche monatliche Leistungszulage des Klägers betrug zu diesem Zeitpunkt 741,– DM brutto. Sie fiel mit Eintritt der Verdienstsicherung weg, da verdienstgesicherten Arbeitnehmern ein Anspruch auf die tarifliche Leistungszulage nicht zusteht. Der entsprechende Betrag wurde in die Berechnung der Verdienstsicherung mit einbezogen. Der Kläger erhielt ferner eine außertarifliche Zulage in Höhe von 116,– DM brutto. Er übte weiterhin eine Tätigkeit aus, die der Gehaltsgruppe M 2 zuzuordnen war.

In der Folgezeit wurden die tariflichen Bestimmungen über die Verdienstsicherung des Tarifvertrages über den Schutz älterer Angestellter in die Neufassung des Manteltarifvertrages vom 6. Mai 1987/29. Februar 1988 (MTV 1988) in § 9 MTV 1988 übernommen. Diese haben folgenden Wortlaut:

2. Angestellte

2.1 Anspruchsvoraussetzung

Angestellte, die im 55. Lebensjahr stehen oder älter sind und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 5 Jahre angehören, haben eine Verdienstsicherung nach folgenden Bestimmungen:

2.3 Höhe der Verdienstsicherung

Maßgebend für die Höhe der Verdienstsicherung ist der monatliche Durchschnittsverdienst.

Im Falle von Kurzarbeit während der Verdienstsicherung wird entsprechend der Kurzarbeit der abzusichernde monatliche Durchschnittsverdienst unter Beachtung der Bestimmungen des Manteltarifvertrages (Kurzarbeit) gekürzt.

2.4 Berechnung des Durchschnittsverdienstes

Als Bezugszeitraum für die Berechnung des monatlichen Durchschnittsverdienstes gelten die letzten abgerechneten 12 Kalendermonate vor Eintritt der Anspruchsvoraussetzung. Der monatliche Durchschnittsverdienst wird auf der Grundlage der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit errechnet. Dabei bleiben jedoch Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Jubiläumsgeld u.ä.), Trennungsgelder, Fahrtkosten, zusätzliche Urlaubsvergütung, Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie die nicht ständigen Zulagen bzw. Zuschläge unberücksichtigt. Weiter bleiben Ausgleichsbeträge für aushilfsweise Tätigkeiten oder vorübergehende Stellvertretung außer Betracht.

Bei tariflichen Gehaltserhöhungen im Berechnungszeitraum ist vom erhöhten Verdienst auszugehen. Zukünftige Tarifgehaltserhöhungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

Mit Wirkung zum 1. Juni 1988 trat ein Gehaltsrahmentarifvertrag in Kraft (GRTV 1988), durch den die Gehalts- und Meistergruppen (§ 5 GRTV 1988) neu strukturiert wurden. Die Meistergruppe M 2, deren Gehalt der Höhe nach dem Gehalt der Gehaltsgruppe 6 entspricht, hat im GRTV 1988 folgenden Wortlaut:

Meistergruppen

Gruppe 2

Meistertätigkeit in einem mittleren Aufgabengebiet.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der Regel durch eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder auf einem anderen Weg erworben wurden.

§ 9 GRTV 1988 enthält folgende Überleitungsbestimmungen:

1. Sofern in betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen auf bestimmte Gehaltsgruppen des bisherigen Gehaltsrahmentarifvertrages Bezug genommen ist, muß diese Bezugnahme ersetzt werden durch eine Bezugnahme auf die Gehaltsgruppe und -stufe, deren Gehaltshöhe dem bisherigen Bezugsgehalt entspricht, wobei eine Unterschreitung nicht zulässig ist. …

2. Ziffer 1 gilt für Angestellte, die unter den Tarifvertrag über den Schutz älterer Arbeitnehmer fallen, in Verbindung mit dem Teilschiedsspruch vom 24.04.1976 und dem Schlußschiedsspruch vom 21.05.1976 entsprechend. Eventuelle Ausgleichszulagen, die zur Aufrechterhaltung des Besitzstandes gewährt wurden oder gewährt werden, sind in die Berechnungsgrundlage für die Verdienstsicherung miteinzubeziehen.

Die Umstellungstabelle zu § 9 Ziffer 1 GRTV 1988 sah u.a. folgende Beträge vor:

Umstellungstabelle

Gehaltstafel für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung gültig ab 01.04.1988

Gehaltsgruppe

Eingangsstufe

Hauptstufe

Zusatzstufe

Gehaltsgruppe 5

2793,– DM

2962,– DM

3131,– DM

Gehaltsgruppe 6

3290,– DM

3459,– DM

3628,– DM

Meistergruppe

Eingangsstufe

Hauptstufe

Meistergruppe 2

3290,– DM

3459,– DM

Die Eingruppierungen nach dem GRTV 1988 sollten bis zum 31. März 1989 vorgenommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt setzte sich das Gehalt des Klägers wie folgt zusammen:

Tarifgehalt nach Gruppe M 2

3.019,– DM

Verdienstsicherung § 9 MTV 1988

741,– DM

Außertarifliche Zulage

116,– DM

Gesamtbrutto

3.876,– DM

Mit Wirkung vom 1. April 1989 wurde der Kläger in Gehaltsgruppe 6 H eingruppiert. Die Beklagte berechnete danach sein Gehalt wie folgt:

Tarifgehalt nach Gruppe G 6/H

3.545,– DM

Zulage Verdienstsicherung § 9 MTV

293,– DM

Außertarifliche Zulage

116,– DM

Gesamtbrutto

3.954,– DM

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe ab 1. April 1989 im Hinblick auf die tarifliche Verdienstsicherung ein höherer Betrag zu. Bei der Berechnung der Höhe der Verdienstsicherung seien nach § 9 Ziffer 2.4 MTV 1988 Tarifgehaltserhöhungen zu berücksichtigen. Demgemäß sei von dem Gehalt der Meistergruppe M 2 (neu) auszugehen.

Daraus ergebe sich folgende Berechnung der Verdienstsicherung:

Gehalt M 2 (neu)

3545,– DM

Verdienstgesicherter Ausgleichsbetrag

741,– DM

Außertarifliche Zulage

116,– DM

4402,– DM

Gehalt ab 1. April 1989 ./.

3954,– DM

Monatliche Differenz

448,– DM

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den verdienstgesicherten Ausgleichsbetrag zu kürzen. Die Überleitungsbestimmungen des § 9 Ziffer 1 und 2 GRTV 1988 seien nicht anwendbar, da sie sich nur auf die Überleitung in neue Gehaltsgruppen, nicht aber auf die Erhöhung der Tarifgehälter in den Meistergruppen bezögen. Außerdem folge auch aus § 9 Ziffer 2 GRTV 1988, daß Ausgleichszulagen für Leistungszulagen, auf die verdienstgesicherte Angestellte nach § 7 GRTV 1988 keinen Anspruch hätten, in unveränderter Höhe weiterzuzahlen seien. Eine Anrechnung dieser Zulage auf Tarifgehaltserhöhungen, die durch den GRTV 1988 bedingt seien, sei anders als in § 8 GRTV 1988, der Leistungszulagen nicht verdienstgesicherter Angestellter betreffe, tariflich nicht vorgesehen.

Die Differenzbeträge für die Monate April 1989 bis März 1990 beziffert der Kläger auf 5.376,– DM. Ferner beansprucht er das sich aus dem erhöhten Monatsgehalt ergebende weitere Urlaubsgeld in Höhe von 310,80 DM brutto und eine um 225,– DM brutto erhöhte Jahressonderzahlung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.911,80 DM nebst 4 % Zinsen auf 4.480,– DM brutto seit Zustellung der Klage vom 5.12.1989 und auf 1.431,80 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn neben dem Gehalt der für ihn gültigen Gehaltsgruppe einen Betrag von 741,– DM brutto als Alterssicherung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein höherer Gehaltsanspruch aus der tariflichen Verdienstsicherung nicht zu. Nach § 9 Ziffer 2 MTV 1988 seien nur die prozentualen Erhöhungen der Tarifgehälter, nicht aber die sich aus der Neustrukturierung der Gehalts- und Meistergruppen durch den GRTV 1988 ergebenden Tarifgehälter bei der Berechnung der Verdienstsicherung zu berücksichtigen. Deshalb sei in die Verdienstsicherung an sich nur die 2,5 %ige Tarifgehaltserhöhung bezogen auf das Tarifgehalt M 2 (alt) von 3019,– DM auf 3094,– DM einzubeziehen.

Zugunsten des Klägers seien jedoch die Überleitungsbestimmungen des § 9 GRTV 1988 berücksichtigt worden. Nach der Umstellungstabelle entspreche dem bisherigen Gehalt der Gruppe M 2 (alt) in Höhe von 3019,– DM der nächsthöhere Betrag von 3131,– DM, der der Gehaltsgruppe G 5 Z zugeordnet sei. Demgemäß sei das verdienstgesicherte Gehalt – ohne die außertarifliche Zulage – wie folgt neu zu berechnen:

Gehalt G 5 Z nach Umstellungstabelle:

3131,– DM

Verdienstgesicherter Ausgleichsbetrag

741,– DM

3872,– DM

bisheriges verdienstgesichertes Gehalt:

3019,– DM

Ausgleichsbetrag

741,– DM

3760,– DM

Die Differenz von 112,– DM sei nach § 9 Ziff. 2 Satz 2 GRTV 1988 von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der 2,5 %igen Tarifgehaltserhöhung zum 1. April 1989 folgende Berechnung:

Gehalt G 5 Z (mit Tariferhöhung)

3209,– DM

Ausgleichsbetrag

629,– DM

3838,– DM

Gehalt nach G 6 H

3545,– DM

Differenz Verdienstsicherung:

293,– DM

Demgemäß sei die Berechnung des Gehalts ab 1. April 1989 mit 3954,– DM (3545,– DM Gehalt G 6 H plus 293,– DM Zulage Verdienstsicherung plus 116,– DM außertarifliche Zulage) zutreffend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr in Höhe von 1.478,97 DM brutto nebst Zinsen

aus dem Bruttobetrag stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter, soweit ihm das Landesarbeitsgericht nicht entsprochen hat. Die Beklagte begehrt mit der Revision Klageabweisung in vollem Umfange.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die tarifliche Verdienstsicherung des Klägers zutreffend berechnet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe aus der tariflichen Verdienstsicherung ein Monatsgehalt von insgesamt 4.066,– DM brutto zu. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Differenzbetrag zu dem von ihr abgerechneten Gehalt von 3.954,– DM brutto für die Monate April 1989 bis März 1990 in Höhe von 1.344,– DM brutto, ein weiteres Urlaubsgeld in Höhe von 77,97 DM brutto und als Jahressonderzahlung einen zusätzlichen Betrag von 57,– DM brutto zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht hat das verdienstgesicherte Gehalt des Klägers ab 1. April 1989 wie folgt berechnet:

Gehalt G 5 Z (mit Tariferhöhung)

3209,– DM

Ausgleichsbetrag

741,– DM

Außertarifliche Zulage

116,– DM

4066,– DM

Abgerechnetes Gehalt ab 1. April 1989

3954,– DM

Monatliche Differenz

112,– DM

II. Diese Berechnung des Landesarbeitsgerichts entspricht den tariflichen Bestimmungen.

1. Rechtsgrundlage für die Berechnung der tariflichen Verdienstsicherung ab 1. April 1989 ist § 9 Ziffer 2 MTV 1988. Diese tarifliche Bestimmung trat am 1. April 1988 in Kraft und ersetzte insoweit die tarifliche Verdientsicherung nach dem Tarifvertrag über den Schutz älterer Angestellter. Nach § 9 Ziffer 2.4 MTV 1988 sind für die Berechnung des verdienstgesicherten Betrages die letzten abgerechneten 12 Kalendermonate vor Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen maßgebend. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte den verdienstgesicherten Betrag nach Eintritt der Voraussetzungen für die Verdienstsicherung im Jahre 1982 bis zum 31. März 1989 zutreffend berechnet hat. Dieser bestand aus dem Grundgehalt der Meistergruppe M 2 (alt) in Höhe von 3.019,– DM brutto sowie dem Ausgleichsbetrag von 741,– DM. Der Ausgleichsbetrag beruhte darauf, daß nach dem Tarifvertrag über den Schutz älterer Angestellter, wie auch nach § 9 Ziffer 2.4 MTV 1988, zum monatlichen Durchschnittsverdienst auch die Leistungszulage gehörte und der Kläger vor Eintritt der Voraussetzungen der Verdienstsicherung eine durchschnittliche monatliche Leistungszulage in Höhe von 741,– DM erhalten hat. Da Angestellte, die unter die Verdienstsicherung fallen, nach § 8 GRTV 1974 wie auch nach § 7 GRTV 1988 keinen Anspruch auf die Leistungszulage haben, ist ein Betrag in dieser Höhe als Verdienstsicherung (Ausgleichsbetrag) zu zahlen. Eine mögliche Erhöhung der Leistungszulage blieb in der Folgezeit nach dem Teilschiedsspruch des Tarifschiedsgerichts vom 24. April 1976 für die Verdienstsicherung ohne Auswirkung. Deshalb betrug der Ausgleichsbetrag für die im Jahre 1982 weggefallene Leistungszulage auch zum 31. März 1989 noch 741,– DM. Unter Berücksichtigung der außertariflichen Zulage in Höhe von 116,– DM brutto war damit zum 31. März 1989 ein Gesamtbetrag von 3.876,– DM brutto verdienstgesichert.

2. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß der Berechnung der Verdienstsicherung ab 1. April 1989 nicht das Gehalt der Meistergruppe M 2 (neu) in Höhe von 3.545,– DM brutto zugrunde zu legen ist.

Nach § 9 Ziffer 2.4 MTV 1988 sind bei der Berechnung der Verdienstsicherung zukünftige Tarifgehaltserhöhungen zu berücksichtigen. Die Steigerung des der Meistergruppe M 2 zugeordneten Betrages von 3.019,– DM brutto (alt) auf 3.545,– DM brutto (neu) ist jedoch keine Tarifgehaltserhöhung in diesem Sinne. Unter einer Tarifgehaltserhöhung ist eine rechnerisch bestimmte Erhöhung des tariflich festgelegten Gehalts zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 29. April 1987 – 4 AZR 560/86 – AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Darunter fallen somit alle prozentualen Erhöhungen des Tarifgehalts. Welches Tarifgehalt zu zahlen ist, ergibt sich nach den Eingruppierungsgrundsätzen in § 4 GRTV 1988 aus der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale einer Gehaltsgruppe. Bei der Neustrukturierung der Gehalts- und Meistergruppen durch den GRTV 1988 haben die Tarifvertragsparteien u.a. auch die Tätigkeitsmerkmale der Meistergruppe M 2 geändert. Der Gehaltsanspruch auf ein Gehalt nach der Meistergruppe M 2 (alt) ist damit an andere Voraussetzungen geknüpft als der Gehaltsanspruch nach der Meistergruppe M 2 (neu). Dies schließt es aus, die Zuordnung des Gehaltes von 3.545,– DM zur Meistergruppe M 2 (neu) als Erhöhung des Tarifgehalts der Meistergruppe M 2 (alt) anzusehen. Es handelt sich trotz der Beibehaltung der Bezeichnung „M 2” insoweit nicht um eine rechnerisch bestimmte Erhöhung des Gehalts, sondern um eine inhaltliche Änderung der Voraussetzungen für den Gehaltsanspruch in der Meistergruppe M 2.

3. Wie die Verdienstsicherung für Angestellte, die deren Voraussetzungen schon nach dem Tarifvertrag über den Schutz älterer Angestellter erfüllten, nach der neuen Gehaltsstruktur zu berechnen ist, haben die Tarifvertragsparteien in § 9 Ziffer 2 Satz 1 GRTV 1988 bestimmt. Danach ist nicht, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, das bisherige verdienstgesicherte Gehalt, das zum 31. März 1989 3019,– DM betrug, lediglich um die Tariflohnerhöhung von 2,5 % zu steigern, sondern es ist entsprechend der Regelung in § 9 Ziffer 1 GRTV 1988 – wie die Beklagte sie auch tatsächlich gehandhabt hat – zu verfahren. Diese tarifliche Überleitung der verdienstgesicherten Gehälter war deshalb erforderlich, weil das verdienstgesicherte Gehalt auch nach der neuen Gehaltsstruktur nach dem Gehaltstarifvertrag eindeutig bestimmbar sein mußte. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Art und Weise der Überleitung der verdienstgesicherten Gehälter in § 9 Ziffer 2 Satz 1 GRTV 1988 auf die entsprechende Anwendung von § 9 Ziffer 1 GRTV 1988 verwiesen. Die Verweisung auf die „entsprechende Anwendung” erfordert damit nicht eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gehaltsgruppe des bisherigen Gehaltsrahmentarifvertrages in einer betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelung, sondern bezieht sich lediglich darauf, daß das neue für die Verdienstsicherung maßgebliche Bezugsgehalt nach der Umstellungstabelle zu ermitteln ist. Danach entspricht dem bisherigen verdienstgesicherten Gehalt von 3019,– DM als nächsthöheres Gehalt das Gehalt der Gehaltsgruppe G 5 Z mit 3131,– DM.

Der Kläger wendet gegen die Berechnung der Verdienstsicherung nach § 9 Ziffer 1 GRTV 1988 ein, daß diese tarifliche Vorschrift sich nur auf die Überleitung von Gehaltsgruppen, nicht aber auf die Überleitung von Meistergruppen beziehe. Dies trifft jedoch nicht zu.

Zwar wird in der Überschrift zu § 5 GRTV 1988 der Begriff „Gehalts- und Meistergruppen” verwendet. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in allen Vorschriften, die die Eingruppierung betreffen, nur den Begriff der „Gehaltsgruppe” verwendet. So heißt es in § 3 Ziffer 1 GRTV 1988:

„Die Angestellten werden in die einzelnen Gehaltsgruppen nach § 5 eingruppiert.”

§ 4 Ziffer 1 GRTV 1988 lautet:

„Übt ein Angestellter Tätigkeiten (Aufgaben, Aufgabengebiete oder Aufgabenbereiche) aus, die unterschiedlichen Gehaltsgruppen bzw. Gehaltsstufen zugeordnet werden, so erfolgt seine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe und -stufe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.”

Daraus folgt, daß unter den Gehaltsgruppen, denen in § 5 GRTV 1988 Tätigkeitsmerkmale zugeordnet sind, auch die Meistergruppen zu verstehen sind. Ansonsten fehlte es für die Eingruppierung von Meistern überhaupt an einer tariflichen Regelung. Gehören zu den Gehaltsgruppen in bezug auf die Eingruppierung somit auch die Meistergruppen, gilt dies gleichermaßen im Bereich des § 9 Ziffer 1 GRTV 1988, der somit auch die Überleitung von den bisherigen Meistergruppen in die neuen Meistergruppen regelt.

4. Dem damit ab 1. April 1989 der Berechnung der Verdienstsicherung zugrunde zu legenden Gehalt der Gehaltsgruppe G 5 Z in Höhe von 3.131,– DM ist nach § 9 Ziffer 2.4 MTV 1988 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Tarifgehaltserhöhung von 2,5 % hinzuzurechnen, so daß sich ein verdienstgesichertes Grundgehalt von 3.209,– DM brutto ergibt.

5. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht weiter an, daß diesem Grundgehalt der bisherige Ausgleichsbetrag für die frühere Leistungszulage in Höhe von 741,– DM hinzuzurechnen ist, so daß sich aus Grundgehalt und Ausgleichsbetrag ein verdienstgesicherter Betrag von 3.950,– DM brutto ergibt.

Nach § 9 Ziffer 2 Satz 2 GRTV 1988 sind eventuelle Ausgleichszulagen, die zur Aufrechterhaltung des Besitzstandes gewährt wurden oder gewährt werden, in die Berechnungsgrundlage für die Verdienstsicherung mit einzubeziehen. Bei dem Betrag von 741,– DM, der dem Kläger im Rahmen der Verdienstsicherung seinem bisherigen Grundgehalt von 3.019,– DM brutto hinzugerechnet wurde, handelt es sich um eine Ausgleichszulage in diesem Sinne. Sie ersetzt bei der Berechnung der Verdienstsicherung die frühere Leistungszulage, die für den Kläger mit Eintritt der Verdienstsicherung wegfiel. Damit diente sie ihrer Funktion nach der Aufrechterhaltung des Besitzstandes.

Diese Zulage ist nach § 9 Ziffer 2 Satz 2 GRTV 1988 in die Berechnungsgrundlage für die Verdienstsicherung „mit einzubeziehen”. Dies bedeutet, daß sie dem in entsprechender Anwendung des § 9 Ziffer 1 GRTV 1988 ermittelten verdienstgesicherten Grundgehalt hinzuzurechnen ist. Die Ausgleichszulage wird von der Neuberechnung des verdienstgesicherten Grundgehalts nicht berührt. Sie hat ihre Grundlage in der bei Eintritt der Verdienstsicherung weggefallenen Leistungszulage. Dieser Tatbestand besteht unverändert fort.

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für die Kürzung der Ausgleichszulage in den tariflichen Bestimmungen keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte will die Ausgleichszulage um 112,– DM kürzen, weil insoweit das neue verdienstgesicherte Gehalt (3.131,– DM plus 741,– DM = 3.872,– DM) das alte verdienstgesicherte Gehalt (3.019,– DM plus 741,– DM = 3.760,– DM) übersteigt.

An einer tariflichen Bestimmung, aus der sich ergibt, daß bei der Neuberechnung der Verdienstsicherung nach § 9 Ziffer 2 GRTV 1988 das neue verdienstgesicherte Gehalt das alte verdienstgesicherte Gehalt nicht übersteigen dürfe, fehlt es jedoch.

Aus dem Wortlaut des § 9 Ziffer 2 Satz 2 GRTV 1988, der lediglich vorsieht, daß Ausgleichszulagen in die Berechnungsgrundlage für die Verdienstsicherung mit einzubeziehen seien, läßt sich dies nicht entnehmen. Auch der Sinn und Zweck der Verdienstsicherung rechtfertigt diesen Schluß nicht. Zwar bezweckt die Verdienstsicherung grundsätzlich den Bestandsschutz für den Durchschnittsverdienst bei Beginn der Verdienstsicherung unter Einbeziehung von Tariflohnerhöhungen. Führen die Tarifvertragsparteien aber eine neue Gehaltsstruktur ein und schreiben sie ausdrücklich vor, wie das für die Verdienstsicherung maßgebliche Bezugsgehalt zu ermitteln ist, so müßte in den tariflichen Bestimmungen eindeutig zum Ausdruck kommen, wenn für die Neuberechnung die bisher verdienstgesicherten Beträge eine Obergrenze bilden sollten.

Da es an einer solchen Regelung fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger als verdienstgesicherter Angestellter bessergestellt ist als ein nicht verdienstgesicherter Angestellter, bei dem nach § 8 GRTV 1988 eine Anrechnung der Leistungszulage bei der Neuberechnung des Grundgehalts möglich ist. Die Tarifvertragsparteien haben in den tariflichen Bestimmungen für verdienstgesicherte Arbeitnehmer, anders als für nicht verdienstgesicherte Arbeitnehmer in § 8 GRTV 1988, keine Anrechnungsmöglichkeit vorgesehen. Sie haben auch nicht in allgemeiner Weise geregelt, daß die Verdienstsicherung nicht dazu führen darf, daß der Arbeitnehmer einen höheren Verdienst erhält, als er erhalten würde, wenn er nicht leistungsgemindert wäre (vgl. BAGE 47, 73 = AP Nr. 26 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Damit besteht für eine Kürzung der Ausgleichszulage bei der Neuberechnung der Verdienstsicherung keine Rechtsgrundlage.

6. Dem verdienstgesicherten Betrag von 3.950,– DM (3.209,– DM plus 741,– DM) ist die außertarifliche Zulage in Höhe von 116,– DM hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich ein monatlicher verdienstgesicherter Gesamtbetrag von 4.066,– DM brutto. Die Differenzbeträge zu dem von der Beklagten ab 1. April 1989 abgerechneten Gesamtbetrag von 3.954,– DM, das erhöhte Urlaubsgeld und die erhöhte Jahressonderzahlung hat das Landesarbeitsgericht zutreffend berechnet. Die Parteien haben insoweit Einwendungen auch nicht erhoben.

III. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht den Feststellungsantrag des Klägers in vollem Umfange abgewiesen.

Nach den tariflichen Bestimmungen ist die Verdienstsicherung als Gesamtbetrag dem tatsächlichen Verdienst gegenüberzustellen. Bleibt der tatsächliche Verdienst hinter dem verdienstgesicherten Betrag zurück, ist die jeweilige Differenz auszugleichen. Für einen Anspruch auf Zahlung des verdienstgesicherten Ausgleichsbetrages in Höhe von 741,– DM zuzüglich zum jeweiligen tatsächlichen Verdienst fehlt es damit in den tariflichen Bestimmungen an einer Rechtsgrundlage.

IV. Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats (BAGE 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II) an, wonach Zinsen nicht aus dem Bruttobetrag, sondern nur aus dem dem Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag zu zahlen sind. Deshalb war der vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilte Zinsbetrag entsprechend zu beschränken.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Weinmann, Rosendahl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI916101

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