Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdienstsicherung und Lohnanhebung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die zum Ausgleich für die Arbeitszeitverkürzung ab 1. April 1985 in Kraft tretende Lohnanhebung um 3,9% in der Metallindustrie ist als Tariflohnerhöhung auf den Verdienstausgleich nach § 5 Tarifvertrag zur Sicherung der Eingruppierung und zur Verdienstsicherung bei Abgruppierung für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 3. April 1978 anzurechnen.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.09.1986; Aktenzeichen 14 (11) Sa 38/86)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 20.03.1986; Aktenzeichen 18 Ca 11/86)

 

Tatbestand

Der der Industriegewerkschaft Metall angehörende Kläger trat am 14. September 1981 in die Dienste der Beklagten, die Mitglied des Verbandes der Metallindustrie Baden-Würtemberg e.V. ist. Bis zum 30. März 1983 arbeitete der Kläger als Energieanlagenelektriker. Als solcher war er in die Lohngruppe IX eingruppiert und erhielt einen Stundenlohn von 13,98 DM. Dieser setzte sich aus dem tariflichen Stundenlohn von 12,44 DM, der tariflichen Leistungszulage von 1,39 DM und einer übertariflichen Zulage von 0,15 DM zusammen. Aufgrund einer wirksamen und betriebsbedingten Änderungskündigung verrichtet der Kläger ab 1. April 1983 Tätigkeiten eines Wareneingangskontrolleurs. Seitdem wird er nach der Lohngruppe VII entlohnt. Demgemäß erhielt er zunächst einen tariflichen Stundenlohn von 10,84 DM, eine tarifliche Leistungszulage von 1,21 DM und einen Verdienstsicherungsausgleichsbetrag von 1,78 DM, der ihm gemäß § 5 Ziffer 5.2.1 des Tarifvertrages zur Sicherung der Eingruppierung und zur Verdienstsicherung bei Abgruppierung für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 3. April 1978 (VerdSich-TV) gewährt wurde. Die übertarifliche Zulage von 0,15 DM kam in Wegfall. Damit belief sich der Stundenlohn des Klägers nunmehr auf 13,83 DM.

Aufgrund der zum 1. Juli 1984 wirksam gewordenen Erhöhung der Tariflöhne erhöhte sich von diesem Zeitpunkt an der Gesamtstundenlohn des Klägers auf 14,29 DM. Dieser Betrag setzte sich aus dem tariflichen Stundenlohn von 11,56 DM, der tariflichen Leistungszulage von 1,29 DM und dem Verdienstsicherungsausgleich von 1,44 DM zusammen.

Zum 1. April 1985 wurden die Löhne für die Arbeiter im Tarifbereich der Prozeßparteien erneut erhöht und die Arbeitszeit nach § 7 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 28. Juni 1984 verkürzt. Im einzelnen bestimmt hierzu das entsprechende Lohnabkommen vom 28. Juni 1984 (LA), daß die Tariflöhne für die Arbeiter ab 1. Juli 1984 um 3,3 v. H. und ab 1. April 1985 um 2,0 v. H. erhöht werden (§ 2 2.1) und daß "zum Ausgleich für die am 1. April 1985 in Kraft tretende Arbeitszeitverkürzung die Tariflöhne für die Arbeiter um 3,9 % angehoben" werden.

Der tarifliche Stundenlohn der Lohngruppe VII beläuft sich seit dem 1. April 1985 auf 12,25 DM. Neben diesem tariflichen Stundenlohn erhielt der Kläger von diesem Zeitpunkt an die tarifliche Leistungszulage in Höhe von 1,59 DM sowie einen Verdienstsicherungsausgleich von 0,45 DM, so daß sein Gesamtstundenverdienst weiterhin unverändert 14,29 DM betrug. Während die Parteien darüber einig sind, daß bis zum 31. März 1985 der Verdienstsicherungsleistungsbetrag des Klägers tarifgerecht bestimmt und gezahlt worden sei, gehen für die Folgezeit beide Parteien davon aus, daß die Beklagte mit Recht auf den Verdienstsicherungsausgleichsbetrag des Klägers die ab 1. April 1985 wirksam gewordene Lohnerhöhung von 2,0 v. H. angerechnet hat. Die Beklagte hat jedoch darauf außerdem auch noch die weitere "Lohnanhebung" von 3,9 v. H. angerechnet, die mit Rücksicht auf die gleichzeitige Verkürzung der Arbeitszeit gewährt worden ist. Dies hält der Kläger für unzulässig. Nachdem die Parteien zunächst über das Rechenwerk intensiv gestritten hatten, steht nunmehr nach entsprechenden Klärungsbemühungen des Landesarbeitsgerichts fest, daß dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis 30. November 1985 ein Betrag von 676,54 DM nachzuzahlen wäre, wenn die Anrechnung der weiteren Lohnerhöhung von 3,9 v. H. unzulässig wäre.

Mit seiner am 20. Januar 1986 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst 4 v. H. Zinsen aus dem Nettobetrag seit Klagezustellung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die einschlägigen tariflichen Bestimmungen ließen es nicht zu, neben der zweiprozentigen Tariflohnerhöhung auch den weiteren aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung tariflich vereinbarten Ausgleichsbetrag von 3,9 v. H. auf seinen Verdienstsicherungsausgleichsbetrag anzurechnen. Seine Rechtsauffassung werde durch den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Die beiden zum 1. April 1985 tariflich vereinbarten Erhöhungen der Bezüge dienten jeweils anderen Zwecken. Die Anhebung der Tariflöhne um 3,9 v. H. sei eindeutig ausschließlich im Hinblick auf die Verkürzung der Arbeitszeit vereinbart worden und könne daher nicht wie eine allgemeine Lohnerhöhung behandelt werden. Die Tarifvertragsparteien hätten sicherstellen wollen, daß trotz der Arbeitszeitverkürzung nicht weniger verdient werden solle als vorher. Demgemäß hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

676,54 DM brutto nebst 4 v. H. Zinsen seit

Klagezustellung aus dem dem Bruttobetrag

entsprechenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Nach den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen sei sie berechtigt, ab 1. April 1985 auf den Verdienstsicherungsausgleichsbetrag des Klägers nicht nur die zu diesem Zeitpunkt wirksam gewordene allgemeine Tariflohnerhöhung von 2 v. H., sondern auch die weitere von 3,9 v. H. anzurechnen. Dabei sei das Motiv für diese weitere Tariflohnerhöhung rechtsunerheblich. Beide Prozentsätze machten zusammengenommen die erste Lohnerhöhung nach Ablauf der Frist des § 5 5.4 VerdSich-TV aus. Für das Klagebegehren sprächen im übrigen weder der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang noch irgendwelche anderen rechtlichen Erwägungen.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision war zurückzuweisen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß dem Kläger der geltend gemachte Ausgleichsbetrag ab 1. April 1985 nicht zusteht.

Mit dem Landesarbeitsgericht ist auszugehen von dem Tarifvertrag zur Sicherung der Eingruppierung und zur Verdienstsicherung bei Abgruppierung für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 3. April 1978. In § 5 Ziffer 5.1 dieses Tarifvertrages wird bestimmt:

Bei einer Abgruppierung erhält der Arbeitnehmer,

sofern er mindestens sechs Monate in der bisherigen

oder einer höheren Lohn-/ Arbeitswert-/ Gehalts-

gruppe im Unternehmen eingruppiert war, nach Ab-

lauf der Frist für eine Änderungskündigung und/oder

nach Ablauf einer Ankündigungsfrist für die Ab-

gruppierung einen Verdienstausgleich für die Dauer

von 18 Monten, abzüglich des Zeitraumes der Kün-

digungsfrist und/oder der Ankündigungsfrist.

Weiter wird dann bestimmt in Ziffer 5.2.1:

Der Verdienstausgleich wird wie folgt errechnet:

a) Beim Zeitlohn:

Differenz zwischen

- Tariflohn der bisherigen Lohn-/ Arbeitswertgruppe

zuzüglich der tariflichen Leistungszulage und

- Tariflohn der neuen Lohn-/ Arbeitswertgruppe

zuzüglich des Betrages, der sich aus dem

bisherigen Prozentsatz der tariflichen Leistungs-

zulage, bezogen auf den Tariflohn der neuen

Lohn-/ Arbeitswertgruppe, errechnet.

Alsdann heißt es in § 5 Ziffer 5.3:

Während der Frist gemäß § 5.1 nimmt der Ver-

dienstausgleich an der Erhöhung des Tariflohnes

bzw. Tarifgehaltes teil.

und schließlich in § 5 Ziffer 5.4:

Nach Ablauf der Frist gemäß § 5.1 kann die erste

Erhöhung des Tariflohnes bzw. Tarifgehaltes

auf den Verdienstausgleich angerechnet werden.

Alle nachfolgenden Erhöhungen des Tariflohnes/

Tarifgehaltes können zu 50 % auf den Verdienst-

ausgleich angerechnet werden.

Danach ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Verdienstsicherungsausgleichsbetrag dem Kläger bis zum 31. März 1985 tarifgerecht berechnet und ausgezahlt worden ist. Zwischen den Parteien ist auch geklärt, daß der Verdienstsicherungsausgleichsbetrag für die ab 1. April 1985 wirksam gewordene Lohnerhöhung in Höhe von 2 % richtig berechnet und ausgezahlt wurde. Die Parteien streiten allein noch darum, ob auch die weitere ab 1. April 1985 wirksam gewordene Lohnanhebung trotz der Verdienstsicherung angerechnet werden kann oder nicht. Dazu bestimmt § 2 des Lohnabkommens für die Arbeiter in der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 28. Juni 1984:

2.1 Die Löhne für die Arbeiter in der Metall-

industrie in Nordwürttemberg/Nordbaden

werden mit Wirkung

ab 1. Juli 1984 um 3,3 % und

ab 1. April 1985 um 2,0 %

erhöht.

2.2 Zum Ausgleich für die ab 1. April 1985 in Kraft

tretende Arbeitszeitverkürzung (§ 7.1 Mantel-

tarifvertrag für Arbeiter und Angestellte vom

28. Juni 1984) werden die Tariflöhne für die

Arbeiter mit Wirkung vom 1. April 1985

an um 3,9 % angehoben.

Die erste Lohnerhöhung zum 1. Juli 1984 scheidet nach § 5 VerdSich-TV aus, weil sie noch in die Frist der 18 Monate des § 5 Ziffer 1 VerdSich-TV fällt. Erste Erhöhung des Tariflohnes im Sinne von § 5 Ziffer 5.4 VerdSich-TV ist damit die zum 1. April 1985 wirksam gewordene Tariflohnerhöhung. Dazu gehört aber nicht nur die Tariflohnerhöhung von 2,0 v. H., sondern auch die weitere am 1. April 1985 wirksam werdende Tariflohnanhebung von 3,9 v. H. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Dazu ist einmal zu berücksichtigen, daß beide Tariflohnerhöhungen zum gleichen Zeitpunkt, nämlich am 1. April 1985, in Kraft getreten sind, so daß in chronologischer Hinsicht keinerlei Differenzierung vorliegt. Auch bei der Erhöhung des Lohnes um 3,9 v. H. sagt der Tarifvertrag in § 2 Ziffer 2.2 LA mit aller Deutlichkeit, daß ab 1. April 1985 die Tariflöhne für die Arbeiter um 3,9 % angehoben werden. Allein aus der Tatsache, daß in § 2 Ziffer 2.1 von einer Erhöhung des Tariflohnes gesprochen wird, während in § 2 Ziffer 2.2 der Ausdruck verwendet wird, daß der Lohn angehoben wird, kann man keine rechtlichen Unterschiede ableiten. Lohnerhöhung und Lohnanhebung sind sprachlich dasselbe. Das ergibt sich auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1980, Spalte 1154 und 372).

Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist nichts anderes abzuleiten. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziffer 2.2 LA deutlich zum Ausdruck gebracht, warum die weitere Lohnanhebung um 3,9 v. H. vorgesehen ist. Hier wird der Grund für die Lohnerhöhung und auch das Motiv angegeben. Das ändert aber nichts daran, daß es sich auch insoweit um eine rechnerisch bestimmte Erhöhung des Arbeitsentgelts handelt. Warum eine solche Erhöhung des Lohnes gewährt wird, ist für den Begriff der Lohnerhöhung oder Lohnanhebung rechtlich nicht erheblich. Das entspricht der allgemeinen Erkenntnis, daß eine Arbeitszeitverkürzung zu Lohneinbußen führen würde, wenn man nicht gleichzeitig den Lohn, wie hier geschehen, erhöht. Für die Auslegung des Senats spricht auch, daß Arbeitern, die trotz der Arbeitszeitverkürzung weiterhin 40 Wochenstunden gearbeitet haben, nach dem LA ohne Einschränkung sowohl die Lohnerhöhung um 2,0 v. H. als auch die Lohnanhebung von 3,9 v. H. zugute gekommen ist. Dasselbe gilt danach auch für Teilzeitbeschäftigte. Schließlich gibt es auch für beide Lohnerhöhungen zum 1. April 1985 unstreitig nur eine Lohntabelle, wie auch schon das Arbeitsgericht festgestellt hat.

Demgegenüber kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Tarifvertragsparteien beim Abschluß des Tarifvertrages über die Verdienstsicherung daran gedacht haben, daß neben einer allgemeinen Lohnerhöhung auch eine Arbeitszeitverkürzung in Betracht kommen könnte und im Hinblick darauf die Tariflöhne weiter angehoben werden. Einmal sind nämlich Arbeitszeitverkürzungen seit dem Übergang von der 48-Stunden-Woche auf die 40-Stunden-Woche ständig durchgeführt worden und wurde das auch bei den Lohnerhöhungen mitberücksichtigt, wenn auch nicht so deutlich wie hier in getrennten Prozentsätzen. Vor allem aber ist für die Auslegung des Verdienstsicherungstarifvertrages allein zu entscheiden, was unter einer Erhöhung des Tariflohnes in diesem Sinne zu verstehen ist. Das ist aber sowohl nach § 5 VerdSich-TV als auch nach § 2 LA sowohl die Lohnerhöhung von 2 % als auch die Lohnanhebung von 3,9 % ab 1. April 1985.

Da die Lohnerhöhungen um 2 v. H. und um 3,9 v. H. gleichzeitig zum 1. April 1985 erfolgen, handelt es sich auch um die erste Lohnerhöhung nach § 5 Ziffer 5.4 VerdSich-TV. Eine Unterscheidung dahin, daß nur die Erhöhung um 2 v. H. die erste Erhöhung sein könnte und die weitere Lohnanhebung von 3,9 v. H. als zweite Lohnerhöhung gelten könnte, die als nachfolgende Erhöhung nur zu 50 % auf den Verdienstausgleich angerechnet werden könnte, ist danach nicht möglich. Treten beide Anhebungen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft und gibt es für beide Lohnerhöhungen zum 1. April 1985 auch unstreitig nur eine Lohntabelle, müssen sie auch hinsichtlich des Verdienstsicherungstarifvertrages einheitlich behandelt werden. Eine andere Regelung hätte von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich vorgeschrieben werden müssen.

Die gegenüber der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch. Eine übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien über die Auslegung der anzuwendenden Tarifnormen gibt es nicht, so daß eine andere Auslegung als nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung hier schon deshalb nicht in Betracht kommt. Die unterschiedlichen Worte "erhöhen" und "anheben" benennen die gleiche rechtliche Folge. Auch die Aufnahme des Motivs in die Tarifregelung kann kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung sein. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Ein solcher Verstoß kommt nur in Betracht, wenn es die Tarifvertragsparteien versäumen, bei der Normierung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so wesentlich sind, daß sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise hätten Berücksichtigung finden müsen (vgl. BAGE 42, 231, 237 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie die weiteren Urteile des Senats vom 23. April 1986 - 4 AZR 128/85 - AP Nr. 3 zu § 10 TVArb Bundespost und 3. September 1986 - 4 AZR 355/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Selbst wenn nicht verdienstgesicherte Arbeitnehmer trotz der Kürzung der Arbeitszeit noch einen Lohngewinn aus der Regelung des § 2 Ziffer 2.2 LA herleiten könnten, was der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, wäre es trotzdem den Tarifvertragsparteien rechtlich möglich, im Verdienstsicherungstarifvertrag für die rückgruppierten Arbeiter eine andere Tarifregelung zu treffen als für solche Arbeitnehmer, die nicht rückgruppiert worden sind. Auch wenn vergleichbare Verdienstsicherungsregelungen für Angestellte dazu führen, daß diese ihr bisheriges Gehalt praktisch behalten, befindet sich der Kläger in derselben Situation, da auch er faktisch das Gehalt in der bisherigen Höhe erhält. Schon deswegen kann insoweit kein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen. Da es sich nicht um freiwillige Leistungszulagen handelt, gehen die entsprechenden Ausführungen der Revision fehl. Auch aus der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 1980 - 4 AZR 351/78 - (AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie) kann zugunsten des Klägers nichts hergeleitet werden. Angesichts dieser tariflichen Regelung kommt auch ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in Betracht.

Hat aber damit das Landesarbeitsgericht zutreffend die Klage abgewiesen, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag

Lehmann Wehner

 

Fundstellen

BB 1987, 1811

BB 1987, 1811-1812 (LT)

DB 1987, 1593-1594 (LT)

NZA 1987, 607-609 (LT)

RdA 1987, 316

AP § 1 TVG, Nr 57

AR-Blattei, ES 1520 Nr 6 (LT1)

AR-Blattei, Tarifliche Alters- und Verdienstsicherung Entsch 6 (LT1)

EzA § 4 TVG Metallindustrie, Nr 28 (LT)

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