Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Leiter Außenstelle eines Jugendamtes;. Eingruppierung Leiter einer Außenstelle eines Jugendamtes, der zugleich Sachbearbeiter eines Sachgebiets ist – Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften, Verfahrenspflegschaften gem. § 67 FGG –;. Arbeitsvorgang. Abgrenzung Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und Vergütungsgruppen der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den „allgemeinen” Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA;. Darlegungslast im Eingruppierungsrechtsstreit. Eingruppierung öffentlicher Dienst. Tarifrecht öffentlicher Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Bestätigung der bisherigen im einzelnen nachgewiesenen Rechtsprechung

Weiterführende Hinweise:

Einzelfall

 

Orientierungssatz

1. Ob die Leitung einer Organisationseinheit – hier Außenstelle eines Kreisjugendamtes – ein einziger Arbeitsvorgang ist, bleibt offen. Die neben der Leitungstätigkeit wahrgenommenen Aufgaben eines Sachbearbeiters wären dann Zusammenhangstätigkeiten.

2. Zur Darlegungslast bei Aufbaufallgruppen:

Der Angestellte muß Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a z. BAT/VKA Angest. i. Soz.- u. Erz.dienst VergGr. V b, IV b, IV a sowie Vergütungsgr. f. d. allg. Verw.dienst VergGr. V b Fallgr. 1 a, VergGr. IV b Fallgr. 1 a, VergGr. IV a.F.allgr. 1 a, 1 b; BGB § 1706 a.F., § 1709 a.F., §§ 1791b, 1791c, 1685 a.F., § 1686 a.F.; FGG § 67; ZPO §§ 253, 286, 717 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 22.03.2000; Aktenzeichen 9 (8) Sa 619/97)

ArbG Würzburg (Urteil vom 22.04.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2611/95)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. März 2000 – 9 (8) Sa 619/97 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 15.883,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Dezember 1997 zu zahlen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 a, 1 b der allgemeinen Vergütungsgruppen für Angestellte oder der VergGr. IV a Fallgr. 15, 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT/VKA erfüllt und von daher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/VKA hat. Der Kläger begehrt die entsprechende Feststellung und zusätzlich die Zahlung der Gehaltsdifferenzen für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. November 1995 in Höhe von 17.760,92 DM brutto.

Der am 18. November 1943 geborene Kläger war bei dem Beklagten seit 1. Januar 1981 als Angestellter beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 19. Dezember 1980 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 in der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung. Seit 1983 ist der Kläger bei dem Beklagten in der Sozialverwaltung der Dienstelle O tätig. Mit Nachtrag vom 7. Juli 1988 zum Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 1980 wurde der Kläger „mit Wirkung vom 01.10.1988 in die VergGr. IV b eingereiht”.

Beide Parteien sind tarifgebunden.

Mit Wirkung vom 15. Juni 1992 wurde der Kläger dem Sachgebiet III/3 – Jugendamt – zugewiesen. Nach der Anordnung des Landrats des Beklagten vom 24. Juli 1990 ist die „Organisation des Kreisjugendamtes” folgende:

  1. „Der Aufgabenbereich des Kreisjugendamtes erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Landkreises und wird vom Sachgebiet III/3 unter Einbeziehung des bei der Dienststelle O bestehenden Teilsachgebietes wahrgenommen.
  2. Leiter der Verwaltung des Kreisjugendamtes ist gem. § 16 Abs. 2 JWG Herr H.
  3. Vertreter des Leiters des Kreisjugendamtes sind Herr B., Herr K. und – ab 15.06.92 – Herr M., der gleichzeitig die Leitungs- und Aufsichtsfunktionen für das Teilsachgebiet in der Dienststelle O wahrnimmt.
  4. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan, die Regelung der Unterschriftsberechtigung und der Entscheidungsvorbereitung durch die Arbeitsgruppe für das Kreisjugendamt.
  5. …”

Nach der „Geschäftsverteilung für das Kreisjugendamt W. Sachgebiet III/3” vom 20. Februar 1993 war der Kläger dritter Vertreter des Leiters des Kreisjugendamtes und „Sachbearbeiter JA 3” und hatte die „Leitungs- und Aufsichtsfunktion für das Teilsachgebiet in der Dienststelle O (Sachbearbeiter JA 5 a, die Sozialarbeiterinnen Frau F. und Frau W.; Frau B.)”.

Außerdem heißt es dort:

„Für den Bereich der Dienststelle O:

  • Amtsvormundschaften
  • Amtspflegschaften
  • Beistandschaften
  • Pflegschaften
  • Mitwirkung in vormundschafts- und familiengerichtlichen Verfahren
  • Führung der Karteien für die Familiengerichtshilfe und die Jugendgerichtshilfe
  • Sachbearbeitung der Förderangebote gem. § 11 – 26 und der Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII
  • Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII
  • Sachbearbeitung der Leistungen des Garantiefonds für den gesamten Landkreis
  • Sachbearbeitung von Kostenerstattungsansprüchen des Landkreises und anderer Träger
  • Sachbearbeitung von Vollstreckungsmaßnahmen, Widersprüchen, Gerichts- und Spruchstellenverfahren für den Aufgabenbereich der Dienststelle O
  • Vertretung des Jugendamtsleiters bei Verhinderung von Herrn B. und Herrn K.
  • Vertretung des Sachbearbeiters JA 5 a.”

Dem Sachbearbeiter JA 5 a – Dienststelle O – sind nach der Geschäftsverteilung zugewiesen:

  • „Sachbearbeitung von Leistungen aus dem Familienprogramm (Urlaub auf dem Bauernhof, Familienerholung) für den gesamten Landkreis
  • Sachbearbeitung wirtschaftlicher Jugendhilfe für den Bereich der Dienststelle O
  • Geltendmachung von Kostenbeiträgen für den Bereich der Dienststelle O
  • Führung der Zahlkartei für den Bereich der Dienststelle O
  • Vertretung des Sachbearbeiters JA 3 für den Bereich der Erziehungshilfen und des Vormundschaftswesens.”

Den Bezirkssozialarbeiter/-innen – JA 10 – Frau F. und Frau W. – Dienststelle O – obliegen:

  • behördliche Sozialarbeit, insbesondere Beratung und Betreuung im Rahmen des zugewiesenen Bezirks.

In der „Stellenbewertung” des Landratsamtes W. vom 2. März 1994 heißt es ua.:

„1. Organisatorische Einordnung des Arbeitsplatzes

… Sachbearbeiter im Jugendamt des Landratsamtes W. in der Dienstelle O … Für den Bereich des Jugendamtes der Dienststelle O Vertreter des Sachgebietsleiters III/3 … Aufsichts- und Leitungsfunktion für die dort eingesetzen Mitarbeiter des Jugendamtes …

2. Tätigkeiten

Leitungs- und Aufsichtsfunktion … für den Bereich der Dienststelle O

5 %

Vollzug der allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Beihilfen zur Eingliederung junger Aussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge

5 %

– sogenannter Garantiefonds

Amtsvormundschaften, Beistandschaften, Pflegschaften

60 %

Vormundschaftsgerichtshilfe einschl. Maßnahme nach § 1666 BGB

4 %

Vollzug sonstiger Maßnahmen des KJHG

17 %

Sachbearbeitung von Kostenerstattungsansprüchen des Landkreises und anderer Träger

4 %

Sachbearbeitung von Vollstreckungsmaßnahmen, Widersprüchen, Gerichts- und Spruchstellenverfahren

4 %

Vertretung des Jugendamtsleiters bei Verhinderung des geschäftsplanmäßigen Vertreters

1 %”.

Nach der vom Kläger vorgelegten Anlage zum Jahresbericht 1993 – Aufstellung über die Fälle Amtsvormundschaften und -pflegschaften, wirtschaftliche Jugendhilfe, Vormundschafts- und Familienhilfe – wurden beim Kreisjugendamt – Dienststelle O – 225 Amtspflegschaften und 32 Amtsvormundschaften, 53 sonstige Pfleg- und Beistandschaften, davon etwa 50 iSd. §§ 1685, 1686 BGB, sowie 32 Pflegschaften für Erwachsene nach dem Betreuungsgesetz (Verfahrenspflegschaften iSd. § 67 FGG) geführt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Oktober 1992 und vom 19. Januar 1993 erfolglos Vergütung nach VergGr. IV a ab 15. Juni 1992 geltend gemacht: Er erfülle die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 b der allgemeinen Vergütungsgruppen für Verwaltungsangestellte der Anl. 1 a zum BAT/VKA. Mit Schreiben vom 9. August 1994 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1994 als Sachbearbeiter für Amtsvormundschaften, Beistandschaften, Pflegschaften und Mitwirkung in den damit im Zusammenhang stehenden vormundschafts- und familiengerichtlichen Verfahren, Vollzug der allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Beihilfen zur Eingliederung junger Ausländer sowie junger ausländischer Flüchtlinge – Garantiefonds – eingesetzt. Außerdem ist er danach Ansprechperson des Jugendamtes für den Bereich der Dienststelle O, wobei sich diese Aufgabe nur auf die Entgegennahme von Anträgen und die Weitervermittlung Ratsuchender an die entsprechenden Stellen des Jugendamtes in W. erstreckt. Vorausgegangen war die Festlegung, daß der Bereich des Sachgebiets III/3 – Jugendamt – mit Ausnahme der beiden Sozialpädagoginnen nach W verlegt wird, wobei der Kläger bis auf einen Tag in der Woche seine Arbeit in O erledigen konnte. Mit Verfügung vom 3. August 1995 wurden der Kläger „und die ihm” am 9. August 1994 „zugewiesenen Aufgaben an die Dienststelle W verlegt”, und zwar ab 1. Oktober 1995. Der Kläger nahm seine Tätigkeit in W nicht auf. Er klagte gegen diese Verfügung beim Arbeitsgericht W – 7 Ca 1921/95 –. Seit dem 21. September 1995 ist er arbeitsunfähig krank. Er erhielt Bezüge bis zum 20. März 1996 und schied per 31. August 1996 aus den Diensten des Beklagten aus. Seit dem 1. Juni 1996 bezieht er Erwerbsunfähigkeitsrente.

Mit der am 6. Dezember 1995 eingegangenen Klage verfolgt er sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, bei den Tätigkeiten eines Angestellten als Amtspfleger/Amtsvormund/Behördenbetreuer handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Eine Trennung in einzelne Teilbereiche sei nicht möglich, da der Umfang der Betreuungsnotwendigkeit für eine bestimmte Person Veränderungen unterliege. Auch würden die Akten regelmäßig personenbezogen geführt, wobei nicht darauf abgestellt werde, ob ein Tätigwerden als Amtspfleger, Amtsvormund oder Behördenbetreuer erforderlich sei. Die einzelnen Betreuungsfälle entwickelten sich über einen langen Zeitraum hin, wobei jeweils unterschiedliche und vielfältige Rechtsgebiete tangiert würden. Dies werde aus den von ihm geschilderten drei Einzelfällen deutlich. Zwar habe sich die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften auf die Betreuung von Minderjährigen bezogen. Zu seinen Aufgaben habe aber eine weitreichende Personen- und Vermögenssorge gehört. Er habe somit einen weitreichenden Einfluß auf die Lebensführung und die Erziehung der von ihm betreuten Minderjährigen. Bei der Betreuung von Minderjährigen beschränke sich die Tätigkeit nicht auf die bloße Kenntnis und Anwendung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Auch gegenüber Minderjährigen habe der Staat anerkanntermaßen eine ganz besondere Verantwortung. Die Betreuung der Minderjährigen verlange ganz besondere Weitsicht und Verantwortungsgefühl, da der Erziehungsaspekt und die Vorbereitung auf die Gesellschaft und das Erwachsenenleben eine große Rolle spielten. Minderjährige gehörten zum latent gefährdeten Personenkreis, sie seien besonders schutzbedürftig. Ihre Betreuung dürfe sich nicht auf die bloße Abwicklung verwaltungstechnischer Geschäfte beschränken. Auch hier sei ein umfassendes Eingehen auf Anforderungen sachlicher und emotionaler Art notwendig. Daraus gehe hervor, daß die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 b, 1 a der allgemeinen Vergütungsgruppen für Angestellte, aber auch die der VergGr. IV a Fallgr. 15 oder 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT/VKA erfüllt seien. Mehr als 50 % der von ihm zu erbringenden Tätigkeiten seien von besonderer Schwierigkeit. Die Tätigkeit des Amtsvormundes/Amtspflegers/Betreuers verlange stets abrufbare und einsetzbare vertiefte Kenntnisse einer außerordentlichen Breite anzuwendender Gesetze und Verordnungen. Hierbei dürfe er sich keine Nachlässigkeiten und Lücken leisten, da dies unweigerlich schwere Konsequenzen für die zu betreuende Person mit sich bringen könne. Allein das rechtliche Fachwissen, über das er verfüge, reiche jedoch nicht aus. Vielmehr komme es genauso darauf an, daß er im Rahmen der vielfältigen Einzelentscheidungen aufgrund seiner Erfahrung und dem erforderlichen menschlichen Einfühlungsvermögen die richtige Entscheidung treffe. In jedem Einzelfalle habe er die persönlichen Bedürfnisse des zu Betreuenden mit den rechtlichen Gegebenheiten abzugleichen, was nur aufgrund eines äußerst umfangreichen und tiefgehenden Fachwissens gelingen könne.

Des weiteren liege auch das Merkmal der „Bedeutung” vor. Alle seine Entscheidungen und Tätigkeiten hätten umfassende und gravierende Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der betreuten Personen. Die Entscheidungen griffen nicht nur in das Vermögen der Betreuten ein, sondern könnten auch unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit oder auf das Leben der Betreuten haben. Gleichzeitig würden häufig Grundrechte der Betreuten betroffen, was die Tragweite seiner Entscheidungen noch mehr verdeutliche.

Außerdem übe er in seiner Funktion als Teilsachgebietsleiter auch Aufsichts- und Leitungsfunktionen gegenüber den übrigen beschäftigten ausgebildeten Sozialarbeitern aus.

Der Kläger erwirkte am 24. September 1996 das der Klage stattgebende Versäumnisurteil vom selben Tage. Gegen das ihm am 30. September 1996 zugestellte Versäumnisurteil legte der Beklagte am 7. Oktober 1996 Einspruch ein.

Der beklagte Landkreis hat hinsichtlich der Vergütungsdifferenzansprüche bis einschließlich 31. Dezember 1992 die Einrede der Verjährung erhoben und in Abrede gestellt, daß der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 a, 1 b der allgemeinen Vergütungsgruppen oder die der VergGr. IV a Fallgr. 15 oder 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT erfülle. Es gehöre zu den normalen Tätigkeiten eines Amtspflegers, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und anzuwenden. Die Auswirkung auf Dritte liege in der Natur seines Aufgabengebietes. Auch wenn einzelne Fälle im Schwierigkeitsgrad voneinander abwichen, sei dennoch das tarifliche Erfordernis der besonderen Schwierigkeit vom Kläger nicht ausreichend begründet worden. Aus seinem Vorbringen sei nicht erkennbar, was an deutlich höherem Wissen und Können bei der Tätigkeit des Klägers erforderlich sei. Die vom Kläger angeführten Beispiele könnten nicht für alle zu bearbeitenden Vormundschaften und Pflegschaften zugrunde gelegt werden.

Das Merkmal der Bedeutung sei bei einer Tätigkeit als Amtspfleger/Amtsvormund für Minderjährige nicht erfüllt. Die Auswirkungen dieser Tätigkeit seien nicht vergleichbar mit den Auswirkungen der Tätigkeiten des Amtsvormundes/Amtspflegers für Erwachsene.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil hinsichtlich Ziff. 1 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß dem Kläger Vergütung nach der VergGr. IV a BAT zu zahlen ist für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 20. März 1996 und hinsichtlich der Ziff. 2 mit der Maßgabe, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 17.760,92 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 1. Januar 1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 24. September 1996 – 2 Ca 2611/95 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Endurteil das Versäumnisurteil nach diesen Maßgaben aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 24. September 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen, und beantragt, den Kläger zur Erstattung des – unstreitig – an ihn aufgrund des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils mit Auszahlungsanordnung vom 8. Dezember 1997 gezahlten Betrages von 15.883,27 DM („Abschlag des Nettobetrages vom Streitwert und Zinsen des Veräumnisurteils vom 24.9.1996”) zu verurteilen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 20. März 1996. Auf den Inzidentantrag des Beklagten gemäß § 717 Abs. 2 ZPO war der Kläger zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch die Vollstreckung des vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils entstanden ist.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/VKA für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 20. März 1996. Seine Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. IV a.

a) Für das Arbeitsverhältnis galten kraft Tarifgebundenheit der BAT nebst Anl. 1 a in der für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung. Außerdem richtete sich nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 19. Dezember 1980 das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT in der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände, jeweils geltenden Fassung.

b) Der Anspruch des Klägers ist dann begründet, wenn in seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge angefallen sind, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV a erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

c) Für die Eingruppierung des Klägers sind nicht die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT/VKA maßgebend. Diese gehen in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen zwar vor. Die Tätigkeit des Klägers fällt aber nicht darunter.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Innendienst herangezogen. Es hat dazu keine Ausführungen gemacht. Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil das Landesarbeitsgericht nach Abs. 2 seiner Entscheidungsgründe verwiesen hat, hat ausgeführt: Bei der Tätigkeit des Klägers im Bereich der Pflegschaften oder Betreuungen nach dem KJHG sowie dem Betreuungsgesetz seien die Tätigkeitsmerkmale für die allgemeinen Verwaltungsangestellten zugrunde zu legen. Bei der verwaltungsmäßigen Betreuungstätigkeit des Klägers komme der Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst nicht in Betracht. Dem Kläger habe die staatliche Betreuung von Jugendlichen im Einzelfalle oblegen, wobei im Vordergrund die Anwendung des Rechts gestanden habe, allerdings nach Berücksichtigung (sozial-)pädagogischer Gesichtspunkte. Der Umstand, daß der Kläger auf dem Gebiet der Betreuung von Minderjährigen tätig gewesen sei, ändere daran nichts. Hierbei seien im besonderen Maße pädagogische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

bb) Dem ist im Ergebnis zu folgen. Zur tariflichen Bewertung der Tätigkeiten des Klägers sind die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den „allgemeinen” Verwaltungsdienst der Anl. 1 a zum BAT/VKA heranzuziehen. Nach Nr. 3 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen kommt die Anwendung der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den „allgemeinen” Verwaltungsdienst dann nicht in Betracht, wenn für die Tätigkeit des Angestellten besondere Tätigkeitsmerkmale gelten. Das ist hier aber nicht der Fall. Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 in der Fassung vom 24. April 1991 für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT/VKA sind nicht heranzuziehen. Dafür ist nicht entscheidend, daß der Kläger keine Ausbildung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge hat, zumal er sich durchaus als „sonstiger” Angestellter sieht, welche Einschätzung der Beklagte jedenfalls zeitweise geteilt hat, wie das Schreiben des Landratsamtes in W vom 2. März 1994 zeigt. Entscheidend ist vielmehr, ob er eine dem Berufsbild eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters entsprechende Tätigkeit auszuüben hatte oder nicht bzw. ob die Tätigkeit des Klägers die eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen war.

cc) Die Frage, nach welchen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeiten des Amtspflegers im Sinne des § 1706 aF BGB, die Tätigkeit eines Amtsvormundes – § 1791 b, § 1791 c BGB –, eines Angestellten, der sonstige Pfleg- und Beistandschaften, fast ausschließlich im Sinne des § 1685 aF BGB, und Pflegschaften für Erwachsene nach dem Betreuungsgesetz, nämlich Verfahrenspflegschaften nach § 67 FGG durchführt, zu bewerten ist, beantwortet sich danach, was der Tätigkeit das Gepräge gibt. Es ist zu prüfen, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspricht oder überwiegend der Verwaltung zuzurechnen ist. Übt der Angestellte die Tätigkeit eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters aus, ist er grundsätzlich zunächst in VergGr. V c Fallgr. 9 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst als Angestellter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert.

Der Senat hat in der Entscheidung vom 4. September 1996(– 4 AZR 174/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 217, zu II 3 der Gründe) für einen als Amtspfleger für nichteheliche Kinder tätigen Verwaltungsangestellten entschieden, daß die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den „allgemeinen” Verwaltungsdienst der Anl. 1 a zum BAT/VKA gelten. Daran hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest. Nach seinem eigenen Tatsachenvortrag hat der Kläger nicht spezifisch sozialpädagogische Tätigkeit ausgeübt, sondern eine verwaltende Tätigkeit.

d) Vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den „allgemeinen” Verwaltungsdienst der Anl. 1 a zum BAT/VKA heranzuziehen. Sie haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

„Vergütungsgruppe V b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Vergütungsgruppe IV b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe IV a

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

…”

Die Protokollerklärung Nr. 1 ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

e) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Der Kläger hat bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/VKA.

f) Das von dem Kläger für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a Fallgr. 1 a und 1 b setzt die Erfüllung der Anforderungen der aufeinander aufbauenden VergGr. IV b Fallgr. 1 a und der VergGr. V b Fallgr. 1 a der allgemeinen Vergütungsgruppen für Verwaltungsangestellte der Anl. 1 a zum BAT/VKA voraus.

Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen(ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zB Senat 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 183). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet(vgl. zB Senat 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 91).

aa) Die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 1 a sind erfüllt. Die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Dienststelle Ochsenfurt erforderte aufgrund der Breite des Aufgabengebiets und der Vielfalt der anfallenden Tätigkeiten nähere Fachkenntnisse auf den unterschiedlichsten Rechtsgebieten, die das gesamte BGB, Teile des SGB, weitere sozialrechtliche Vorschriften, des Arbeitsrechts und Teile des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts umfassen. Des weiteren wurden vom Kläger selbständige Leistungen verlangt. Im übrigen sind diese Merkmale zwischen den Parteien nicht streitig, so daß es bei einer pauschalen Überprüfung verbleiben kann.

bb) Der Kläger erfüllte auch die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a. Seine Tätigkeit hob sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgr. 1 a heraus, daß sie besonders verantwortungsvoll war. Dieses Merkmal der VergGr. IV b Fallgr. 1 a ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgr. 1 a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger beträchtlicher Weise heraushebt (BAG 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282). Eine besondere Verantwortung des Klägers ergab sich schon aus der Wahrnehmung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen in der Dienststelle O des Kreisjugendamtes des Beklagten. Dieses Merkmal ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. September 1997 das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals nicht geleugnet.

cc) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Bewertung, wonach sich die Tätigkeit des Klägers nicht durch „besondere Schwierigkeit” aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a herausgehoben habe ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben waren nicht besonders schwierig iSd. VergGr. IV a Fallgr. 1 a, 1 b. Seine Tätigkeit hob sich weder mindestens zur Hälfte noch mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraus.

Bei dem Tarifbegriff der „besonderen Schwierigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur überprüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist, ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (vgl. zB BAG 14. Dezember 1994 – 4 AZR 951/93 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 11, zu II 5 c der Gründe).

Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts entgegen der Revision stand.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IV a Fallgr. 1 a und 1 b wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Dabei ist zu beachten, daß die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit gegenständlich nicht beschränkt haben. Sie fordern lediglich, daß die Tätigkeit des Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgemäß muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben, so daß eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muß (vgl. zB Senat 4. September 1996 – 4 AZR 174/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 217, zu II 3 c aa der Gründe).

(2) Das Landesarbeitsgericht hat sich deswegen nicht mit dem nach Auffassung des Klägers sehr umfangreichen und sorgfältig begründeten Sachvortrag des Klägers noch mit dem nach Auffassung des Klägers ebenfalls sehr umfangreichen und sorgfältig begründeten arbeitsgerichtlichen Urteil auseinandergesetzt, weil der Kläger bei seinem Vortrag nicht berücksichtigt hat, daß die Tätigkeit des Klägers daran zu messen ist, ob sie sich in gefordertem Maße aus der in der VergGr. IV b Fallgr. 1 a verlangten Tätigkeit heraushob. Der Kläger hatte im Rahmen wertender Betrachtung Tatsachen vorzutragen, aus denen der Schluß möglich ist, daß sich die ihm übertragenen Aufgaben im fachlichen Schwierigkeitsgrad aus einer Tätigkeit der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraushoben. Der Angestellte muß Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zB 20. März 1996 – 4 AZR 967/94 – BAGE 82, 252). Dabei konnte der Kläger die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „besonderen Schwierigkeit” mit der Breite des anzuwendenden Wissens und Könnens begründen. Dabei durfte er sich aber nicht mit entsprechenden Behauptungen begnügen. Er mußte vielmehr konkret darlegen, um welches Wissen und Können es sich handelte und warum insoweit um ein Mehr im Vergleich zu unter die VergGr. IV b Fallgr. 1 a fallenden Tätigkeiten vorlag.

Gerade diesen wertenden Vergleich hat das Landesarbeitsgericht vermißt, wenn es als Obersatz ausführt, aus dem Sachvortrag des Klägers sei nicht ersichtlich, worin die beträchtliche Steigerung des Schwierigkeitsgrads gegenüber der niedrigeren Vergütungsgruppe gelegen haben solle. Das mußte das Landesarbeitsgericht auch nicht im einzelnen ausführen, sondern es konnte sich auf einzelne Bemerkungen beschränken. Der Vorwurf der Revision, das landesarbeitsgerichtliche Urteil sei nicht ordnungsgemäß begründet und daher sei § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO verletzt, ist daher unbegründet, zumal die Revision nicht aufzeigt, wo in den Schriftsätzen des Klägers der anzustellende wertende Vergleich zu finden ist. Das gilt auch für den Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem umfangreichen und sorgfältig begründeten Urteil des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Denn das Arbeitsgericht hat nicht bezogen auf den Vortrag des Klägers, sondern auf erhöhter Abstraktionsebene das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit” bejaht, indem es Ausführungen aus Urteilen der Instanzgerichte unter nur peripherer Beachtung der Besonderheiten der Tätigkeit des Klägers zugrunde gelegt hat.

(3) Fehl geht auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe an das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit” iSd. VergGr. IV a Fallgr. 1 a, 1 b überhöhte Anforderungen gestellt und, das soll wohl damit gesagt werden, jedenfalls bei der Subsumtion den Begriff wieder verlassen, also letztlich verkannt. Die Revision hält der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, daß die Vielzahl der vom Kläger anzuwenden gesetzlichen Bestimmungen und damit die erforderlichen Fachkenntnisse schon von dem Merkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse in der VergGr. V b Fallgr. 1 a erfaßt seien, entgegen, die vom Kläger vorgehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien weit über das Maß hinaus gegangen, das den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen iSd. VergGr. V b Fallgr. 1 a entspreche. Der Kläger habe nicht nur umfassende Kenntnisse über Rechtsvorschriften vorgehalten, er sei derjenige gewesen, der in eigener Verantwortung diese Rechtskenntnisse umgesetzt und selbständig und eigenverantwortlich für die gerichtliche Durchsetzung sowie für die Beitreibung innerhalb der Zwangsvollstreckung Sorge zu tragen gehabt habe. Hier werde deutlich, daß das Landesarbeitsgericht überhöhte Anforderungen an die einschlägigen tariflichen Anforderungen stelle. Auch insoweit werden Tatsachen durch Wertungen ersetzt. Der Kläger hätte vortragen müssen, wo er dargelegt hat, inwiefern für seine Aufgaben im Vergleich zu den Tätigkeiten der VergGr. IV b Fallgr. 1 a ein deutlich gesteigertes fachliches Wissen und Können erforderlich gewesen ist. Das läßt sich den klägerischen Schriftsätzen jedoch nicht entnehmen.

(4) Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, es sei zu beachten, daß es sich bei Vormundschaftsfeststellungen, bei Ehelichkeitsanfechtungen und auch bei Unterhaltsfeststellungsklagen um Verfahren handele, die keine besonderen rechtlichen Probleme berührten, ist entgegen der Revision nicht zu beanstanden. Diese Verfahren laufen bei den Jugendämtern in aller Regel routinemäßig ab und es wird, wenn es zu Problemen kommen sollte, die Sachbearbeiterebene verlassen, und die Prozeßführung wird anderweitig übernommen.

(5) Die vom Landesarbeitsgericht angenommene weitgehend schematische Führung derartiger Verfahren, teilweise unter Benutzung von Formularen, seine Auffassung, die Durchsetzung titulierter Ansprüche sei nicht kompliziert, auch die Drittschuldnerklage stelle keine besonderen Anforderungen an den Betreiber, hält die Revision für eine bloße Unterstellung. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich, daß dieser die von ihm bearbeiteten Verfahren nun gerade nicht weitgehend schematisch teilweise unter Benutzung von Formularen bearbeiten könne. Wo das ausgeführt sein soll, zeigt die Revision indes nicht auf.

(6) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die an den Kläger gestellten Anforderungen bei der Bearbeitung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen seien nicht erheblich gewesen. Die Ansprüche ließen sich mit einem gewissen Grundwissen von erbrechtlichen Vorgängen durchsetzen. Auch hier hätte es eines wertenden Vergleichs dahin bedurft. Das will die Revision nicht gelten lassen. Die Revision legt indessen nicht dar, inwieweit für die nach dem Vortrag des Klägers bei der Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen angefallenen Tätigkeiten (Ermittlung, Prüfung und Sicherung des Nachlasses bei Tod des Vaters, des nichtehelichen Kindes, bei Überschuldung rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft mit vorheriger vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, Nachlaßkonkurs, Ermittlung des Erb-/Erbersatzanspruches oder des Pflichtteils, Erwirkung eines Erbscheins, Feststellung des Erbrechts im Klagewege gegen konkurrierende Erbprätendenten) Fachkenntnisse verlangt waren, die über die hinausgingen, die für unter die VergGr. IV b Fallgr. 1 a fallende Tätigkeiten erforderlich sind.

(7) Zu Recht rügt die Revision, der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, die Ausübung von Pflegschaften nach dem Betreuungsgesetz für Erwachsene habe der Tätigkeit des Klägers nicht das Gepräge gegeben und habe lediglich einen Zeitanteil von 1/7 betroffen, gehe fehl. Das Landesarbeitsgericht hat in der Tat verkannt, daß ein solcher Zeitanteil innerhalb eines einzigen Arbeitsvorganges, wenn er denn so zu bilden gewesen wäre, nicht unerheblich ist und ggf. zur Bejahung der qualifizierten tariflichen Anforderung führen muß. Auf diesem Rechtsfehler beruht indes das landesarbeitsgerichtliche Urteil nicht. Die Revision führt zwar aus, offenbar gehe das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Ausübung von Pflegschaften nach dem Betreuungsgesetz für Erwachsene den qualitativen Anforderungen der VergGr. IV a entspreche. Das ist aber deswegen nicht der Fall, weil nach dem vom Kläger vorgelegten Jahresbericht 1993 die „Pflegschaften für Erwachsene” Verfahrenspflegschaften sind, also nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten solche iSd. § 67 FGG. In der Klageschrift sind zwar auf S 17 unter 3.4.7 Verfahrenspflegschaften (§ 67 FGG) angeführt und es sind „die wahrzunehmenden Aufgaben stichwortartig” angeführt. Der Kläger hat aber in keiner Weise vorgetragen, inwiefern sich diese Verfahrenspflegschaften hinsichtlich der geforderten fachlichen Qualifikationen aus den Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich herausheben sollen. Gerade wenn es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, wovon die Revision ausgeht, mußte der Kläger jedenfalls dartun, daß und warum im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs gerade bei Verfahrenspflegschaften das Merkmal der besonderen Schwierigkeit „in rechtserheblichem Ausmaß” vorliegen soll (vgl. Senat 11. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193). Das ist nicht geschehen, jedenfalls von der Revision nicht aufgezeigt.

(8) Die Revision beanstandet die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die vom Kläger dargelegten Beispielsfälle seien von ihm nach Bestreiten des Beklagten nicht als typisch und prägend für seine Gesamttätigkeit dargelegt worden, mit dem Vortrag, die Sachverhaltsdarstellungen und die Schilderung der Tätigkeiten des Klägers in diesen Beispielsfällen hätten nur der Veranschaulichung der zuvor detailliert aufgelisteten Aufgabenbereiche und Einzeltätigkeiten dienen sollen. Im übrigen vermisse das Landesarbeitsgericht zu Unrecht, daß die Beispielsfälle nach dem Bestreiten des Beklagten nicht als typisch und prägend für seine Gesamttätigkeit dargelegt worden seien. Zum einen könne es nicht um die Gesamttätigkeit des Klägers gehen, sondern um den hier zu bewertenden einheitlichen Arbeitsvorgang. Zum anderen sei vom Kläger darzulegen und sei durch die Beispielsfälle veranschaulicht worden, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er bei der Erledigung des einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorganges „Amtsvormundschaften usw.” vorzuhalten und im Einzelfall zu erbringen habe. Die Revision führt indes nicht auf, wo in den vorinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers der vom Landesarbeitsgericht vermißte wertende Vergleich vorgenommen worden sein soll.

(9) Die Revision wirft dem Landesarbeitsgericht vor, der Kläger habe nach dem Bestreiten der Beispielsfälle durch den Beklagten als nicht typisch und prägend für seine Gesamttätigkeit die Vorlage der von ihm insgesamt bearbeiteten Akten beantragt und zum Beweis dafür, daß die von ihm aufgeführten Beispielsfälle vom Schwierigkeitsgrad her mit der Mehrzahl der vom Kläger zu bearbeitenden Fälle vergleichbar seien, das Zeugnis des Leiters des Jugendamtes des Beklagten angeboten. Ein Beweisantritt ersetzt den fehlenden schlüssigen Sachvortrag nicht. Dem Beweisangebot wäre erst nachzugehen gewesen, nachdem der Kläger ggf. unter Berücksichtigung der genannten drei Beispiele anhand von Tatsachen einen Vortrag gehalten hätte, der einen wertenden Vergleich mit nicht durch das Merkmal „besondere Schwierigkeit” herausgehobenen Tätigkeiten ermöglicht. Die Rüge des Übergehens dieses Beweisangebotes durch das Landesarbeitsgericht als Verfahrensverstoß – § 286 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 2 ZPO – ist daher unbegründet.

(10) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich mit der „Bedeutung” im tariflichen Sinne nicht auseinandergesetzt, geht die Rüge nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deswegen ins Leere, weil die VergGr. IV a Fallgr. 1 a, 1 b zwei selbständig nebeneinanderstehende Merkmale enthält, die beide zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Zahlung von Vergütung nach VergGr. IV a erfüllt sein müssen. Ist schon ein Merkmal nicht erfüllt, wie hier die „besondere Schwierigkeit”, braucht auf das Merkmal „Bedeutung” nicht mehr eingegangen zu werden. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Kläger zum Merkmal der „Bedeutung” schlüssig vorgetragen hat.

(11) Auf die Ausführungen der Revision zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT/VKA kommt es nicht mehr an.

(12) Die von der Revision vermißte Gesamtbetrachtung war aus zweierlei Gründen nicht vorzunehmen.

Damit spricht die Revision den Fall an, daß bei der Einzelbewertung eine tarifliche Anforderung nicht bejaht werden konnte und daß dann in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob das tarifliche Merkmal durch eine zusammenfassende Betrachtung aller in Frage kommenden Arbeitsvorgänge bejaht werden kann. Das folgt aus § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT (vgl. zB Senat 25. November 1981 – 4 AZR 305/79 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 51 = EzA BAT §§ 22,23 VergGr. VI b Nr. 5).

Das kommt hier aber schon deswegen nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit – wie hier in der VergGr. IV a Fallgr. 1 a, 1 b der Anl. 1 a zum BAT/VKA – in der Regel nur bei einzelnen Arbeitsvorgängen festgestellt werden kann, eine mehrere Arbeitsvorgänge umfassende Betrachtung nur bei Verbindung ungewöhnlicher, spezieller und jeweils differenzierende Anforderungen stellender Einzelaufgaben in Betracht kommt (Senat 2. Dezember 1987 – 4 AZR 408/87 – ZTR 1988, 177).

Stellt sich die Leitung der Dienststelle O als ein Arbeitsvorgang dar, so verbleibt als weiterer Arbeitsvorgang ohnehin nur die Vertretung des Jugendamtsleiters bei Verhinderung der geschäftsplanmäßigen Vertreter, welcher Arbeitsvorgang 1 % der Arbeitszeit des Klägers belegt. Dafür, daß bei einer Addition der geforderten Fachkenntnisse die erforderliche „besondere Schwierigkeit” bejaht werden kann, sind keine Anhaltspunkte erkennbar.

Das gilt auch dann, wenn man mit der Revision von mehreren Arbeitsvorgängen ausgeht. Denn der Kläger hat sich selbst auf den Bereich der „Amtsvormundschaften, Beistandschaften, Pflegschaften” beschränkt und zur Wertigkeit der weiteren von ihm in der Revision genannten Arbeitsvorgänge nichts vorgetragen, also etwa dargelegt, welche Arbeitsvorgänge die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 a, 1 b erfüllen. Nur dann wäre überhaupt eine zusammenfassende Betrachtung aller in Frage kommenden Arbeitsvorgänge möglich gewesen. Ob das zur Bejahung des Merkmals der besonderen Schwierigkeit geführt hätte, kann offen bleiben.

g) Liegen die Voraussetzungen der VergGr. IV a nicht vor, hat der Kläger keinen Anspruch auf entsprechende Vergütung für den streitigen Zeitraum. Auch die im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Vergütungsdifferenzen stehen ihm nicht zu.

2. Auf den Inzidentantrag des Beklagten gem. § 717 Abs. 2 ZPO war der Kläger zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch die Vollstreckung des Versäumnisurteils entstanden ist. Dieser Antrag kann auch in der Revisionsinstanz gestellt werden (vgl. BGH 17. Mai 1994 – XI ZR 117/93 – NJW 1994, 2095; BAG 2. Dezember 1999 – 8 AZR 849/98 – nv., zu III der Gründe). Der zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung von dem Beklagten bezahlte Betrag ist zwischen den Parteien unstreitig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, J. Ratayczak, Valentien

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 01.08.2001 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

NZA 2002, 352

ZTR 2002, 178

PersR 2002, 89

NJOZ 2002, 684

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