Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Sachbearbeiter für Wohnungsbauförderung

 

Orientierungssatz

1. Ist Gegenstand der Sachbearbeitung die Förderung von verschiedenen Arten von Wohnungsbauvorhaben, führt dies zu verschiedenen Arbeitsergebnissen und damit auch zu mehreren Arbeitsvorgängen.

2. Anzahl und häufiger Wechsel der von dem Angestellten anzuwendenden Vorschriften muß nicht stets und schlechthin die besondere Schwierigkeit einer Tätigkeit (BAT VergGr IVa Fallgr 1b VKA) bedingen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Hierbei ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet (vergleiche BAG Urteil vom 19.5.1982, 4 AZR 762/79 = AP Nr 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3. Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit kann in der Regel nur bei einzelnen Arbeitsvorgängen festgestellt werden. Aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge kann nur ausnahmsweise bei der Verbindung ungewöhnlicher, spezieller und jeweils differenzierende Anforderungen stellender Einzelaufgaben auf die besondere Schwierigkeit geschlossen werden.

 

Normenkette

TVG § 1; BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 12.03.1987; Aktenzeichen 4 Sa 2345/85)

ArbG Herne (Entscheidung vom 05.11.1985; Aktenzeichen 3 Ca 1274/83)

 

Tatbestand

Der 63-jährige Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, stand in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. November 1984 als Verwaltungsangestellter in den Diensten der beklagten Stadt. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein- Westfalen. Der Kläger hat im Juli 1962 die Zweite Prüfung für Angestellte im Kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst abgelegt. Er erhielt ab 1. Dezember 1975 Vergütung nach VergGr. IV a BAT/ VKA.

Die Beklagte hat den Kläger im Amt für Bauförderung und Wohnungswesen als Sachbearbeiter beschäftigt. Dem Kläger oblag die Bearbeitung von Anträgen auf Bauförderung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus und die Beratung von Interessenten. Hierbei entfielen von der Gesamtarbeitszeit des Klägers unstreitig

10,58 v.H. auf Beratungsgespräche,

89,42 v.H. auf die Bearbeitung von Anträgen

auf Bauförderung,

und zwar

19,44 v.H. für Eigentumsmaßnahmen (Eigenheime

und Eigentumswohnungen),

28,53 v.H. für Mehrfamilienhäuser, wovon

9 v.H. auf die Förderung im Rahmen

des Härteausgleichs entfallen,

26,98 v.H. für Altenwohnungen,

4,46 v.H. für Schwerbehindertenwohnungen,

10,01 v.H. für Altenwohnheime.

Der Kläger meint, seine Tätigkeit habe ab 1. Dezember 1979 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT/VKA Fallgruppe 1 b erfüllt. Seine Tätigkeit habe gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, da er eine Vielzahl von Vorschriften habe beachten müssen und er die Anträge aufgrund eigener Beurteilungen ohne Einzelanweisung von Vorgesetzten entschieden habe. Seine Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll gewesen, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Belange der Antragsteller und der Geldgeber gehabt habe, es sei hierbei um hohe Geldbeträge gegangen. Die besondere Schwierigkeit seines Aufgabenkreises habe darin gelegen, daß die von ihm zu beachtenden zahlreichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sich ständig änderten und er von Soll- und Kannbestimmungen zwar habe abweichen dürfen, hierbei aber die wohnungspolitischen und wohnungswirtschaftlichen Ziele habe beachten müssen. Die Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich daraus, daß sie für die Finanzierung von Bauvorhaben maßgebend und die Vergabe der Geldbeträge ein wichtiges Steuerungsmittel für die Bauwirtschaft sei. Damit erfülle er das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a BAT/VKA Fallgruppe 1 b, so daß er nach vierjähriger Bewährung in VergGr. III BAT/ VKA Fallgruppe 1 b eingruppiert sei. Da er seit 1. Dezember 1975 in VergGr. IV a BAT/VKA eingruppiert sei, sei die vierjährige Bewährungszeit am 30. November 1979 abgelaufen gewesen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet

ist, den Kläger ab dem 1. Dezember

1979 nach der VergGr. III BAT/VKA zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b BAT/ VKA Fallgruppe 1 a herausgehoben. Jedenfalls gelte dies für den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag mit der Maßgabe weiter, daß er ihn auf die Zeit bis 30. November 1984, dem Tag des Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten, beschränkt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum Tage seines Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten (30. November 1984) Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA zu gewähren. Denn der Kläger erfüllt kein Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich um eine der im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen, die den Status eines Angestellten klären (vgl. BAGE 37, 155, 163 = AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Das Rechtsschutzinteresse für diese Klage ist zu bejahen, auch wenn der Kläger bereits vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden ist und daher seine Vergütungsansprüche für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 1984 beziffern konnte. Denn mit der Feststellungsklage wird zugleich der rechtliche Status des Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 30. November 1984 geklärt, der für das Ruhestandsverhältnis von Bedeutung sein kann, wenn Leistungen der Rentenversicherung oder eventuelle Sonderzuwendungen der Beklagten an die letzte Vergütungsgruppe anknüpfen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Vorschriften des Bundes- Angestelltentarifvertrags in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. III BAT/VKA entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Danach ist darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, da sich der Kläger hinsichtlich des Bereichs Eigentumsmaßnahmen die Bearbeitung der Förderungsanträge mit seinem Kollegen H mehr oder weniger geteilt habe, scheide die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs aus, vielmehr sei jeder Antrag als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Mehrere Arbeitsvorgänge könnten aber bei gleicher tariflicher Wertigkeit zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Danach ergäben sich für die Gruppen der Eigentumsmaßnahmen, der Familienhäuser, der Schwerbehindertenwohnungen sowie der Altenwohnungen Arbeitsvorgänge mit 79,41 v.H. Anteil an der Gesamtarbeitszeit des Klägers, die das Landesarbeitsgericht in seinen weiteren Ausführungen bewertet und danach die Eingruppierung des Klägers vornimmt.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß es bei der Bestimmung der jeweiligen Arbeitsvorgänge nach dem Willen der Tarifvertragsparteien entscheidend darauf ankommt, welchem Arbeitsergebnis die betreffende Tätigkeit des Angestellten jeweils zu dienen bestimmt ist (BAG Urteil vom 12. August 1981 - 4 AZR 15/79 -, AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es zieht daraus aber unzutreffende Folgerungen. Wenn dem Kläger nicht die Bearbeitung aller anfallenden Anträge im Bereich der Eigentumsmaßnahmen zugewiesen ist, kann zwar Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit insoweit nicht die Bearbeitung aller Verfahren bezüglich der Eigentumsmaßnahmen sein. Dies schließt es aber nicht aus, als Arbeitsergebnis dieses Teils seiner Tätigkeit die unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge im Bereich der Eigentumsmaßnahmen anzusehen, soweit ihm diese Anträge zur Bearbeitung zugewiesen sind. Denn es ist zu beachten, daß der Kläger und sein Arbeitskollege H nicht etwa denselben Antrag teilweise bearbeiten, vielmehr bearbeitet jeder der beiden Angestellten den ihm zugewiesenen Antrag vom Eingang an bis zur Unterschriftsreife. Hierbei ist es unerheblich, ob der Vorgesetzte der beiden Angestellten die eingehenden Anträge dem Kläger und seinem Arbeitskollegen ausdrücklich zur Bearbeitung zugewiesen hat, oder ob er es hingenommen hat, daß der Kläger und sein Arbeitskollege sich die eingehenden Anträge je nach Arbeitsanfall "teilten". Auch darin liegt eine vom Arbeitgeber gebilligte und damit stillschweigend zugewiesene Aufteilung der Aufgaben.

Die fehlerhafte Bestimmung der Arbeitsvorgänge durch das Landesarbeitsgericht zwingt den Senat nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Vielmehr kann der Senat die Arbeitsvorgänge eines Angestellten des öffentlichen Dienstes selbst bestimmen, da es insoweit um die Anwendung eines von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriffs geht (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), sofern die erforderlichen Tatsachen zum Arbeitsergebnis, den Zusammenhangstätigkeiten, der Verwaltungsübung, der tatsächlichen Trennbarkeit und rechtlich selbständigen Bewertbarkeit der Aufgaben des Angestellten feststehen oder vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden sind. Im vorliegenden Fall reicht der unstreitige Sachverhalt aus, um die Arbeitsvorgänge bei der Tätigkeit des Klägers festlegen zu können. Ausgehend von den Arbeitsergebnissen läßt sich die Tätigkeit des Klägers in folgende Arbeitsvorgänge aufteilen:

a) Beratungsgespräche:

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Arbeitsergebnis ist hier die fachliche Beratung von Interessenten und Bauwilligen sowie sonstigen Baubeteiligten wie Architekten und Bausparkassen (vgl. auch BAG Urteil vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 762/79 -, AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Beratungstätigkeit endet mit einem vom Kläger aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts erteilten Rat. Die hierfür erforderlichen Gespräche, der insoweit anfallende Schriftverkehr, die Nachprüfung von Rechtsvorschriften sowie Anfertigung von entsprechenden Aktenvermerken sind dem Arbeitsvorgang Beratungstätigkeit zuzuordnen. Diese Beratungstätigkeit ist tatsächlich abgrenzbar von der Tätigkeit des Klägers bei der Bearbeitung von Förderungsanträgen. Die Verwaltungsübung steht fest, da der Kläger die ihm zugewiesenen Interessenten alleinverantwortlich beraten hat. Die Beratungstätigkeit ist auch rechtlich selbständig bewertbar.

Demgegenüber kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, daß die Beratungstätigkeit der Tätigkeit des Klägers der Bearbeitung von Förderungsanträgen als Zusammenhangstätigkeit zuzuordnen sei. Bei Beginn der Beratung steht nämlich noch nicht fest, ob es tatsächlich zu einem Förderungsantrag des Interessenten kommt. Es ist gerade Ziel der Beratungsgespräche, zu prüfen, inwiefern eine Förderung mit öffentlichen Mitteln in Betracht kommen kann. Damit fehlt der für eine Zusammenhangstätigkeit notwendige innere Zusammenhang zwischen Beratungsgesprächen und der Bearbeitung von Förderungsanträgen. Die Beratung läßt sich eindeutig von einer eventuellen nachfolgenden Bearbeitung eines Förderungsantrags abgrenzen.

b) Eigentumsmaßnahmen:

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Als Arbeitsergebnis dieses Aufgabenbereichs des Klägers ist die unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung von Wohnungsbaumitteln für Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser anzusehen. Hierzu gehört die Prüfung der eingereichten Unterlagen, die Auflistung aller Anträge nach Förderungsrang durch Bildung eines Punktsystems, bei dem z.B. Kinderzahl, Schwerbehinderteneigenschaft, junge Familie und Zeitpunkt des Eingangs des Antrags berücksichtigt werden, die Anforderung von Förderungsmitteln, die Überarbeitung der Lastenberechnungen der Antragsteller nach Prüfung der bautechnischen Unterlagen durch die technische Sachbearbeitung sowie die Bewilligung der Mittel. Die Förderung von Eigentumswohnraum für Kinderreiche und Schwerstbehinderte durch Umbau bzw. Erweiterung oder Erwerb vorhandenen Wohnraums erfolgt nach denselben Grundsätzen und ist deshalb ebenfalls dem Arbeitsvorgang Eigentumsmaßnahmen zuzuordnen. Dieser Aufgabenbereich ist von den anderen Aufgabenbereichen des Klägers tatsächlich abgrenzbar, wie sich insbesondere daraus ergibt, daß der Kläger für diesen Tätigkeitsbereich einen Zeitanteil von 19,44 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit ermittelt hat. Die diesem Arbeitsvorgang zuzuordnenden Aufgaben und Zusammenhangstätigkeiten stehen fest. Auch die Verwaltungsübung ist festgestellt, da der Kläger die ihm zugewiesenen Anträge auf Förderung von Eigentumsmaßnahmen von der Antragstellung bis zur Unterschriftsreife allein bearbeitet und mit den Anträgen auf Förderung von Eigentumsmaßnahmen, die sein Kollege H bearbeitet, nichts zu tun hat. Dieser Arbeitsvorgang ist auch rechtlich selbständig bewertbar.

c) Mehrfamilienhäuser:

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Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs ist die unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung von Wohnungsbaumitteln für Mehrfamilienhäuser (Mietwohnungen). Bei der Prüfung und Entscheidung über diese Anträge sind weitergehende Vorschriften zu beachten als bei der Förderung von Eigentumsmaßnahmen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen von den Antragstellern einzureichen und zu prüfen. Wirtschaftlich günstigere Vorhaben sind bei der Förderung vorzuziehen. Danach werden die Mittel bewilligt. Dieser Aufgabenbereich ist von den anderen Aufgabenbereichen des Klägers tatsächlich abgrenzbar und nimmt 28,53 v.H. der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch. Mit dem Bereich der Förderung von Eigentumsmaßnahmen läßt sich die Förderung von Mehrfamilienhäusern nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen, da bei beiden Maßnahmen verschiedene Vorschriften zu beachten sind und insoweit für jeden der beiden Aufgabenbereiche eine rechtlich selbständige Bewertung vorzunehmen ist. Die Zusammenhangstätigkeiten und die Verwaltungsübung stehen fest, da dem Kläger insoweit alle Anträge zur alleinigen Bearbeitung übertragen sind.

Ob aus dem Arbeitsvorgang Mehrfamilienhäuser ein weiterer Arbeitsvorgang "Bearbeitung von Härteausgleichen" mit 9 v.H. der Arbeitszeit des Klägers abgetrennt werden kann, wie die Beklagte meint, kann der Senat nicht beurteilen, da es insoweit an tatsächlichen Feststellungen zum Aufgabenbereich, zur Trennbarkeit und zur Verwaltungsübung fehlt. Die Frage kann aber vorliegend offenbleiben, da es hierauf nicht entscheidend ankommt.

d) Altenwohnungen:

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Arbeitsergebnis ist hier die unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung von Wohnungsbaumitteln für Altenwohnungen (Mietwohnungen). Die Bearbeitung dieser Anträge wird nach denselben Grundsätzen vorgenommen wie die Bearbeitung der Anträge für Mehrfamilienhäuser, jedoch sind zusätzliche Vorschriften über Techniken, Gemeinschaftsplätze und Finanzierungsmöglichkeiten zu beachten. Diese Tätigkeit ist tatsächlich von den anderen Arbeitsbereichen des Klägers abgrenzbar und nimmt 26,98 v.H. seiner Arbeitszeit in Anspruch. Dieser Aufgabenbereich des Klägers ist auch rechtlich selbständig zu bewerten, da er sich von den anderen Aufgaben des Klägers durch andere anzuwendende Vorschriften unterscheidet.

e) Schwerbehindertenwohnungen:

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Arbeitsergebnis ist hier die unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung von Wohnungsbaumitteln für Schwerbehindertenwohnungen. Bei der Bewilligung von Mitteln für diese Wohnungen sind zusätzliche DIN-Normen zu beachten. Auch dieser Aufgabenbereich ist von den anderen Aufgabenbereichen des Klägers tatsächlich abgrenzbar und nimmt 4,46 v.H. seiner Arbeitszeit in Anspruch. Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten stehen fest. Dieser Aufgabenbereich des Klägers ist rechtlich selbständig zu bewerten, da hier besondere Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.

f) Altenwohnheime:

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Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs ist die unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung von Wohnungsbaumitteln für die Errichtung, Um- und Erweiterungsbauten von Wohnheimen. Die Förderung von Wohnheimen wird nach denselben Grundsätzen wie die Förderung von Mehrfamilienhäusern durchgeführt, jedoch sind zusätzliche Auflagen und Vorschriften zu beachten (sogenannte Wohnheimbestimmungen). Auch dieser Aufgabenbereich des Klägers ist von anderen Tätigkeiten tatsächlich abgrenzbar und nimmt 10,01 v.H. seiner Arbeitszeit in Anspruch. Zusammenhangstätigkeit und Verwaltungsübung stehen fest, da dem Kläger die alleinige Bearbeitung der entsprechenden Anträge zugewiesen ist. Die Tätigkeit ist auch rechtlich selbständig zu bewerten, da für sie andere bzw. zusätzliche Rechtsvorschriften gegenüber den übrigen Aufgaben des Klägers zu berücksichtigen sind.

Danach ist von mindestens sechs Arbeitsvorgängen des Klägers auszugehen. Wenn demgegenüber der Senat im Urteil vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 762/79 - (AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975) bei einem Sachbearbeiter für Anträge auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln zum Ergebnis kam, daß die Sachbearbeitung einen einzigen Arbeitsvorgang darstellte, so beruhte dies darauf, daß der damalige Sachbearbeiter bei anderer Behördenorganisation nur Wohnungsbaumittel für den Bau von Eigentumswohnungen zu bearbeiten hatte. Vorliegend geht es jedoch um die Förderung von verschiedenen Arten von Wohnungsbauvorhaben. Dies führt zu verschiedenen Arbeitsergebnissen und damit auch zu mehreren Arbeitsvorgängen.

Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Vorschriften der Anlage 1 a zum BAT/VKA heranzuziehen:

VergGr. V b

-----------

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und im Außendienst,

deren Tätigkeit gründliche, umfassende

Fachkenntnisse und selbständige Leistungen

erfordert

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe

1 b der Vergütungsgruppe VII und in

den Fallgruppen 1 a der VergGrn. VI b

und V c geforderten gründlichen und vielseitigen

Fachkenntnissen eine Steigerung

der Tiefe und der Breite nach.)

VergGr. IV b

------------

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und im Außendienst,

deren Tätigkeit sich dadurch aus der

VergGr. V b Fallgruppe 1 a heraushebt,

daß sie besonders verantwortungsvoll

ist.

VergGr. IV a

------------

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und im Außendienst,

deren Tätigkeit sich durch besondere

Schwierigkeit und Bedeutung aus der

VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

VergGr. III

-----------

.....

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und im Außendienst,

deren Tätigkeit sich durch besondere

Schwierigkeit und Bedeutung aus der

VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in VergGr.

IV a Fallgruppe 1 b.

Für die vom Kläger begehrte Eingruppierung nach VergGr. III BAT/VKA ist darüber hinaus nach § 25 BAT/VKA in Verb. mit § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zum BAT/VKA erforderlich, daß der Angestellte die Erste und die Zweite Prüfung für Angestellte im Kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst abgelegt hat. Dieses Erfordernis erfüllt der Kläger. Er hat die Zweite Prüfung für Angestellte im Kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst bereits im Juli 1962 abgelegt.

Das Landesarbeitsgericht überprüft die Tätigkeit des Klägers nur im Hinblick auf die Wohnungsbauförderung bei Eigentumsmaßnahmen, Mehrfamilienhäusern, Schwerbehindertenwohnungen und Altenwohnungen. Hierbei handelt es sich um Arbeitsvorgänge des Klägers, die insgesamt 79,41 v.H. seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Deshalb ist es unschädlich, daß das Landesarbeitsgericht von einem falschen Begriff des Arbeitsvorgangs ausgeht, da es die für die Eingruppierung maßgebenden, mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nehmenden Arbeitsvorgänge bewertet. Dies gilt auch dann, wenn man den Tätigkeitsbereich Mehrfamilienhäuser außer Betracht läßt, weil in diesem Arbeitsvorgang auch der Härteausgleich mit möglicherweise höheren Anforderungen enthalten ist, was das Landesarbeitsgericht im einzelnen nicht prüft. Denn auch dann umfassen die vom Landesarbeitsgericht geprüften Arbeitsvorgänge Eigentumsmaßnahmen, Schwerbehindertenwohnungen und Altenwohnungen mehr als 50 v.H. der Arbeitszeit des Klägers.

Da das Tätigkeitsmerkmal der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen VergGr. III BAT/VKA Fallgruppe 1 b auf den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV a BAT/VKA Fallgruppe 1 b, VergGr. IV b BAT/VKA Fallgruppe 1 a und VergGr. V b BAT/VKA Fallgruppe 1 a aufbaut, ist zunächst das Vorliegen der Ausgangsfallgruppe und sodann das der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe zu prüfen (vgl. BAGE 25, 371, 378 = AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT, mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, wenn der hierfür maßgebende Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppen als erfüllt ansieht (vgl. BAG Urteil vom 16. Mai 1979 - 4 AZR 607/77 -, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 25, 371, 378 = AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT, mit weiteren Nachweisen). Dabei muß, auch soweit der Sachverhalt unstreitig ist und die Parteien über die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen nicht streiten und deswegen eine nur pauschale Überprüfung gestattet ist, doch jeweils für die Rechtsmittelgerichte klar erkennbar sein, aufgrund welcher konkreter Tatsachen ein Tatsachengericht für Arbeitssachen die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Fallgruppe als erfüllt ansieht und welche Tatumstände damit für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Hiervon geht auch das Landesarbeitsgericht zutreffend aus.

Das Landesarbeitsgericht bejaht zunächst rechtsfehlerfrei, daß der Kläger die Anforderungen der VergGr. V b BAT/VKA Fallgruppe 1 a erfüllt, weil seine Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Hierbei geht das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, wenn es unter den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen eine Steigerung der Breite und der Tiefe nach gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen versteht (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1979 - 4 AZR 1008/77 -, AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Kläger nicht nur eine Vielzahl von Bestimmungen hat anwenden müssen, sondern daß die Vorschriften auch zum Teil sehr umfangreich gewesen und häufig geändert worden sind. Ferner habe der Kläger bei seiner Tätigkeit umfangreiches Erfahrungswissen einsetzen müssen. Wenn das Landesarbeitsgericht daraus folgert, daß der Kläger für seine Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse benötigte, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich auch die Beklagte nicht.

Selbständige Leistungen im Sinne der VergGr. V b BAT/VKA Fallgruppe 1 a erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei leichte geistige Arbeiten hierfür nicht ausreichen. Dies haben die Tarifvertragsparteien im Klammerzusatz zur VergGr. VI b BAT/VKA Fallgruppe 1 a ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Davon geht auch das Landesarbeitsgericht aus. Das Landesarbeitsgericht stellt hierzu fest, daß eine sachgemäße Bearbeitung der Förderungsanträge durch den Kläger nur möglich gewesen ist, wenn in die verschiedenen Überprüfungen und Entscheidungen eigene Beurteilungen hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eingebracht wurden. Der Kläger habe hier Beurteilungsspielraum und Entscheidungsbefugnis gehabt. Der einzuschlagende Weg sei durch die zu beachtenden Vorschriften nicht festgeschrieben gewesen. Wenn das Landesarbeitsgericht daraus für die Tätigkeit des Klägers selbständige Leistungen bejaht hat, ist auch das rechtsfehlerfrei. Damit erfüllte der Kläger die Anforderungen der VergGr. V b BAT/VKA Fallgruppe 1 a.

Die VergGr. IV b BAT/VKA Fallgruppe 1 a setzt voraus, daß sich die Tätigkeit des Angestellten dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist. Dabei ist unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden, wobei Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein kann (BAG Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Von diesem Rechtsbegriff geht auch das Landesarbeitsgericht aus. Das Landesarbeitsgericht stellt hierzu fest, daß die Verantwortung des Klägers dadurch herausgehoben war, daß er auf die Lebensverhältnisse der Antragsteller durch sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Bearbeitung der Förderungsanträge eingewirkt habe. Die sachgerechte und vorschriftsmäßige Erledigung der übertragenen Aufgaben sei nicht auf einfache Subsumtionstätigkeiten beschränkt gewesen, der Kläger habe vielmehr auf einem so wesentlichen Gebiet wie dem der Bauförderung durch die Art, wie er seine Tätigkeit erledigt habe, einschneidend die Belange der Antragsteller beeinflussen können. Seine Tätigkeit habe weitgehende Anstrengungen verlangt, um den Anträgen zum Erfolg zu verhelfen und sie zum Zuge kommen zu lassen. Er sei mit der Art, wie er seine Aufgaben erledigt habe, ganz besonders gefordert gewesen. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei bejahen, daß die Tätigkeit des Klägers besonders verantwortungsvoll im tariflichen Sinne ist.

Demgegenüber erfordert das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a BAT/VKA Fallgruppe 1 b, daß sich die Tätigkeit des Angestellten durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b BAT/VKA Fallgruppe 1 a heraushebt. Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Insgesamt muß die Tätigkeit in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen stellen, als sie normalerweise und gemessen an den Erfordernissen der VergGr. IV b BAT/VKA Fallgruppe 1 a von einem Angestellten gefordert werden können (BAG Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

Von diesem Rechtsbegriff geht auch das Landesarbeitsgericht zutreffend aus. Das Landesarbeitsgericht führt dann weiter aus, das an der Sachlogik festgemachte Förderungssystem der Wohnungsbauförderung habe im Arbeitsbereich des Klägers seit langem festgelegen. Auch die Zielvorgaben seien eindeutig und hätten sich nicht geändert. Die Tätigkeit des Klägers sei ausgerichtet gewesen auf die Förderungsobjekte, für die die Mittel beantragt worden seien, ferner auf die Lastenberechnung, in die die Gesamtkosten, die Finanzierungsmittel und die Belastungen eingestellt worden seien. Bei Mietwohnungen habe die Wirtschaftlichkeitsberechnung eine herausragende Rolle gespielt. Zwar seien einzelne Förderungsbestimmungen geändert worden. Hierbei habe es sich aber nur um Veränderungen der in früheren Vorschriften gezogenen Grenzen, um Anpassungen, Neufestsetzungen von Förderungssätzen und Höchstbeträgen und dergleichen gehandelt. Eine grundlegende Umstellung des gesamten Förderungssystems sei nicht erfolgt. Es dürfe ferner nicht übersehen werden, daß der dem Kläger zugewiesene Aufgabenkreis auf Wohnungsbauförderungsmaßnahmen beschränkt gewesen sei. Sein Aufgabenbereich sei zwar genügend groß gewesen, um angesichts der Vielzahl der anzuwendenden Bestimmungen gründliche, umfassende Fachkenntnisse bejahen zu können. Er habe aber nicht den Umfang gehabt, der für sich genommen die Annahme besonderer Schwierigkeiten rechtfertige. Die Überprüfung der Grundbuchauszüge, der Einkommensverhältnisse, der Fremdmittel, der Selbsthilfe, der Grundstückskosten, der Baunebenkosten, der Belastungen, der Betriebskosten oder der Quadratmeter- und Kubikmeterpreise habe zum Teil detaillierte und komplizierte Überlegungen gefordert, doch könne von beträchtlichen und gewichtigen Schwierigkeiten keine Rede sein. Der Kläger habe Auskünfte einholen können, Vergleichsmaterial habe ihm vorgelegen, Erfahrungswerte seien bekannt gewesen. Verhandlungen bei Fremdmittelzusagen, die Beanstandungen gerechtfertigt hätten, hätten den normalen Schwierigkeitsgrad nicht überschritten. Bei der Förderung von Schwerbehindertenwohnungen seien insoweit keine Besonderheiten aufgetaucht. Bei Mietwohnungen müßten die Fremdmittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Baukosten stehen. Das festzustellen und zu ermitteln, sei nicht besonders schwierig. Für Altenwohnungen gelte nichts anderes, auch wenn hier wegen der erhöhten Baukosten mit anderen Maßstäben zu messen sei. Bei den Schlußabrechnungen könne es Schwierigkeiten geben, wenn die Frage beantwortet werden müsse, ob der Bauherr die Überschreitung der Baukosten zu vertreten habe. Hier stünden einzelne immer wieder auftauchende Gründe im Raum, die nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere unter Beachtung der Voraussehbarkeit, dem Bauherrn angelastet werden könnten. Der Ermessensspielraum des Klägers sei durch die Art des Bewilligungsverfahrens, in dem auch viele Kleinigkeiten geregelt seien, sehr eingeengt gewesen. Die Ausnahmen, die bei der Bewilligung von Förderungsmitteln beachtet werden müßten und zum Zuge kämen, hätten nicht Dimensionen, die eine besondere Schwierigkeit stützen könnten. Es könne schließlich auch nicht außer Betracht bleiben, daß Antragsteller im Mietwohnungsbau, etwa die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft C, mit ihrer großen Sachkunde dem Kläger die Erledigung seiner Aufgaben ganz wesentlich erleichtert hätten. Daher müsse bei Eigentumsmaßnahmen, Mehrfamilienhäusern sowie Schwerbehinderten- und Altenwohnungen für die Tätigkeit des Klägers eine besondere Schwierigkeit verneint werden.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts können revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Das Landesarbeitsgericht meint zwar, es weiche mit seiner Entscheidung vom Senatsurteil vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 762/79 - (AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ab. Denn der Senat habe in der angezogenen Entscheidung die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit eines Angestellten im Rahmen der Wohnungsbauförderung mit der Anzahl und dem häufigen Wechsel der anzuwendenden Vorschriften begründet. Die vom Landesarbeitsgericht vermutete Abweichung vom angezogenen Senatsurteil besteht jedoch nicht. Der Senat hat in dem angezogenen Urteil nur ausgeführt, die Schwierigkeit der Tätigkeit eines Angestellten könne mit der Anzahl und dem häufigen Wechsel der von ihm anzuwendenden Vorschriften begründet werden. Der Senat hat jedoch damit nicht in abstrakter Weise festgestellt, daß Anzahl und häufiger Wechsel der anzuwendenden Vorschriften die besondere Schwierigkeit einer Tätigkeit stets und schlechthin bedingen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Hierbei ist wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Schwierigkeit den Tatsacheninstanzen ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Wenn das Landesarbeitsgericht in diesem Rahmen trotz der Zahl der vom Kläger anzuwendenden Vorschriften und dem häufigen Wechsel der Bestimmungen mit der von ihm gegebenen Begründung folgert, daß die Tätigkeit des Klägers nicht besonders schwierig ist, liegt auch das im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Damit hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei für Arbeitsvorgänge, die mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nehmen, eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit im Sinne der VergGr. IV a BAT/VKA Fallgruppe 1 b verneint. Infolgedessen kommt auch ein Bewährungsaufstieg aus dieser Fallgruppe nach VergGr. III BAT/VKA nicht in Betracht.

Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe zu strenge Anforderungen an den Begriff der besonderen Schwierigkeit im Sinne der VergGr. IV a BAT/VKA gestellt, ist unbegründet. Wenn das Landesarbeitsgericht aus der Zahl der anzuwendenden Vorschriften und der Häufigkeit von deren Änderung nicht auf die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, kann dies aus den vom Landesarbeitsgericht angeführten Gründen rechtlich nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung der Revision stellt das Landesarbeitsgericht nicht in abstrakter Weise darauf ab, daß sich die besondere Schwierigkeit einer Tätigkeit aus deren spezifischen Sinn und Zweck ergeben müsse. Es führt nur im Rahmen seiner Subsumtion aus, daß auch auf vielen gesellschaftlich besonders relevanten Gebieten Rechtsvorschriften häufig geändert werden, so daß die Änderung als solche nicht etwas Außergewöhnliches ist, was die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit begründen könnte.

Die Revision rügt ferner, daß das Landesarbeitsgericht es unterlassen habe, eine zusammenfassende Bewertung aller Tätigkeiten des Klägers vorzunehmen und danach zu überprüfen, ob die Tätigkeit des Klägers besonders schwierig ist. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Qualifizierungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit kann in der Regel nur bei einzelnen Arbeitsvorgängen festgestellt werden. Aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge kann nur ausnahmsweise bei der Verbindung ungewöhnlicher, spezieller und jeweils differenzierende Anforderungen stellender Einzelaufgaben auf die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit geschlossen werden (vgl. die unveröffentlichten BAG-Urteile vom 16. Juni 1982 - 4 AZR 938/79 - und vom 4. April 1984 - 4 AZR 95/82 -). Das gilt nach den angeführten Senatsurteilen gerade auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT, wonach dann, wenn die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann, diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, zusammen zu beurteilen sind. Eine solche zusammenfassende Beurteilung ist im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit nur unter außergewöhnlichen Umständen denkbar. Solche ungewöhnliche, differenzierende Anforderungen stellende Aufgaben des Klägers sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insoweit hätte der Kläger vortragen müssen, inwiefern sich eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit aus der Zusammenfassung seiner Tätigkeit ergeben könnte; hierzu hat er aber nichts, auch nicht in der Revisionsinstanz, vorgetragen.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel

Peter Jansen Wiese

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439293

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