Leitsatz (redaktionell)

1. Werden in einem Betrieb die im Auftrag des Arbeitgebers von Arbeitnehmern ausgeführten Reisen allgemein nach LStR 1972 Abschn 21 abgerechnet, dann gilt diese Regelung auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern, die diese zur Wahrnehmung der ihnen nach dem BetrVerfG obliegenden Aufgaben ausführen müssen. Eine gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebes günstigere Regelung verstieße gegen BetrVerfG § 78 S 2.

2. Erkennt in einem Beschlußverfahren die Antragsgegnerin in einem Teilvergleich die aus Anlaß der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes entstandenen Verzehrkosten dem Grunde nach als Kosten der Betriebsratstätigkeit iS des BetrVerfG § 40 Abs 1 an, dann ist es ihr entsprechend dem das Prozeßrecht beherrschenden Grundsatz des prozeßredlichen Verhaltens verwehrt, in der Rechtsbeschwerdeinstanz, in der es nur noch um die Höhe der Kosten geht, erneut die Frage zur Entscheidung zu stellen, ob diese Kosten zu den von dem Arbeitgeber zu tragenden Kosten aus Betriebsratstätigkeit gemäß BetrVerfG § 40 Abs 1 gehören.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.05.1973; Aktenzeichen 8 TaBV 10/73)

 

Fundstellen

BB 1974, 1023

DB 1974, 1535

BetrR 1974, 454

EzB BetrVG § 37, Nr 26 (L1-2)

EzB BetrVG § 40, Nr 8 (L1-2)

ARST 1974, 116

AP § 37 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 8

AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 14

AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 14

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 14

PraktArbR BetrVG §§ 37-41, Nr 127 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge