Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsteil isd § 3 BetrVG. Betriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

1) Der Begriff des Betriebsteils i. S. des § 3 BetrVG setzt lediglich voraus, daß es sich um eine Betriebsstätte handelt, die im Hinblick auf die Zahl der in ihr beschäftigten Arbeitnehmer von einiger Bedeutung und gegenüber dem Hauptbetrieb deutlich abgrenzbar ist.

2) Ist eine die Voraussetzungen der Ziff. 1) erfüllend Betriebsstätte räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, so ist es für die Frage, ob hier ein eigener Betriebsrat zu wählen ist, unerheblich, daß sich am Ort dieser Betriebsstätte nicht der betriebliche Sozialpartner befindet und daß dort keine die Belange des Betriebsrats, insbesondere sein Mitwirkungsrecht berührenden Entscheidungen des Arbeitgebers gefällt werden.

3) Die Frage der räumlich weiten Entfernung ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt der objektiven Entfernung zu prüfen. Vielmehr spielen auch die Verkehrsverbindungen dabei eine entscheidende Rolle.

 

Normenkette

BetrVG § 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 29.06.1959; Aktenzeichen 4 BV Ta 2/59)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1959 – 4 BV Ta 2/59 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

I. Die Ü. und Z. K. GmbH und die damals noch selbständige Stadt E., die beide je ein Elektrizitätswerk besaßen, gründeten im Jahre 1920 die Antragsgegnerin, indem die Stadt E. ihr Elektrizitätswerk einbrachte und 49 % des Gesellschaftskapitals der Antragsgegnerin erwarb. Durch die Eingemeindung im Jahre 1929 erwarb die Stadt W. die Rechte der eingemeindeten Stadt E.. 1949 erwarb sie das restliche Gesellschaftskapital von 51 % Davon verkaufte sie einige Monate später 95 % an die W. Stadtwerke AG; mit der sie einen Organschaftsvertrag abschloß. Die kaufmännische und Personalverwaltung der Antragsgegnerin und der W. Stadtwerke wurde mit dem Sitz in W. zusammengelegt.

Zur Antragsgegnerin gehören u. a. vier Unterabteilungen in E.-K., nämlich das Kraftwerk K., das Überlandnetz, der Kraftfahrzeugpark K. und das Lager K. In diesen vier Unterabteilungen sind 278 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 230 im Dienst der Antragsgegnerin und 48 im Dienst der W. Stadtwerke stehen. Die Verwaltung in W. beschäftigt 233 Angestellte; im Kraftwerk W. sind 325 Arbeitnehmer der Antragsgegnerin beschäftigt. Jede der vier Unterabteilungen in K. hat ihren eigenen Leiter.

Die Betriebsstätte in W. ist von der Betriebsstätte in E. -K. 28 km entfernt. Die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfordert mehrmaliges Umsteigen zwischen Autobus und Schwebebahn. Die Antragsgegnerin und die W. Stadtwerke haben von je her getrennte Betriebsräte. In den zwanziger Jahren bestanden auch innerhalb der Antragsgegnerin zwei voneinander getrennte Betriebsräte, nämlich derjenigen in W. und derjenigen in K. Nach Beendigung des zweiten Weltkrieges sind ebenfalls zwei voneinander unabhängige Betriebsräte bei der Antragsgegnerin gewählt worden, der eine in W. und der andere in K. Dieser besteht aus sieben, jener aus neun Mitgliedern. Verwaltung und Kraftwerk in W. haben einen gemeinsamen Betriebsrat.

Im Jahre 1958 stellte sich die Zentralverwaltung der Antragsgegnerin, deren Sitz in W. ist, auf den Standpunkt, die Belegschaft in K. solle bei den nächsten Betriebsratswahlen zusammen mit der W. Belegschaft einen einzigen gemeinsamen Betriebsrat wählen. Der Betriebsteil in K. sei nicht eigenständig, und deshalb sei eine selbständige Betriebsvertretung dort weder notwendig noch angebracht. Der Betriebsrat in K. ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten und hat im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren den Antrag gestellt festzustellen, daß die Betriebe in K. und W. selbständige Betriebe, mindestens eigenständige Betriebsabteilungen seien und daß deshalb die Belegschaft in K. berechtigt sei, einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Die Antragsgegnerin hat Abweisung dieses Antrages erbeten. Beide Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel auf Zurückweisung des Antrags weiter. Der Betriebsrat in K. wie auch der Betriebsrat in W., der am Verfahren beteiligt worden ist, beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Der Antrag ist auf § 17 Abs. 2 BetrVG gestützt. Danach werden Zweifel über die Frage der Selbständigkeit eines Nebenbetriebes oder Betriebsteils durch das Arbeitsgericht entschieden. Eine solche Entscheidung will der Betriebsrat mit seinem Antrag herbeiführen. Das Rechtsschutzinteresse, das nach der Rechtsprechung des Senats (BAG. 4, 263 [270] = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG, BAG 3, 288 ff. = AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG) auch im Beschlußverfahren notwendig ist, ist somit gegeben. Mit Rücksicht auf § 82 Abs. 1 h BetrVG und § 2 Abs. 1 Hr. 4h ArbGG bestehen auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte keine Bedenken. Die Zulässigkeit des Beschlußverfahrens ergibt sich aus § 80 Abs. 1 ArbGG.

Nach dem Terminsprotokoll zweiter Instanz vom 26. Juni 1959 ist die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats in K. im April 1959 abgelaufen. Es ist ein weiteres Beschlußverfahren anhängig mit dem Ziele, einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl in K. zu bestellen. Dieses Verfahren ist bis zur Entscheidung des hier streitigen Antrags ausgesetzt worden. Mit Rücksicht darauf besteht also auch ein Interesse des Antragstellers an baldiger Feststellung, ob K. einen eigenen Betriebsrat wählen darf oder nicht. Die Prozeßvoraussetzungen sind hiernach gegeben, was übrigens auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wird.

2. Das Landesarbeitsgericht sieht in Übereinstimmung mit der ersten Instanz die Betriebsstätte der Antragsgegnerin in K. als einen Betriebsteil im Sinne des § 3 BetrVG an. Es ist der Auffassung, daß an den Begriff des Betriebsteils entgegen der herrschenden Meinung keine weiteren Voraussetzungen gestellt werden dürften Insbesondere dürfe weder eine Selbständigkeit gefordert werden, noch dürfe der Begriff des Betriebsteils nur dann angewendet werden, wenn von einer gewissen Eigenorganisation oder sogar einer eigenen Leitung die Rede sein könne. Das ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach der Betriebsteil selbst neutral und indifferent sei und wonach lediglich seine Eigenständigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht sei.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die überwiegende Meinung der Rechtslehre. Diese (vgl. vor allem Nikisch, Lehrbuch, 2. Aufl., Bd. I, S. 130, und Dietz, Festschrift für Nikisch, S. 31 Anm. 28) macht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen dem Betriebsteil im Sinne von § 3 BetrVG und der Betriebsabteilung im Sinne von § 13 KSchG (vgl. hierzu AP Nr. 13 zu § 13 KSchG). Auch Hueck-Nipperdey, Lehrbuch, 6. Aufl., Bd. 2, S. 701, bezeichnen als Teile oder Abteilungen eines Betriebes die für jeden nicht ganz kleinen Betrieb typischen Untergliederungen, denen es an einer eigenen vollständigen Organisation mangelt. Mach Dietz, Betriebsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 3 Anm. 7 hat der Betriebsteil im Gegensatz zum Nebenbetrieb keine selbständige Betriebsfunktion, und er ist keine eigene, selbständige, in sich geschlossene betriebliche Organisation zur Erreichung eines selbständigen Zwecks, sondern in die Organisation des Hauptbetriebes eingegliedert. Es wird hier jedoch eine relative Verselbständigung in der Organisation gefordert. Es muß hiernach objektiv ein organisatorisch abgegrenzter Teil mit eigenem arbeitstechnischen Zweck vorliegen. Nach Galperin-Siebert, Betriebsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 3 Anm. 7 sind Betriebsteile räumlich oder organisatorisch abgegrenzte Bestandteile eines Betriebes, die jedoch keine selbständige Organisation besitzen und deren Aufgabe nur einen Teilzweck im Rahmen des übergeordneten Betriebszweckes darstellt. Es wird hier ein Unterschied zwischen dem Betriebsteil und einer selbständigen Betriebsabteilung gemacht. Nach Fitting-Kraegeloh, Betriebsverfassungsesetz 5. Aufl., § 3 Anm. 11, sind Betriebsteile Abteilungen von Betrieben, die ihrem Wesen nach organisatorisch unselbständig sind und wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb als solchen allein nicht bestehen können. Sie sind danach jedoch insoweit abgegrenzt, als sie in der Regel einen eigenen Arbeitnehmerstamm und eigene technische Betriebsmittel haben und unter einem eigenen Leiter stehen. Sie haben innerhalb des Betriebes eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen, die sich zwar von der anderer Abteilungen erkennbar abzeichnet, die jedoch in ihrer Zielsetzung in aller Regel dem arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebes dient. Demgegenüber kann nach Monjau, Betriebsverfassungsgesetz, S. 20, an den Begriff des Betriebsteils keine besondere Anforderung gestellt werden. Insbesondere dürfen nach Monjau weder Eigenständigkeit noch Abgrenzbarkeit gefordert werden.

Weder der Ansicht des Landesarbeitsgerichts noch der der Rechtsbeschwerde kann in vollem Umfang gefolgt werden, Nicht jeder noch so kleine Splitter eines Betriebes stellt schon einen Betriebsteil im Sinne des § 3 BetrVG dar. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieses wollte nach Möglichkeit keinen Arbeitnehmer ohne Betriebsvertretung lassen. Wollte man aber, wohin die Ansicht des Landesarbeitsgerichts schließlich führen würde, jeden noch so kleinen Splitter eines Betriebes unter Umständen als eigenständigen Betriebsteil betrachten, so könnte es vorkommen, daß dieser Betriebsteil hinsichtlich der Stärke seiner Belegschaft unter der Grenze liegt, die im Gesetz als Mindestgrenze für die Bildung eines Betriebsrats vorgeschrieben ist. Dann würde insoweit also ein Betriebsrat nicht gewählt werden können, und es würden Arbeitnehmer ohne Betriebsvertretung dastehen müssen. Das ist aber das Gegenteil von dem, was das Gesetz erreichen wollte. Es muß sich deshalb, soll der Begriff des Betriebsteils erfüllt sein, schon um eine einigermaßen bedeutende Belegschaftszahl handeln.

Hinzukommen muß weiter, daß eine deutliche Abgrenzbarkeit vorliegt. Von einem Teil eines Ganzen kann man nur dann sprechen, wenn man zwischen dem Ganzen und diesem Teil eine Grenze ziehen kann. Wenn eine Grenzziehung nicht möglich ist, ist auch eine Aufteilung nicht möglich. Deshalb muß zu dem Erfordernis einiger Bedeutung noch die deutliche Abgrenzbarkeit hinzukommen, wenn ein Betriebsteil im Sinne des § 3 BetrVG vorliegen soll.

Auf der anderen Seite ist jedoch dem Landesarbeitsgericht zuzugeben, daß die Anforderungen, die in der Rechtslehre überwiegend an den Begriff des Betriebsteils gestellt werden, zu weit gehen. Richtig ist zwar, daß nach dem Willen des Gesetzgebers jeder Betrieb grundsätzlich nur einen einzigen Betriebsrat haben soll. Das folgt nicht nur aus § 1 BetrVG, sondern auch aus dessen §§ 8 und 9. Demgegenüber stellt § 3 eine Ausnahmevorschrift dar, die nach allgemeinen Regeln nicht erweiternd auszulegen ist. Eine solche erweiternde Auslegung hat aber auch das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen.

Nach § 3 BetrVG gelten Nebenbetriebe und Betriebsteile nur dann als selbständige Betriebe, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Auf die Frage der Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation hat das Landesarbeitsgericht nicht abgestellt. Diese Frage bedarf auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz keiner weiteren Prüfung, da das Ziel des Antrags, festgestellt zu wissen, daß in K. ein eigener Betriebsrat zu wählen ist, schon dann erreicht ist, wenn der Betriebsteil K. nur deshalb als selbständiger Betrieb gilt, weil er räumlich weit vom Betrieb in W. entfernt ist. Da das Gesetz zwei Alternativen nennt, einerseits die räumlich weite Entfernung, andererseits die Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation, jedoch nicht fordert, daß beide Fälle nebeneinander vorliegen müssen, genügt es, wenn ein Betriebsteil räumlich weit vom eigentlichen Betrieb entfernt ist. In solchen Fällen kann eine weitere Eigenständigkeit nicht gefordert werden, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Jedoch muß auch in solchen Fällen, wie oben dargetan ist, eine gewisse Bedeutung des Betriebsteils vorliegen, und es muß eine Abgrenzbarkeit deutlich feststellbar sein.

Die Bedeutung des Betriebsteils K. ergibt sich hier bereits aus seiner Belegschaftszahl, die etwa 1/4 der Gesamtzahl der Belegschaft beträgt. Die Abgrenzbarkeit ergibt sich daraus, daß der Hauptbetrieb in W. sitzt, während die Betriebsstätte, um die es sich hier handelt, in E.-K. liegt. Ob und in welchem Umfange ein Austausch der Belegschaftsmitglieder zwischen W. und K. stattfindet, ist nicht entscheidend. Eine Abgrenzbarkeit kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn ein solcher Austausch stattfindet. Auch kommt es in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob und evtl. wie viele Belegschaftsmitglieder in K. nicht zur Antragsgegnerin, sondern zu den W. Stadtwerken gehören. Eine solche Betriebszugehörigkeit ist, soweit es sich um die Bildung des Betriebsrats handelt, ohne rechtliche Bedeutung (vgl. AP Nr. 1 zu § 6 BetrVG). Es genügt vielmehr die vom Landesarbeitsgericht getroffene, von der Rechtsbeschwerde nicht mit prozessualen Rügen angegriffene und deshalb für den Senat bindende Feststellung, daß in K. deutlich abgesetzt vom Hauptbetrieb in W. ein Teil der Gesamtanlagen der Antragsgegnerin ist, daß dort ein Teil der Gesamtfunktion erfüllt wird und daß dort ein beträchtlicher Teil der Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Darauf, ob die Betriebsstätte K. eine eigene gemeinsame Leitung hat, kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Das könnte höchstens eine Rolle spielen, wenn es sich um die Frage der Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation handelt. Diese Frage interessiert hier aber nicht. Deshalb ist es auch gleichgültig, ob ein Betriebsrat, der sich auf die Betriebsstätte K. beschränkt, in K. einen eigenen betrieblichen Sozialpartner als Gegenspieler hat. Auch das ist nur von Bedeutung, wenn nicht ein Fall der räumlich weiten Entfernung vorliegt, wenn also an einem Orte oder doch räumlich nahe zusammen verschiedene Betriebsvertretungen bestehen würden, die sich in ihrer Tätigkeit auf denselben Betrieb erstrecken würden. In solchen Fällen wäre in der Tat die Bildung mehrerer Betriebsräte nicht zu billigen. Dadurch würde nur unfruchtbares Nebeneinanderherarbeiten gefördert, und die Gefahr einer unerquicklichen Rivalität würde auftauchen. Das würde sich letzten Endes zu Lasten des Betriebsfriedens auswirken, den zu erhalten höchstes Gebot und vordringliches Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Anders aber ist es, wenn ein Fall der räumlich weiten Entfernung vorliegt. Dann muß der Grundsatz vorherrschen, daß die Betriebsvertretung zunächst und in erster Linie der berufene Vertreter der Belegschaft ist. Diese muß die Möglichkeit haben, immer dann, wenn sie es für erforderlich hält, an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats heranzutreten. Es geht nicht an, sie praktisch nur auf die Sprechstunden oder nur auf bestimmte ortsansässige Betriebsratsmitglieder zu verweisen. Jedes einzelne Betriebsratsmitglied hat, wie seine Wahl gezeigt hat, das besondere Vertrauen von Teilen der Belegschaft. Diese Teile müssen aber auch die Möglichkeit haben, sich an dieses Mitglied zu halten. Sie dürfen daran nicht dadurch gehindert werden, daß dieses Mitglied räumlich weit von dem Arbeitsplatz des betreffenden Belegschaftsmitgliedes entfernt ist. Deshalb ist hier die räumlich enge Verbindung zwischen Belegschaft und Betriebsrat wichtiger als die Frage, ob der Betriebsrat auch am Ort seinen sozialen Gegenspieler hat.

Zwar hat das Landesarbeitsgericht eine ausdrückliche Feststellung dahin unterlassen, daß die Betriebsstätte K. ein einheitlicher Betriebsteil ist. Gleichwohl ergibt sich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, daß hier eins solche Einheitlichkeit gegeben ist 9 so daß in K. lediglich ein Betriebsrat für die dort befindlichen vier Unterabteilungen zu bilden ist. Das Landesarbeitsgericht spricht an vier verschiedenen Stellen seiner Beschlußbegründung von der Betriebsstätte K. Die Beteiligten haben auch in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen, daß insoweit eine Einheitlichkeit der Betriebsstätte in K. besteht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nichts in der Richtung vorgebracht, daß in K. notfalls nicht nur ein Betriebsrat gewählt werden müßte, sondern verschiedene Betriebsräte erforderlich sein würden, wenn schon nicht der Betriebsrat in W. für die Gesamtbelegschaft der Antragsgegnerin zuständig wäre. Hinzu kommt, daß auch bisher, und zwar sowohl in den zwanziger Jahren wie in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg, in K. stets nur ein einziger Betriebsrat bestanden hat. Der Senat kann deshalb den Vortrag der Beteiligten wie auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dahin würdigen, daß aus ihnen die Einheitlichkeit der Betriebsstätte in K. folgt.

3. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht schließlich auch festgestellt, daß eine räumlich weite Entfernung im Sinne des § 3 BetrVG zwischen den Betriebsstätten W. und K. vorliegt. Wie die Antragsgegnerin nicht verkennt, handelt es sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Senat ist deshalb in der Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung beschränkt. Er hat insbesondere vor allem nur zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff verkannt hat. Das kann jedoch nicht festgestellt werden.

Mit Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, wie weit die Entfernung zwischen beiden Orten objektiv ist, weiter aber auch davon, wie die in Frage kommenden Verkehrsverbindungen sind. Daß auch auf den letzteren Punkt abgestellt werden muß, ergibt sich schon aus der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. Bundestagsdrucksache, 1. Wahlperiode, Nr. 1546).

Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht ferner auf den Gesichtspunkt der Betriebsgemeinschaft hingewiesen (vgl. dazu insbesondere auch Dietz in der Festschrift für Nikisch, S. 34). Entscheidend kommt es darauf an, ob noch von einer lebendigen Gemeinschaft zwischen Gesamtbetrieb und Betriebsteil gesprochen werden kann. Es ist in diesem Punkte in vollem Umfange Dietz, aaO, zu folgen, wenn er sagt, der Betriebsrat müsse in der Lage sein, sich mit den persönlichen Angelegenheiten aller Arbeitnehmer aus eigener Anschauung zu befassen, was der Annahme eines einheitlichen Betriebs bei entsprechender räumlicher Entfernung eine verhältnismäßig enge Grenze setze. Das Landesarbeitsgericht hat all die Umstände, die für den Begriff der räumlich weiten Entfernung von Bedeutung sind, festgestellt und zutreffend gewürdigt. Da somit auch in dieser Hinsicht den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses beizutreten ist, konnte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.

 

Unterschriften

gez. Dr. Schröder, Wichmann, Dr. Stumpf, Neumann, Dr. Dr. Matthias

 

Fundstellen

Dokument-Index HI662629

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