Leitsatz (redaktionell)

1. Ob eine Sozialeinrichtung den Wirkungsbereich eines Betriebes, Unternehmens oder Konzerns überschreitet und deshalb dem Mitbestimmungsrecht nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 8 entzogen ist, richtet sich nach dem Zweck der Sozialeinrichtung, gegebenenfalls nach der Satzung.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht berührt, wenn Außenstehende nur als Gäste zur Nutzung der Sozialeinrichtung zugelassen sind.

3. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die selbständige Versorgungskasse eines Konzerns unmittelbar allein den Angestellten des Konzerns offensteht, während "befreundete Gesellschaften" oder deren Angestellte nur im Einverständnis mit der Konzernmutter durch besonderen Beschluß des Kassenvorstandes zu einer Mitgliedschaft mit minderem Bestandsschutz zugelassen werden können.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 06.09.1977; Aktenzeichen 5 TaBV 52/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438291

BAGE 32, 39-47 (LT1-3)

BAGE, 39

BB 1979, 1718-1719 (LT1-3)

DB 1979, 2039-2041 (LT1-3)

BetrAV 1979, 225-226 (LT1-3)

SAE 1981, 31-33

AP § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 42 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 460 Nr 42 (LT1-3)

EzA § 87 BetrVG 1972 Soziale, nrichtung Nr 10 (LT1-3)

VersR 1979, 1160-1161 (LT1-3)

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