Entscheidungsstichwort (Thema)

Formerfordernisse der Rechtsmittelschrift. Adressenangabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts wird gemäß § 45 Abs 2 Satz 1 ArbGG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Muß im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten enthalten und ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn es daran fehlt und der Mangel nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist behoben worden ist?

 

Normenkette

ZPO §§ 518, 553; ArbGG § 9 Abs. 1 Fassung: 1979-07-02, § 66 Abs. 1 Fassung: 1979-07-02, § 45 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 06.10.1982; Aktenzeichen 3 Sa 793/82)

ArbG Detmold (Entscheidung vom 28.04.1982; Aktenzeichen 1 Ca 155/82)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.09.1986; Aktenzeichen GS 4/85)

 

Gründe

A. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein tariflicher Vergütungsanspruch zusteht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen.

Gegen das ihm am 11. November 1982 zugestellte Berufungsurteil hat der Kläger am 7. Dezember 1982 beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt. In seiner Revisionsschrift waren als zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Gewerkschaftssekretäre W und G, ÖTV, Brückstraße 48, Bochum, angegeben. Diese Gewerkschaftssekretäre waren jedoch die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers; die beklagte Bundesrepublik Deutschland war in zweiter Instanz durch Rechtsanwalt H aus Düsseldorf vertreten. In der der Revisionsschrift als Anlage beigefügten Ausfertigung des angefochtenen Berufungsurteils waren die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Parteien richtig bezeichnet.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsstellenbeamten vom 8. Dezember 1982 wurde die Revisionsschrift des Klägers an die Gewerkschaftssekretäre der ÖTV in Bochum zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1982, der am 15. Dezember 1982, und damit nach Ablauf der Revisionsfrist, beim Bundesarbeitsgericht einging, berichtigte der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers die falsche Angabe in der Revisionsschrift. Daraufhin wurde die Revisionsschrift nunmehr aufgrund der Verfügung der Geschäftsstelle vom 20. Dezember 1982 dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt H, am 27. Dezember 1982 zugestellt.

Der Kläger beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

B. I. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muß nach der bisherigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. Beschluß des Ersten Senats vom 4. Juli 1973 - 1 AZB 12/73 - BAG 25, 255 = AP Nr. 20 zu § 518 ZP0; Urteil des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP Nr. 22 zu § 518 ZP0; Urteil des Dritten Senats vom 7. Dezember 1978 - 3 AZR 995/77 - AP Nr. 43 zu § 518 ZP0; Beschluß des Vierten Senats vom 15. März 1974 - 4 AZB 6/74 - AP Nr. 23 zu § 518 ZP0; Urteil des Fünften Senats vom 1. Juli 1977 - 5 AZR 72/77 - AP Nr. 39 zu § 518 ZP0; Beschlüsse des Sechsten Senats vom 2. September 1980 - 6 ABR 37/78 - AP Nr. 1 zu § 89 ArbGG 1979; vom 12. Oktober 1984 - 6 AZR 132/84 - AP Nr. 9 zu § 554 a ZP0 und Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1982 - 7 AZR 1125/79 - BAG 38, 343 = AP Nr. 47 zu § 518 ZP0) eine Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelbeklagten so genau angeben, daß ihm die Rechtsmittelschrift alsbald zugestellt werden kann. Fehlt diese Anschrift, so genügt auch die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten selbst zur Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelschrift. Fehlen beide Anschriften, so sind die an eine zulässige Rechtsmittelschrift zu stellenden Anforderungen nur dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist die den Mangel behebenden Angaben bei Gericht vorliegen. Damit müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist die Voraussetzungen einer alsbaldigen Zustellung der Rechtsmittelschrift für das Rechtsmittelgericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung objektiv vorgelegen haben. Ist dies nicht der Fall, leidet die Rechtsmittelschrift an einem wesentlichen Formmangel, der das Rechtsmittel unzulässig macht. Die tragenden Erwägungen hierfür hat der Zweite Senat im Urteil vom 4. Dezember 1975 - 2 AZR 462/74 - (BAG 27, 351, 356 = AP Nr. 33 zu § 518 ZPO, zu 2 d der Gründe) wie folgt zusammengefaßt:

Bei den Gerichten für Arbeitssachen könnten, anders als bei den ordentlichen Gerichten, in der Berufungsinstanz nicht nur Rechtsanwälte auftreten, die bei dem Berufungsgericht zugelassen sind, sondern nach § 11 ArbGG Rechtsanwälte und Verbandsvertreter aus dem gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Diese unterschiedlichen Verhältnisse, der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und die schutzwürdigen Interessen des Rechtsmittelbeklagten rechtfertigten es, für Rechtsmittelschriften in Arbeitssachen die ladungsfähige Bezeichnung des Rechtsmittelgegners oder seines Prozeßbevollmächtigten zu verlangen. Die Gerichte für Arbeitssachen seien nicht nur wegen des Beschleunigungsgrundsatzes gehalten, die Erledigung eines Rechtsstreits voranzutreiben, sondern müßten bei der Einlegung von Rechtsmitteln auch die Belange des Rechtsmittelbeklagten berücksichtigen. Der Rechtsmittelgegner habe im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein besonderes und schutzwürdiges Interesse daran, möglichst bald zu erfahren, ob das von ihm erstrittene Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig geworden ist oder ob er sich mit einer weiteren Auseinandersetzung in der Rechtsmittelinstanz abfinden muß.

II. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 6 AZR 132/84 - (AP Nr. 9 zu § 554 a ZP0) eine Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionsklägerin in der Revisionsschrift irrtümlich ihren eigenen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Vertreter eines Arbeitgeberverbandes der Metallindustrie, als zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des revisionsbeklagten Arbeitnehmers bezeichnet hatte und der Irrtum erst nach Ablauf der Revisionsfrist berichtigt worden war. Daß der Revisionsschrift eine Kopie des angefochtenen Berufungsurteils mit den zutreffenden Angaben der beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten der Parteien als Anlage beigefügt war, hat der Sechste Senat ebenso als unerheblich angesehen wie den Umstand, daß die Unrichtigkeit der Angabe eines Arbeitgeberverbandsvertreters als Prozeßbevollmächtigten eines Arbeitnehmers offensichtlich war. Der Geschäftsstellenbeamte sei nach § 209 ZPO nicht verpflichtet, die Angaben in der Rechtsmittelschrift auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er dürfe zwar bei der Zustellung unvollständiger Rechtsmittelschriften ohnehin vorhandene Kenntnisse nicht unterdrücken. Das bedeute jedoch nicht, daß er Nachforschungen darüber anstellen müsse, ob auch der zutreffende Prozeßbevollmächtigte benannt worden sei. Er habe nur dafür zu sorgen, daß die Zustellung gemäß § 210 a ZPO erfolge.

III. Würde man diese Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall anwenden, so ergäbe sich die Unzulässigkeit der Revision. Es müßte ein wesentlicher Formmangel der Revisionsschrift angenommen werden. Die falsche Angabe in der Revisionsschrift ist erst nach Ablauf der Revisionsfrist berichtigt worden. Ohne Bedeutung bliebe, daß der Fehler offensichtlich war und der Rechtsmittelschrift als Anlage die Ausfertigung des angefochtenen Urteils mit der zutreffenden Angabe des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Revisionsbeklagten beigefügt war.

Diese mögliche und vom Sechsten Senat auch gezogene Konsequenz aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unbefriedigend und gibt Veranlassung zu prüfen, ob an dieser Rechtsprechung weiterhin festzuhalten ist. Der erkennende Senat ist aus folgenden Gründen der Meinung, daß sie aufgegeben werden muß:

1. Die Formerfordernisse der Berufungs- und der Revisionsschrift sind für den Zivilprozeß in den §§ 518 und 553 ZPO geregelt. Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Rechtsmittelschrift; deshalb macht ihr Fehlen das Rechtsmittel auch nicht unzulässig (BGHZ 65, 114 = AP Nr. 32 zu § 518 ZPO).

Die gegenteilige formstrengere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist insbesondere auf den das arbeitsgerichtliche Verfahren beherrschenden, in § 9 Abs. 1 ArbGG normierten Beschleunigungsgrundsatz gestützt worden. Dieser Gesichtspunkt hat jedoch nach der Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes durch das Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) erheblich an Gewicht verloren. Nachdem durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1979 die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren von bis dahin zwei Wochen (§ 66 Abs. 1 ArbGG 1953) auf je einen Monat verlängert und damit dem Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten angepaßt worden sind, bestehen im Bereich der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen keine Unterschiede mehr. Der Gesetzgeber hat also hinsichtlich der Rechtsmitteleinlegung und der Rechtsmittelbegründung der Vereinheitlichung des Verfahrensrechts den Vorrang vor dem Beschleunigungsprinzip gegeben. Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung kann der besondere Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG es nicht mehr rechtfertigen, an die Form der Rechtsmittelschrift im arbeitsgerichtlichen Verfahren weitergehende Anforderungen zu stellen, als sie für den allgemeinen Zivilprozeß aufgrund derselben gesetzlichen Vorschriften gelten.

2. Das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelgegners bzw. seines Prozeßbevollmächtigten in der Rechtsmittelschrift kann im übrigen auch kaum zu einer vom Gesetz mißbilligten Verfahrensverzögerung führen. Das Gesetz räumt dem Rechtsmittelkläger eine Rechtsmittelbegründungsfrist von einem Monat ein (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), die mit der Einlegung des Rechtsmittels beginnt (§ 519 Abs. 2 Satz 2, § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Erst nach dem Eingang der Rechtsmittelbegründung kann das Gericht den weiteren zeitlichen Ablauf des Prozesses im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung beeinflussen, insbesondere einen Verhandlungstermin bestimmen. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist liegt es dagegen allein beim Rechtsmittelkläger, wann er durch Einreichung der Rechtsmittelbegründungsschrift die Voraussetzungen für ein solches Tätigwerden des Gerichts schafft. Er darf die Rechtsmittelbegründungsfrist voll ausschöpfen, ohne daß ihm dadurch ein Rechtsnachteil entstehen kann. Fehlt in der Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten, so wird sie sich in aller Regel innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelbegründungsfrist durch Rückfrage beim Rechtsmittelkläger oder bei dem Gericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat, ermitteln lassen. Der Fortgang des Rechtsmittelverfahrens wird dadurch nicht verzögert.

3. Der Hinweis auf die unterschiedliche Zahl der potentiellen Prozeßvertreter im Zivilprozeß der ordentlichen Gerichtsbarkeit und im arbeitsgerichtlichen Verfahren vermag ebenfalls keine unterschiedlichen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift zu rechtfertigen. Im Falle von Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bestehen insoweit keine Unterschiede, weil hier ebenso wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Zustellungsadressat der Berufungsschrift jeder beliebige Rechtsanwalt im Bundesgebiet bzw. die nicht vertretene Partei selbst gemäß § 210 a ZPO in Frage käme. Hiervon abgesehen kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob der Kreis der potentiellen Prozeßvertreter mehr oder weniger groß ist. Auch entsprechende Nachforschungen bei sämtlichen bei einem größeren Landgericht zugelassenen Rechtsanwälten können sich zeitraubend gestalten. Solche Nachforschungen sind aber auch gar nicht nötig. In aller Regel läßt sich die ladungsfähige Anschrift des vorinstanzlichen Prozeßvertreters des Rechtsmittelgegners ohne weiteres den Prozeßakten der Vorinstanz entnehmen.

4. Auch das Argument, im Arbeitsgerichtsverfahren habe der Rechtsmittelbeklagte ein besonderes und schutzwürdiges Interesse daran, baldmöglichst von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein für ihn günstiges Urteil zu erfahren, erweist sich nicht als tragfähig. Abgesehen davon, daß derartige Interessenlagen auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen, wie etwa in Ehe-, Unterhalts- oder Mietsachen, kann derjenige, der ein obsiegendes Urteil erstritten hat, sich schnell und leicht durch eine Anfrage bei der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts Gewißheit darüber verschaffen, ob das Urteil mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist. Er kann auch ein Notfristzeugnis gemäß § 706 Abs. 2 ZPO beantragen. Durch diese Möglichkeit wird seinem Interesse hinreichend genügt.

IV. Der erkennende Senat hält es demnach für geboten, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben und die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelbeklagten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten in der Rechtsmittelschrift nicht mehr als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu fordern. Da der Senat damit von der Rechtsprechung der anderen Senate des Bundesarbeitsgerichts abweichen würde, hat er gemäß § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts bei den übrigen Senaten angefragt, ob sie der Abweichung zustimmen und ihre bisherige Rechtsansicht aufgeben.

Mit Ausnahme des Sechsten Senats haben alle Senate die Anfrage dahin beantwortet, daß sie an ihrer bisherigen Rechtsansicht nicht mehr festhalten und sich der Auffassung des erkennenden Senats anschließen (Beschlüsse des Ersten Senats vom 4. Juni 1985 - 1 AS 6/85 -, des Zweiten Senats vom 19. September 1985 - 2 AZR 526/72 -, des Dritten Senats vom 25. Juni 1985 - 3 AS 8/85 -, des Vierten Senats vom 14. August 1985 - 4 AS 9/85 - und des Fünften Senats vom 28. August 1985 - 5 AS 10/85 -).

Der Sechste Senat hat dagegen durch Beschluß vom 27. Juni 1985 - 6 AS 11/85 - geantwortet, er sehe derzeit keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzugehen, eine für notwendig befundene Änderung der Rechtsprechung solle durch den Großen Senat erfolgen.

Damit ist der erkennende Senat gehindert, im Sinne seiner oben dargelegten Rechtsauffassung zu entscheiden. Er legt deshalb wegen der beabsichtigten Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des Sechsten Senats gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dem Großen Senat die im Tenor dieses Beschlusses formulierte Rechtsfrage zur Entscheidung vor.

Dr. Seidensticker Roeper Dr. Steckhan

Deckert Breier

 

Fundstellen

Haufe-Index 441380

DB 1986, 336-336 (LT1)

NJW 1986, 1194

NZA 1986, 202-204 (LT1)

RdA 1986, 67

AP § 553 ZPO (LT1), Nr 10

EzA § 518 ZPO, Nr 30 (LT1)

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