Leitsatz (redaktionell)

1. Das Rechtsschutzinteresse für die von einem Betriebsrat begehrte negative Feststellung, daß ein Arbeitnehmer kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVerfG § 5 Abs 3 ist, entfällt nicht, wenn der von der Entscheidung betroffene Arbeitnehmer dem Antrag des Betriebsrats mit einer positiven Feststellung entgegentritt. Der an einem derartigen Beschlußverfahren beteiligte Angestellte kann zur Klärung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position eigene, von den übrigen Beteiligten unabhängige Anträge stellen.

2. Der Leiter einer Betriebsabteilung, der im Rahmen des von der Unternehmensleitung festgelegten Funktions- und Aufgabenbereiches ein Anordnungs- und Weisungsrecht gegenüber den ihm unterstellten Arbeitnehmern ausübt, ist nur dann leitender Angestellter im Sinne des BetrVerfG § 5 Abs 3 Nr 3, wenn der Umfang der ihm übertragenen Aufgaben und des ihm übertragenen Anordnungs- und Weisungsrechts zu einer Interessenpolarität, zu einem direkten Gegnerbezug zur Arbeitnehmerschaft und zum Betriebsrat führt. Ein Gegnerbezug in diesem Sinne liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Leiter einer Betriebsabteilung mit einer überschaubaren Leiter einer Betriebsabteilung mit einer überschaubaren Arbeitnehmerzahl eine schlichte Vorgesetztenstellung innehat, ihm also das Recht eingeräumt ist, im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Funktionsbereichs die notwendigen Anordnungen zu treffen und den ihm unterstellten Arbeitnehmern hierzu Weisungen zu erteilen, deren ausschließlicher Zweck es ist, den arbeitstechnischen Ablauf der Produktion nach vorgegebenen Daten zu gewährleisten.

 

Normenkette

ZPO § 256; ArbGG § 80; BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 28.09.1973; Aktenzeichen 8 TaBV 23/73)

ArbG Siegen (Entscheidung vom 03.04.1973; Aktenzeichen BV 67/72)

 

Fundstellen

BAGE 26, 403-417 (LT1-2)

BAGE, 403

BB 1975, 604-606 (LT1-2)

DB 1975, 887-889 (LT1-2)

NJW 1975, 1717-1720 (LT1-2)

AP § 5 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 6

AR-Blattei, Angestellter Entsch 28 (LT2)

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XII Entsch 78 (LT1)

AR-Blattei, ES 160.12 Nr 78 (LT1)

AR-Blattei, ES 70 Nr 28 (LT2)

EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 11 (LT1-2)

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