Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Betriebsvereinbarung nach BetrVG § 47 Abs 5 hat der zunächst kraft Gesetzes (BetrVG § 47 Abs 2) zu bildende Gesamtbetriebsrat abzuschließen.

2. Die Betriebsvereinbarung nach BetrVG § 47 Abs 5 darf nur die (herabgesetzte) Mitgliederzahl des nunmehr zu bildenden Gesamtbetriebsrats regeln und die gemeinsame Entsendung von Mitgliedern in dieses Gremium durch Betriebsräte von Betrieben, die unter Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und (oder) gleichartiger Interessen zusammengefaßt sind. Der gesetzliche Gesamtbetriebsrat (BetrVG § 47 Abs 2) ist zur Entsendung von Mitgliedern in den verkleinerten Gesamtbetriebsrat nicht berufen.

3. Die Vorschrift des BetrVG § 47 Abs 2 S 3 ist auch bei der Neubildung des Gesamtbetriebsrats nach BetrVG § 47 Abs 5 zu beachten.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 21.12.1976; Aktenzeichen 5 TaBV 59/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440562

BAGE 31, 58-66 (LT1-3)

BAGE, 58

BB 1979, 987-988 (LT1-3)

DB 1978, 2224-2225 (LT1-3)

BlStSozArbR 1979, 184 (T1-3)

AP § 47 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, Betriebsverfassung XII Entsch 7 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.12 Nr 7 (LT1-3)

EzA § 47 BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-3)

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