Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifzuständigkeit im Bereich der Entsorgungswirtschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ist nach ihrer Satzung in der Fassung vom 21. September 1994 für Unternehmen der Entsorgungswirtschaft tarifzuständig. Diese Zuständigkeit erfaßt auch Unternehmen, deren betrieblicher Hauptzweck in der Vernichtung von Datenträgern aller Art besteht. Das gilt auch dann, wenn das datenunkenntlich gemachte und zerstückelte Material Dritten zur Verwertung überlassen wird.

 

Normenkette

TVG § 2; ArbGG § 97

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Beschluss vom 25.01.1995; Aktenzeichen 3 TaBV 88/94)

ArbG Bocholt (Beschluss vom 13.05.1994; Aktenzeichen 2 BV 39/93)

 

Tenor

  • Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 1995 – 3 TaBV 88/94 – aufgehoben.
  • Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13. Mai 1994 – 2 BV 39/93 – wird insoweit zurückgewiesen als dem Antrag zu 1) stattgegeben wurde. Der Beschluß wird insoweit wie folgt neu gefaßt:

    Es wird festgestellt, daß die ÖTV die zuständige Tarifvertragspartei für die R… GmbH als Unternehmen der Entsorgungswirtschaft ist.

  • Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (Antragstellerin) einerseits sowie des Verbandes für das Verkehrsgewerbe W… e.V. (Beteiligter zu 3) andererseits für den Unternehmensbereich der Beteiligten zu 2) (Firma R… GmbH).

Die Beteiligte zu 2) betreibt nach ihrem Hauptzweck ein Unternehmen der Datenvernichtung und Datenlöschung. Sie holt bundesweit von ihren Kunden, wie z.B. Banken, Versicherungen und Behörden, Datenträger aller Art (z.B. mit Daten versehene Papiere, Mikroverfilmungen, Mikrofiches, Magnetbänder, Disketten, Karbonbänder) mit eigenen Sicherheitsfahrzeugen ab und transportiert sie in ihren Betrieb. Dort werden sie unter Aufsicht eines Datenschutzbeauftragten und zusätzlicher TV-Überwachung vernichtet und zerkleinert. Das datenunkenntlich gemachte, zerstückelte Material wird von der Beteiligten zu 2) zur Weiterverwertung an Drittbetriebe veräußert. Auf diesen Bereich entfallen unstreitig ca. 80 % der Aufträge. Die Beteiligte zu 2) beschäftigte im November 1993 56 Arbeitnehmer (23 Fahrer/Lader, 14 Lagerarbeiter/Sortierer, 19 Angestellte im Büro- und Außendienst). Im Handelsregister ist der Gegenstand des Unternehmens der Beteiligten zu 2) wie folgt eingetragen:

  • Löschen, Unkenntlichmachen und Vernichten von Datenträgern aller Art, insbesondere in einer geschlossenen mehrstufigen Anlage mit einer zugriffgesicherten Übergabe-Einrichtung.
  • Entsorgen von Datenträgern, Akten, vertraulichem Material, insbesondere mit einem geschlossenen Behältersystem, korrespondierend zu einer Übergabe-Einrichtung einer geschlossenen Vernichtungsanlage.
  • Entwickeln von Sicherheits-Systemen der Datenträgervernichtung einschließlich spezieller Vernichtungsverfahren und ihre Einführung, von Behälterverschluß-Einrichtungen zum infektionssicheren Transport und Übergeben in eine geschlossene Vernichtungs- und Verbrennungsanlage.
  • Beraten in Sicherheitsfragen der Datenverarbeitung, insbesondere des Löschens.
  • Vertrieb von Sicherheitselementen oder -dienstleistungen auf dem Gebiet des Datenschutzes/Datensicherung.
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen von Sicherheits-Systemen im Bereich der Datenverarbeitung, insbesondere außerhalb der Rechensysteme.
  • Studien und Erarbeiten von Problemlösungen im Bereich der Sicherung von Datenverarbeitungs-Anlagen und Datensystemen insbesondere Ablauf- und Nutzwert-, Rationalisierungs-Analysen, Feasibility-Problem-Untersuchungen.
  • Entwickeln und Einführen von Weiterverarbeitungsmethoden zur energetischen Nutzung des angefallenen, vernichteten Datenträger-Gutes.
  • Vertrieb von Anlagen und Verfahren zum Zerkleinern von zu schützendem Gut, insbesondere mit Schutz gegen Kenntnisnahme.
  • Werbung und Schulung auf dem Gebiet spezieller Sicherheitstechniken im Datenschutz.

Die Antragstellerin forderte die Beteiligte zu 2), die zu diesem Zeitpunkt noch keinem Arbeitgeberverband angehörte, mit Schreiben vom 25. Mai 1993 zu Verhandlungen über einen Haustarifvertrag auf. Dieser sollte im wesentlichen in der Übernahme der tariflichen Vorschriften für die private Entsorgungswirtschaft bestehen. Mit Schreiben vom 11. August 1993 erwiderte die Beteiligte zu 2) daraufhin, sie sei zum 6. August 1993 dem Verband für das Verkehrsgewerbe W… e.V. beigetreten und wende – wie bisher schon einzelvertraglich mit den Mitarbeitern vereinbart – die von diesem Verband (mit der Gewerkschaft ÖTV) abgeschlossenen Tarifverträge nunmehr kraft Verbandszugehörigkeit an. Der Arbeitgeberverband ist als Beteiligter zu 3) am Verfahren beteiligt. Seine Satzung enthält hinsichtlich seines Organisationsbereichs folgende Regelungen:

Art. 3

  • Der Verband gliedert sich in folgende vier Fachvereinigungen mit zwei Gruppen bei der Fachvereinigung Spedition und Lagerei:

    • Fachvereinigung Güternahverkehr;
    • Fachvereinigung Güterfernverkehr;
    • Fachvereinigung Spedition und Lagerei mit den Gruppen:

      • Spedition,
      • Lagerei und Binnenhafenumschlagspedition;
    • Fachvereinigung Möbelspedition.

Art. 5 der Satzung bestimmt zur Mitgliedschaft:

  • Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von jedem, der in einem der in Art. 3 genannten Verkehrszweige tätig ist und im Verbandsgebiet seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, nachgesucht werden (ordentliche Mitglieder) Von der Mitgliedschaft des Hauptsitzes werden bestehende Zweigniederlassungen nicht erfaßt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei als Gewerkschaft für den Betrieb der Beteiligten zu 2) tarifzuständig, da es sich um einen Betrieb der Entsorgungswirtschaft im Sinne ihrer Satzung handele. § 2 ihrer Satzung in der ab 21. September 1994 geltenden Fassung lautet:

§ 2 Organisationsbereich

  • Der Organisationsbereich der ÖTV umfaßt den öffentlichen Dienst, das Transport- und Verkehrswesen (mit Ausnahme der Bundesbahn, der Reichsbahn und der Bundespost), die Versorgungswirtschaft und das Gesundheitswesen sowie bestimmte private Dienstleistungsbetriebe.
  • Der räumliche Tätigkeitsbereich der ÖTV erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er kann auch Dienststellen, Betriebe und Zweigbetriebe aus dem Organisationsbereich im Ausland einschließen.
  • Das Nähere bestimmt der Organisationskatalog (Anhang I). Er ist Bestandteil der Satzung.

Im Anhang I ist unter der Überschrift “Organisationskatalog gemäß § 2 Ziffer 3” ausgeführt:

Der Organisationsbereich umfaßt:

Verwaltungen, Betriebe und Einrichtungen der Entsorgungswirtschaft und der Städtereinigung, die auf folgenden Gebieten tätig sind:

Entsorgung und Verwertung von Siedlungsabfällen,

Entsorgung und Verwertung von Industrie- und Sonderabfällen,

Kanalreinigung, Abwasserentsorgung und Klärschlammbehandlung.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, bei dem von der Beteiligten zu 2) hauptsächlich verfolgten Betriebszweck handele es sich um die Entsorgung und Verwertung von Abfällen in diesem Sinne. Die Beteiligte zu 2) sei hingegen nicht im Güternahverkehr bzw. Güterfernverkehr im Sinne der satzungsmäßigen Bestimmungen des Beteiligten zu 3) tätig. Sie verfolge damit auch keinen Betriebszweck, der nach dem fachlichen Geltungsbereich der von ihr u.a. mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge maßgebend sein könnte. Die Transporttätigkeiten der Beteiligten zu 2) seien allenfalls als Werksverkehr anzusehen, der aber weder von der Satzung der Beteiligten zu 3) noch von dem entsprechenden fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge erfaßt sei und der auch nicht den Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit ausmache.

Die Antragstellerin hat beantragt

  • festzustellen, daß die ÖTV die zuständige Tarifvertragspartei für die R… GmbH ist,
  • festzustellen, daß die Tarifverträge des Verbandes für das Verkehrsgewerbe W… e.V. bei der R… GmbH nicht kraft normativer Wirkung Anwendung finden.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben die Zuständigkeit des Hauptvorstandes der Antragstellerin zur Durchführung des Verfahrens bestritten. Satzungsgemäß stehe dieses Recht der für den Sitz der Beteiligten zu 2) zuständigen Kreisverwaltung der ÖTV zu. Unabhängig davon sei die Antragstellerin nach ihrem satzungsmäßig bestimmten Organisationsbereich – dessen wirksame Änderung bestritten wird – nicht die für den Betrieb der Beteiligten zu 2) zuständige Gewerkschaft. Die Beteiligte zu 2) betreibe Datenvernichtung, nicht Abfallentsorgung. Die zerkleinerten Datenträger würden von ihr an Dritte weitergegeben. Soweit diese das Material nicht verwerteten, möge bei ihnen eine Entsorgung im Sinne der Satzung der Antragstellerin anzunehmen sein; dies berühre aber nicht ihren eigenen Tätigkeitsbereich. Bei der Datenvernichtung handele es sich nicht um Abfallentsorgung im Sinne der Bestimmungen des Abfallgesetzes. Von dem entsprechenden Begriff sei aber nach der Satzung der Antragstellerin auszugehen. Er sei auch in den von der Antragstellerin für den Bereich der privaten Entsorgungswirtschaft abgeschlossenen Tarifverträgen zugrunde gelegt worden, deren Übernahme durch Haustarifvertrag sie anstrebe. Die Beteiligte zu 2) sei ordnungsgemäßes Mitglied des Beteiligten zu 3). Dieser sei nach seinem Organisationsbereich für Güterverkehr aller Art zuständig. Ob es sich um Güterfernverkehr oder Güternahverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes handele, sei dabei unerheblich.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

 

Entscheidungsgründe

II. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. Die Antragstellerin ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für die Beteiligte zu 2) tarifzuständig (A.). Dem Landesarbeitsgericht ist auch nicht zu folgen, soweit es den Antrag zu 2) als unzulässig zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da es weiterer Feststellungen bedarf (B.).

A. Dem Antrag zu 1) war stattzugeben.

1. Er ist zulässig.

a) Allerdings bedarf er der Auslegung. Die Tarifzuständigkeit der Antragstellerin für das Unternehmen der Beteiligten zu 2) ist nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung streitig. Die Antragstellerin berühmt sich ihrer Zuständigkeit, weil sie die Beteiligte zu 2) als Unternehmen der Entsorgungswirtschaft i.S. ihrer Satzung betrachtet. Die Beteiligten zu 2) und 3) bestreiten dies. Nach ihrer Auffassung könnte die Antragstellerin nur wegen ihrer Zuständigkeit für den Bereich des Verkehrsgewerbes Tarifverträge mit den Beteiligten zu 2) und 3) schließen. Dies wiederum bestreitet aber die Antragstellerin, weil sie den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit der Beteiligten zu 2) in der Entsorgungswirtschaft und nicht im Transport- bzw. Verkehrsgewerbe sieht. Ihr Antrag zu 1) ist also dahin auszulegen, daß sie Feststellung ihrer Tarifzuständigkeit für die Beteiligte zu 2) als ein Unternehmen der Entsorgungswirtschaft begehrt.

An dem so verstandenen Antrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Es entfällt nicht deshalb, weil die Beteiligten zu 2) und 3) die Beteiligte zu 1) als Tarifpartner des Transportgewerbes für zuständig halten. Dennoch ist eine praktisch bedeutsame Frage zwischen den Beteiligten streitig. Für die Antragstellerin bleibt rechtlich klärungsbedürftig, ob sie die Beteiligte zu 2) als Unternehmen der Entsorgungswirtschaft behandeln und nach ihrem eigenen Organisationskatalog auch insoweit die für die Beteiligte zu 2) zuständige Tarifvertragspartei ist, also den Abschluß entsprechender Tarifverträge verlangen kann. Die Frage wird auch nicht durch den Feststellungsantrag zu 2) geklärt. Dieser Antrag zielt ab auf die Tarifzuständigkeit des Beteiligten zu 3) nach dessen Organisationsbereich. Mit seiner Bescheidung wird nicht zugleich der umstrittene Organisationsbereich der Antragstellerin geklärt.

b) Soweit die Gegenseite die Zulässigkeit des Antrags rügt, weil antragsbefugt nicht der Hauptvorstand der Antragstellerin sei, sondern der für den Sitz der Beteiligten zu 2) zuständige Bezirk bzw. die Kreisverwaltung, hat das Landesarbeitsgericht diesen Einwand zu Recht zurückgewiesen.

Gemäß § 18 der Satzung der Antragstellerin (i.d.F. vom 21. September 1994) ist zwar für Planung, Aushandeln, Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen im Bezirksbereich die jeweilige Bezirksleitung zuständig. Dies schließt aber die räumliche Zuständigkeit der Gesamtorganisation für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens nicht aus. Im Streit ist die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ÖTV, und zwar die Auslegung ihrer Satzung unabhängig von dem betroffenen Bezirk. Wollte man dennoch nur die jeweilige Bezirksleitung als antragsbefugt ansehen (ihre Beteiligtenfähigkeit unterstellend), bestünde die Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse. Es geht auch gar nicht um Planung, Aushandeln, Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen – also das “Wie” einer Tarifbewegung –, sondern um die Frage der sachlichen Zuständigkeit überhaupt, also das “Ob”. In diesem Sinne reicht es für die Bejahung der räumlichen Zuständigkeit gem. § 97 Abs. 1 ArbGG aus, daß der Zuständigkeitsbereich der ÖTV als Gesamtorganisation berührt ist. Dieser erstreckt sich gem. § 2 Nr. 2 der Satzung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Feststellungsantrag zu 1) ist auch begründet. Die Antragstellerin ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für das Unternehmen der Beteiligten zu 2) als Unternehmen der Entsorgungswirtschaft tarifzuständig.

a) Die Tarifzuständigkeit ist die Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbandes, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen (vgl. allgemein Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz 97; Löwisch/Rieble, TVG, § 2 Rz 87 ff.; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 2 Rz 25). Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß sich die sachliche Tarifzuständigkeit eines Verbandes nach dem in seiner Satzung festgelegten Organisationsbereich richtet. Dessen Ausgestaltung steht dem einzelnen Verband zu. Jede Gewerkschaft kann für sich entscheiden, für welche Arbeitnehmer in welchen Gewerbezweigen sie tätig werden will. Das schließt auch das Recht ein, den Zuständigkeitsbereich in der Satzung zu ändern (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1970 – 1 ABR 14/69 –, vom 19. November 1985 – 1 ABR 37/83 –, vom 22. November 1988 – 1 ABR 6/87 – und vom 24. Juli 1990 – 1 ABR 46/89 – AP Nr. 2, 4, 5, 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

b) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Satzung der Antragstellerin in der ab 21. September 1994 geltenden Fassung zugrunde gelegt. Die Frage, ob die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene – hier einschlägige – Änderung schon zuvor aufgrund eines Beschlusses des Beirats der ÖTV vom 3. November 1993 wirksam werden konnte, bedarf daher keiner Entscheidung. Nicht erheblich ist, daß die Satzung erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens geändert wurde. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung ihrer Zuständigkeit nicht in bezug auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung Senatsbeschluß vom 24. Juli 1990 – 1 ABR 46/89 – AP Nr. 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit). Sie strebt eine Klärung mit Wirkung für die Zukunft an. Deswegen mußte das Landesarbeitsgericht von der Rechtslage ausgehen, die zur Zeit der mündlichen Anhörung bestand. Zu diesem Zeitpunkt war die Satzungsänderung, die bis dahin nur in Form des Beiratsbeschlusses existiert hatte, bereits durch den Gewerkschaftstag der Antragstellerin in die Satzung selbst aufgenommen worden.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsänderung bestehen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer nicht. Das Landesarbeitsgericht ist von der “neu beschlossenen und ab 21. September 1994 gültigen” Satzung ausgegangen. Darin liegt die tatsächliche Feststellung, daß der außerordentliche Gewerkschaftstag einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben gegen diese Feststellung keine Verfahrensrügen erhoben, so daß der Senat daran gebunden ist.

Gem. § 25 Nr. 1 der Satzung (alte wie neue Fassung) ist der Gewerkschaftstag das oberste Organ der Gewerkschaft ÖTV. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Änderung der Satzung (§ 25 Nr. 2). Nicht erheblich ist, daß es sich hier um einen außerordentlichen Gewerkschaftstag handelte. § 25 Nr. 2 der Satzung beschränkt die Zuständigkeit nicht auf “ordentliche Gewerkschaftstage”. Daß neben den alle vier Jahre stattfindenden ordentlichen Gewerkschaftstagen auch außerordentliche Gewerkschaftstage der Satzung entsprechen, ergibt sich aus § 24 Nr. 1c der Satzung (alte wie neue Fassung). Danach hat der Beirat das Recht, einen außerordentlichen Gewerkschaftstag einzuberufen. Daß dieser beschränkte Kompetenzen haben sollte, ist nicht ersichtlich.

c) Die danach zugrunde zu legende Satzung der Antragstellerin in der Fassung vom 21. September 1994 regelt den Organisationsbereich (soweit hier von Interesse) wie folgt:

§ 2

  • Der Organisationsbereich der ÖTV umfaßt den öffentlichen Dienst, das Transport- und Verkehrswesen (mit Ausnahme der Bundesbahn, der Reichsbahn und der Bundespost), die Versorgungswirtschaft und das Gesundheitswesen sowie bestimmte private Dienstleistungsbetriebe.
  • Das Nähere bestimmt der Organisationskatalog (Anhang I). Er ist Bestandteil der Satzung.

Anhang I

Organisationskatalog gemäß § 2 Ziffer 3

Der Organisationsbereich umfaßt:

Verwaltungen, Betriebe und Einrichtungen der Entsorgungswirtschaft und der Städtereinigung, die auf folgenden Gebieten tätig sind:

Entsorgung und Verwertung von Siedlungsabfällen,

Entsorgung und Verwertung von Industrie- und Sonderabfällen,

Kanalreinigung, Abwasserentsorgung und Klärschlammbehandlung.

Die Auslegung dieser Bestimmungen ergibt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, daß die Beteiligte zu 2) nach ihrem hauptsächlichen Betriebszweck als “Betrieb der Entsorgungswirtschaft” gelten soll.

(1) Bei der Auslegung einer Satzung ist ihr normähnlicher Charakter zu berücksichtigen. Da sie für Rechtsbeziehungen zu künftigen Mitgliedern und Dritten maßgeblich ist, muß sie aus sich heraus und einheitlich ausgelegt werden. Es kommt auf den manifestierten (objektivierten) Willen des Satzungsgebers an. Zu berücksichtigen ist nur das, was sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungszeit sowie aus dem Zusammenhang der einzelnen Regelungen ergibt. Auszugehen ist von den Anschauungen der beteiligten Berufskreise. Die Auslegung einer Satzung ist uneingeschränkt revisibel; die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung kann also auch in dritter Instanz in vollem Umfang nachgeprüft werden (vgl. schon Senatsbeschluß vom 27. November 1964 – 1 ABR 13/63 – BAGE 16, 329 = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; Wiedemann/Stumpf, aaO, § 2 Rz 41; allgemein zur Auslegung einer Satzung Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 25 Rz 4, m.w.N.).

(2) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, weder entsorge die Beteiligte zu 2) Abfälle, noch verwerte sie diese. Sie mache nur durch Zerstückelung von Datenträgern aus verschiedenen Materialien die auf diesen Trägern befindlichen Daten unleserlich. Zur Entsorgung und Verwertung überlasse sie die zerstückelten Träger Drittunternehmen. Bei dem klaren Wortlaut des Organisationskataloges, der von “Entsorgung und Verwertung” spreche, sei es ausgeschlossen, im Wege der “analogen Ausdehnung”, wie die Antragstellerin und das erstinstanzliche Gericht meinten, derartige Datenlöschtätigkeit noch unter die Satzung zu subsumieren.

Dem ist weder in der Begründung noch im Ergebnis zu folgen. Das Landesarbeitsgericht stellt auf den “klaren Wortlaut” der Begriffe Entsorgung und Verwertung ab, hält also offensichtlich die Satzungsbestimmungen nicht für auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Die Frage, was unter Entsorgung und Verwertung zu verstehen ist, ist aber unklar. Das Landesarbeitsgericht legt auch nicht dar, was es selbst unter Entsorgung und Verwertung versteht. Es fehlt ferner eine Auseinandersetzung mit den übrigen Regelungen des einschlägigen Organisationskataloges.

(3) Eine Auslegung der Satzung nach den maßgeblichen Kriterien ergibt, daß als Unternehmen der Entsorgungswirtschaft im Sinne des Organisationskataloges auch ein Unternehmen anzusehen ist, dessen Hauptzweck in der Vernichtung von Datenmaterial besteht. Diese Wertung kann der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen.

aa) Auszugehen ist von den in der Satzung verwandten Begriffen der Entsorgungswirtschaft und Entsorgung sowie der Verwertung von (Siedlungs-, Industrie- und Sonder-) Abfällen.

Unter Entsorgen versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch das Befreien von Müll und Abfallstoffen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989), das Abtransportieren von Abfällen oder Müll (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1986), den Abtransport und die Beseitigung (Aufbereitung und/oder Deponierung) von Abfallstoffen aller Art (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl. 1986). Die Entsorgungswirtschaft ist der gewerbliche Bereich, der diese Aufgabe zum Mittelpunkt seiner Tätigkeit macht. Nach Brockhaus (Enzyklopädie, Stichwort: Abfallwirtschaft) wird der Begriff der Abfallwirtschaft im allgemeinen Sprachgebrauch zwar oft verkürzt und gleichbedeutend mit Abfallbeseitigung gebraucht, die betriebswirtschaftliche Sichtweise gehe aber hierüber hinaus. Auch die Vorstufe der Abfälle, nämlich die Reststoffe, seien Gegenstand der Abfallwirtschaft. Unter Abfallstoffen/Abfällen – also dem Gegenstand der Abfallwirtschaft/Entsorgungswirtschaft – werden verstanden: “Rückstände, Nebenprodukte oder Abfallstoffe, die bei Produktion, Konsum und Energiegewinnung entstehen”. “Abfallverwertung” bedeutet die Nutzung von Altstoffen oder daraus gewonnenen Rohstoffen zur Herstellung neuwertiger Produkte (Recycling); Ausgangsstoffe bei der Abfallverwertung sind vor allem Altglas, Altmetalle, Altöl, Altpapier, Kunststoffe und radioaktive Abfälle (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, unter Abfallverwertung; vgl. zum Ganzen auch ähnlich Gabler, Wirtschaftslexikon, 13. Aufl., unter den Stichworten Abfallentsorgung und Entsorgung). Der Organisationskatalog der Antragstellerin führt die entsprechenden Begriffe ohne nähere Definition auf. Sie sollen daher im Zweifel in diesem allgemeinen Sinne verstanden werden.

Die von der Beteiligten zu 2) vernichteten Materialien werden von den Kunden in ihrer bisherigen Funktion nicht mehr benötigt. Diese wollen sich ihrer entledigen. Einer schlichten Weggabe etwa als “Altpapier” steht nur die Eigenschaft als Datenträger entgegen. Das zwingt dazu, die Datenträger auf dem Weg zur endgültigen Entsorgung zunächst zu zerstören, was von der Beteiligten zu 2) erledigt wird. Die nach diesem Prozeß verbleibenden Reststoffe werden – je nachdem, um welche Materialien es sich handelt – weiterverwertet oder deponiert. Das erledigt zwar die Beteiligte zu 2) nicht selbst, indem sie aber die nicht mehr benötigten Stoffe einsammelt und datenunschädlich zerstört, vollzieht sie auf dem Weg der Entsorgung unerläßliche Teilschritte. Diese gehören nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Sammelbegriff der Verwertung von Abfallstoffen (besonders deutlich bei Altpapier als Datenträger) bzw. zur Abfallwirtschaft im Sinne eines Recyclings. Der “klare” Wortlaut des Organisationskataloges schließt also den von der Beteiligten zu 2) hauptsächlich verfolgten Unternehmenszweck keineswegs aus; er spricht vielmehr umgekehrt für dessen Einbeziehung.

bb) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und zu 3) widersprechen dem nicht die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen – Abfallgesetz – vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410). Der Organisationskatalog der Antragstellerin nimmt gerade nicht Bezug auf die gesetzliche Definition. Eine entsprechend einschränkende Auslegung wird auch von der Sache her nicht nahegelegt, da beide Regelungen ganz unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfallG sind Abfälle im Sinne des Gesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. Hieraus ist nach allgemeiner Auffassung ein subjektiver und ein objektiver Abfallbegriff abzuleiten. Nach dem subjektiven Abfallbegriff sind Abfälle diejenigen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will. Entscheidend ist hier der Entledigungswille, dem es allein um die Beseitigung der Sache geht. Werden weitere Zwekke verfolgt, soll die Sache z.B. einer Verwertung als Rohstoff zugeführt werden, liegt danach keine Entledigung im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs vor. Der objektive Abfallbegriff erfaßt diejenigen Sachen, deren geordnete Entsorgung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AbfallG). Eine Erweiterung dieser Abfallbegriffe regelt § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfallG. Überläßt der Besitzer die Sachen Dritten zur Verwertung – so daß der subjektive Abfallbegriff an sich nicht erfüllt ist –, sind diese Sachen dennoch Abfälle im Sinne des Gesetzes, wenn sie einer entsorgungspflichtigen Körperschaft oder einem von dieser beauftragten Dritten überlassen werden. In diesem Fall sind also vorübergehend auch Reststoffe wie Altglas oder Altpapier Abfall im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 1 Abs. 2 AbfallG erfaßt die Abfallentsorgung das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Ablagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns (vgl. zu den Begriffen allgemein etwa Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Aufl. 1992, § 1 Rz 11 ff.; Hoppe/Beckmann, Umweltrecht, § 28 Rz 8 ff. – beide m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).

Ob es sich bei der Vernichtung von Datenmaterial in der von der Beteiligten zu 2) betriebenen Art um Entsorgung und Verwertung von Abfällen im Sinne des Abfallgesetzes handelt, kann fraglich erscheinen. Zwar geht es bei den Datenträgern um Sachen, deren sich die Besitzer entledigen wollen. Diese Entledigung dient aber nicht nur dem Ziel der Beseitigung, sondern der Zerstückelung und anschließenden Verwertung, was gegen die Zuordnung zum Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs sprechen könnte. Denkbar wäre allerdings, daß Abfall im Sinne des erweiterten Abfallbegriffs vorliegt, wenn das betraute Unternehmen im Auftrag einer entsorgungspflichtigen Körperschaft tätig würde. Auch die Merkmale des Einsammelns und Behandelns als Teile der Abfallentsorgung sind erfüllt, weil die Datenträger eingesammelt und zerstückelt werden. Daß die Zerstückelung wegen der Vernichtung der Daten erforderlich wird, ändert nichts; dieser Vorgang ist notwendiger Arbeitsschritt auf dem Wege zur Verwertung bzw. endgültigen Ablagerung der Sachen.

Ginge man also bei der Auslegung der Satzung der ÖTV streng von den Begriffsbestimmungen des Abfallgesetzes aus, käme es u.U. darauf an, ob das mit der Datenvernichtung betraute private Unternehmen im öffentlichen Auftrag oder rein privatwirtschaftlich handelt. Diese Unterscheidung ist aber völlig bedeutungslos für die branchenmäßige Zuordnung und tarifmäßige Erfassung eines Betriebes. Das spricht gegen die Annahme, daß die Antragstellerin sich bei der Festlegung ihres Organisationskatalogs an die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Abfallgesetzes binden wollte.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Tarifverträgen, die die Antragstellerin selbst für den Bereich der Entsorgungswirtschaft abgeschlossen hat. Richtig ist allerdings, daß der Bundes-Manteltarifvertrag für die private Abfall- und Entsorgungswirtschaft vom 3. Mai 1989 noch in der Fassung vom 21. April 1992 als fachlichen Geltungsbereich ausdrücklich die Abfallentsorgung im Sinne des Abfallgesetzes nennt. Hieraus läßt sich jedoch kein Rückschluß auf die vorliegend auszulegende Satzung in der Fassung vom 21. September 1994 ziehen. Bei Abschluß des Bundes-Manteltarifvertrages für die private Abfall- und Entsorgungswirtschaft enthielt die Satzung der ÖTV noch nicht die hier auszulegenden Bestimmungen.

Es kommt hinzu, daß die angeführte Regelung des Manteltarifvertrages durch Tarifvertrag vom 13. Juli 1994 geändert worden ist. Der fachliche Geltungsbereich erfaßt gem. § 1 Nr. 2 MTV nunmehr “alle Unternehmen der Recycling- und Entsorgungswirtschaft, die in privatrechtlicher Form betrieben werden”. Dies zeigt, daß auch die Antragstellerin bei ihren Tarifabschlüssen im Jahre 1994 von einem erweiterten Verständnis des Begriffs der Entsorgungswirtschaft ausging. Berücksichtigt man, daß die hier maßgebliche Satzungsänderung gleichfalls 1994 (21. September 1994) beschlossen wurde, spricht auch die Tarifentwicklung dafür, daß der Abfallbegriff des Gesetzes nicht alleinige und maßgebliche Grundlage für die in der Satzung vorausgesetzte Definition der Entsorgungswirtschaft sein sollte.

d) Die Satzung der Antragstellerin ist somit dahin auszulegen, daß mit dem Begriff der Entsorgungswirtschaft bzw. der Entsorgung und Verwertung von Abfällen auch Unternehmen erfaßt werden sollen, deren Hauptzweck – wie bei der Beteiligten zu 2) – darin besteht, überflüssige Datenträger aller Art zu vernichten und die gewonnenen Stoffe zur Verwertung oder Deponierung an Dritte weiterzugeben. Die Antragstellerin ist danach für die Beteiligte zu 2) als Unternehmen der Entsorgungswirtschaft tarifzuständig. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) gegen den stattgebenden Beschluß des Arbeitsgerichts ist insoweit zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Feststellung des Tenors klargestellt wird.

B. Die Rechtsbeschwerde hat auch insoweit Erfolg, als das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 2) als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Antrag ist zulässig. Seine Begründetheit läßt sich hingegen noch nicht abschließend beurteilen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Antragstellerin fehle das rechtliche Interesse an der mit dem Antrag zu 2) begehrten Feststellung. Da sie für die Beteiligte zu 2) nicht tarifzuständig sei, wäre auch die Feststellung für sie bedeutungslos, daß die vom Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge bei der Beteiligten zu 2) nicht kraft normativer Wirkung Anwendung finden.

Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts doch für die Beteiligte zu 2) tarifzuständig ist (vorstehend unter A der Gründe). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung jedoch nicht möglich, da weitere Feststellungen erforderlich sind.

2. Der Antrag bedarf allerdings gleichfalls der Auslegung. Die Beteiligten streiten nicht über die Anwendung bestimmter Tarifverträge, sondern ganz allgemein um die Möglichkeit, daß von dem Beteiligten zu 3) abgeschlossene Tarifverträge im Betrieb der Beteiligten zu 2) Wirkung entfalten können. Dies wird von der Antragstellerin mit der Begründung in Abrede gestellt, die Beteiligte zu 2) falle nicht unter den satzungsmäßigen Organisationsbereich des Beteiligten zu 3). Der Streit geht also auch hier nur um die Tarifzuständigkeit, und zwar bei diesem Antrag um die Zuständigkeit des Beteiligten zu 3). Die Antragstellerin will in Wahrheit festgestellt wissen, daß der Beteiligte zu 3) nicht tarifzuständig für die Beteiligte zu 2) ist.

Diese Frage kann im Verfahren nach § 97 ArbGG geklärt werden (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 1989 – 4 AZR 80/89 – AP Nr. 6 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit). Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, die sie im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG anstreben kann. Da sie tarifzuständig für die Beteiligte zu 2) ist und mit dieser einen Haustarifvertrag abschließen will, hat sie ein Interesse an der Klärung, wer als möglicher Tarifpartner in Betracht kommt und ob die Beteiligte zu 2) bereits an Tarifverträge gebunden ist, die mit dem Beteiligten zu 3) geschlossen wurden. Dies wäre jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Beteiligte zu 3) für die Beteiligte zu 2) nicht tarifzuständig sein sollte.

Die mit dem Antrag zu 1) erreichte Feststellung, daß die Antragstellerin für die Beteiligte zu 2) als Unternehmen der Entsorgungswirtschaft zuständig ist, stellt dies noch nicht endgültig klar. Diese Feststellung ergibt sich aus dem gewerkschaftlichen Organisationsbereich nach der Satzung der Antragstellerin. Maßgeblich für die Tarifzuständigkeit des Beteiligten zu 3) ist aber dessen eigener Organisationsbereich als Arbeitgeberverband.

3. Das Landesarbeitsgericht hat sich – aus seiner Sicht konsequent – mit der Frage der Tarifzuständigkeit des Beteiligten zu 3) nicht auseinandergesetzt, da es den Antrag schon als unzulässig angesehen hat. Es hat daher auch keine näheren Feststellungen zum satzungsmäßigen Organisationsbereich des Beteiligten zu 3) getroffen. Dem bisher mitgeteilten Satzungswortlaut läßt sich eine klare Antwort nicht ohne weiteres entnehmen. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob der Beteiligte zu 3) nur Güterverkehr i.S. des Güterkraftverkehrsgesetzes organisiert (worunter die Beteiligte zu 2) sicher nicht fällt), oder ob auch solche Unternehmen erfaßt werden sollen, die erlaubnisfreie Güterbeförderung – etwa i.S. eines Werkverkehrs – durchführen, wie insbesondere der Beteiligte zu 3) vorträgt. Zwar mag vieles dafür sprechen, daß die Beteiligte zu 2) nach ihrem auf Datenvernichtung gerichteten Hauptzweck, dem die Transporttätigkeit nur untergeordnet ist, keinen Güterverkehr i.S. des Organisationsbereichs des Beteiligten zu 3) betreibt. Dennoch ist den Beteiligten schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, zu dieser Frage ergänzend Stellung zu nehmen.

 

Unterschriften

Dieterich, Wißmann, Rost, Bayer, Klebe

 

Fundstellen

Haufe-Index 872251

BB 1996, 1620

NZA 1996, 1042

AP, 0

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