Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung von Fremdfirmenarbeitern

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1, § 101

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Teilbeschluss vom 12.12.1990; Aktenzeichen 2 TaBV 28/90)

ArbG Köln (Beschluss vom 13.02.1990; Aktenzeichen 1 BV 132/89)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Dezember 1990 – 2 TaBV 28/90 – insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Beschäftigung der Gästeführer B. abgewiesen hat.

Insoweit wird die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 1990 – 1 BV 132/89 – zurückgewiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Betriebsrat eine Entscheidung, durch die dem Arbeitgeber u.a. aufgegeben wird, die „Einstellung” einer Vielzahl von Fremdfirmenarbeitern und einer Reihe sogenannter „Gästeführer” aufzuheben. Das Landesarbeitsgericht hat durch einen Teilbeschluß den Antrag des Betriebsrats hinsichtlich von drei Fremdfirmenarbeitern, L., P. und N. sowie hinsichtlich der 14 Gästeführer abgewiesen. Gegen diesen Teilbeschluß richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Betriebsrats. Soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse, liegt dem Streit der Beteiligten der folgende Sachverhalt zugrunde:

I. Beteiligter Arbeitgeber des vorliegenden Verfahrens ist die Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) (im folgenden nur Arbeitgeber), die in K ein Forschungszentrum unterhält. Nach der Satzung hat der Arbeitgeber den Zweck, vorwiegend auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt

  1. Forschung zu betreiben, insbesondere durch Unterhaltung von Forschungsinstituten, -abteilungen und sonstigen Einrichtungen, im folgenden „Einrichtungen” genannt,
  2. an der Planung und Durchführung von Projekten mitzuwirken,
  3. Großversuchsanlagen zu errichten und zu betreiben,

Im Forschungszentrum beschäftigt der Arbeitgeber rd. 1.400 Arbeitnehmer. Darüber hinaus arbeiten auf dem Gelände des Forschungszentrums Arbeitnehmer von Drittfirmen aufgrund von Verträgen, die der Arbeitgeber mit diesen Firmen abgeschlossen hat und als Dienst- oder Werkverträge bezeichnet.

Im Rahmen seiner Aufgaben arbeitet der Arbeitgeber an der Deutschen Spacelab-Mission D-2. Zu diesem Zweck betreibt er auf dem Forschungsgelände einen Spacelab-Simulator.

II. Der Arbeitgeber hat u.a. mit der Firma E. GmbH drei Verträge geschlossen, die weitgehend den gleichen Inhalt haben und in einer Anlage jeweils die von der Firma E. GmbH übernommenen Arbeiten spezifizieren. Im einzelnen handelt es sich um folgende Verträge:

1. Vertragsnummer 5-377-4358. Hier heißt es in der Anlage:

Aufgabe: Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Spacelabsimulator/Erhaltung der Betriebsbereitschaft, Unterstützung des Betriebes

Die DFVLR betreibt zur Durchführung des Astronautentrainings und der Simulation von Spacelabmissionen in K eine Spacelabtrainingsanlage(Spacelab Training Assembly) STA.

Die STA besteht aus folgenden Teilen:

  • Spacelabmodul mit Einbauten
  • Living Quarter und Aft Flight Deck
  • Video/Intercom/Datenmanagementsysteme
  • Missionsbedingte Einbauten im Modul und Living Quarter.

Die STA wird derzeit für die Vorbereitung der Deutschen Spacelabmission D-2 (1991) eingesetzt.

Im Rahmen des vorliegenden Vertrages hat der Auftragnehmer die nachfolgend im einzelnen beschriebenen Aufgaben nach Angaben des Auftraggebers durchzuführen:

1. Regelmäßige Pflege der o.a. Anlagenteile sowie die Durchführung von Reparaturen und Anpassung an spezielle Anwendungen:

Sicherstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage

2. Durchführung von Einzelaufträgen nach Spezifikation des Auftraggebers zur Ergänzung oder Erweiterung der STA-Grundausstattung. Hierzu gehören Modifikationen und Ergänzungen an mechanischen und Elektronikteilen, Einbauten im Modul, Frontpanels von Experiment und Spacelabsystemen sowie die zugehörigen Dokumente und technischen Zeichnungen und Unterlagen.

3. Vorbereitung der technischen Infrastruktur und Anlagenteile auf die jeweiligen Trainingsanforderungen und Simulationen.

4. Überwachung der technischen Anlagenteile während des Trainings und der Simulationen.

Aufgrund dieses Vertrages wird u.a. Herr L., ein Arbeitnehmer der Firma E. GmbH, im Betrieb des Arbeitgebers tätig.

2. Vertragsnummer 5-377-4342. In der Anlage zu diesem Vertrag heißt es:

Aufgabe: Systemanalyse und Softwareerstellung für D-2 Simulationen

Die DFVLR betreibt zur Durchführung des Astronautentrainings und der Flugsimulation von Spacelabmissionen in K eine Spacelabtrainingsanlage (Spacelab Training Assembly) STA.

Die STA enthält ein Datenmanagementsystem, bestehend aus

Die STA wird derzeit für die Vorbereitung der Deutschen Spacelabmission D-2 (1991) eingesetzt.

Im Rahmen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer die nachfolgend im einzelnen beschriebenen Aufgaben nach Angaben des Auftraggebers durchzuführen:

  • Systemanalyse sowie Erstellung, Implementation und Pflege von Simulationssteuer- und Kommunikationssoftware auf dem STA-Rechnersystem. Erstellung der entsprechenden Dokumentation;
  • Systemanalyse sowie Erstellung, Implementation und Pflege von Subsystem- und Experiment-Simulationssoftware; dies bezieht sich insbesondere auf die Nutzlastelemente Anthrorack, Biotex, Robotics und die materialwissenschaftlichen Experimente an Bord von D-2; Erstellung der entsprechenden Dokumentation;
  • Erstellung und Pflege der Datenbank für die D-2 Telemetriedaten auf der Grundlage der „magic forms” und der „POCC Data Base”. Implementation der Datenbank auf dem STA- Rechnersystem;
  • Untersuchungen über die Anwendung von rechnergestützten und audio-visuellen Methoden für das D-2 Astronautentraining.

Aufgrund dieses Vertrages wird u.a. Herr P., ebenfalls Arbeitnehmer der Firma E. GmbH, im Forschungszentrum des Arbeitgebers tätig.

3. Vertragsnummer 5-377-4347. In der Anlage zu diesem Vertrag heißt es:

Aufgabe: Durchführung von Aufgaben innerhalb des Nutzlastbetriebes für die Deutsche Spacelab Mission D-2

Im Rahmen dieses Vertrages sind vom Auftragnehmer die nachfolgend beschriebenen Arbeitspakete zu bearbeiten:

1. Prozeduren

  1. Erstellen von Flugprozeduren für den Betrieb von D-2 Nutzlastelementen nach Spezifikationen der Experimente (Rohprozeduren)
  2. Verifizierung der Flugprozeduren
  3. Laufende Kontrolle und Überarbeitung der Prozeduren während des Trainings der Astronauten
  4. Erarbeiten von nicht nominalen Prozeduren für Anlagen und Experimente

2. Missionsplanung (Timeline Support)

  1. Aufbereitung der Anforderungen der Nutzlastelemente und Experimente zur Eingabe in das Timeline-Programm
  2. Erstellung von Timeline-Elementen
  3. Laufende Überarbeitung der Timeline
  4. Generieren und Darstellen der Ergebnisse in Form übersichtlicher Dokumente
  5. Erstellen von Elementen des „Crew Activity Plan”

3. Operationelle Arbeiten innerhalb des Managements und der Planung

  1. Vorbereitung und Verwaltung von Aufgaben innerhalb der Planung und des operationellen Managements sowie Durchführung von Arbeitsbesprechungen
  2. Analyse von technisch/operationellen Schnittstellen für die Nutzlastexperimente und zum System. Sicherstellen der technischen und zeitlichen Verträglichkeit.

Alle beschriebenen Aufgaben beziehen sich auf die Vorbereitungsund Durchführungsphase.

Aufgrund dieses Vertrages wird u.a. Herr N., Arbeitnehmer der Firma E. GmbH, im Forschungszentrum des Arbeitgebers tätig.

In den Verträgen heißt es im übrigen auszugsweise:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in eigener Verantwortung den in der Aufgabenbeschreibung – Anlage A zu diesem Vertrag – näher beschriebenen Leistungserfolg herbeizuführen.

§ 2 Durchführung des Vertrages

(1) Der Auftraggeber gewährt während seiner Arbeitszeit dem Auftragnehmer den Zutritt auf sein Betriebsgelände in K zu den dort befindlichen technisch-wissenschaftlichen Einrichtungen soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.

§ 3 Weisungsbefugnis

Die Weisungsbefugnis über die zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter steht ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, die von der Firma E. GmbH auf dem Gelände des Forschungszentrums beschäftigten Personen würden vom Arbeitgeber in den Betrieb gemäß § 99 BetrVG „eingestellt”. Der Arbeitgeber müsse daher die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dieser Vorschrift beachten. Alle Personen seien in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert. Sie arbeiteten wie dessen Arbeitnehmer an der Verwirklichung des Betriebszweckes, nämlich der Betreibung der Spacelab-Simulations- und Trainingsanlage, mit und seien in der gleichen Hauptabteilung WT CO (Hauptabteilung Crew-Aktivitäten) tätig. Sie arbeiteten mit den Arbeitnehmern des Arbeitgebers Hand in Hand, seien ständig im Forschungszentrum anwesend und teilweise gegenüber Arbeitnehmern des Arbeitgebers weisungsbefugt. Die jeweiligen Aufgaben würden ihnen vom Arbeitgeber zugewiesen. Sie seien verpflichtet, monatliche Tätigkeitsberichte zu erstellen.

III. Im Forschungszentrum des Arbeitgebers werden regelmäßig Studenten naturwissenschaftlicher Fachrichtungen der R als sogenannte „Gästeführer” tätig. Ihre Aufgabe besteht darin, Besuchergruppen zu führen und ihnen die Aufgaben und Einrichtungen des Forschungszentrums zu zeigen und zu erläutern. Wöchentlich finden drei bis vier Führungen solcher Besuchergruppen statt, die jeweils vier bis sechs Stunden dauern. Der einzelne Student wird etwa zwei- bis dreimal monatlich zur Führung solcher Besuchergruppen herangezogen. Er empfängt die jeweilige Besuchergruppe beim Pförtner und erhält wie die Besucher einen Besucherausweis.

Auch mit den Gästeführern schließt der Arbeitgeber „Werkverträge” ab. Er zahlt ihnen eine nach Stunden bemessene Vergütung und erstattet ihnen die Kosten für Fahrten, Vorbereitungszeiten und Fortbildungsseminare.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, daß auch diese Gästeführer vom Arbeitgeber „eingestellt” würden, so daß der Arbeitgeber auch insoweit sein Mitbestimmungsrecht zu beachten habe. Der Betriebsrat hat – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – u.a. beantragt,

dem Arbeitgeber aufzugeben,

1. die Einstellung folgender Personen aufzuheben: …, L., …, P., …, N. und der namentlich benannten „Gästeführer”.

2. …

IV. Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die genannten Personen würden nicht eingestellt im Sinne von § 99 BetrVG. Die Arbeitnehmer der Firma E. GmbH nähmen im Forschungszentrum absonderbare Aufgaben wahr, die zum Teil nach öffentlicher Ausschreibung an Drittfirmen vergeben würden. Sie seien nicht in den Betrieb eingegliedert und arbeiteten nicht mit den Arbeitnehmern des Forschungszentrums zusammen. Ihnen würden auch von ihm keine Weisungen erteilt.

Herr L. sei aufgrund des Vertrages mit der Firma E. GmbH mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Spacelab-Simulator beschäftigt. Diese Arbeiten müßten aus technischen Gründen im Forschungszentrum am Simulator selbst durchgeführt werden, zum Teil würden die Arbeiten aber auch im Betrieb der Firma E. GmbH erledigt. Er erhalte seine Weisungen von dieser Firma, sei nicht an die Arbeitszeit im Forschungszentrum gebunden und arbeite mit den Arbeitnehmern des Forschungszentrums nicht zusammen.

Herr P. arbeite aufgrund des Vertrages mit der Firma E. GmbH an der Software-Erstellung für die Simulation der D-2 Mission und an der dafür erforderlichen Systemanalyse mit. Diese Arbeiten könnten nur im Simulator mit den dort installierten Rechnern verrichtet werden. Er arbeite nicht mit Arbeitnehmern des Forschungszentrums zusammen, wenn auch gelegentlich Besprechungen mit diesen zu Fragen der Kompatibilität der einzelnen Systeme erforderlich seien.

Herr N. arbeite im Rahmen der Planung und Durchführung des Nutzlastbetriebes der D-2 Mission an verschiedenen Aufgaben mit, die die Firma E. GmbH übernommen habe. Die jeweiligen Arbeiten würden ihm von dieser Firma übertragen.

Die Gästeführer seien ebenfalls nicht in den Betrieb des Forschungszentrums eingegliedert. Ihnen würde durch Werkverträge die Gästeführung übertragen, die die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit als Geste gegenüber der Öffentlichkeit für interessierte Besuchergruppen fördere. Die Studenten hätten dabei Gelegenheit, ihre Kenntnisse zu erweitern, didaktische Fähigkeiten zu erwerben, ihr künftiges Arbeitsgebiet kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen. Auf die Gestaltung der Besucherführungen werde kein Einfluß genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilbeschluß den Aufhebungsantrag des Betriebsrats hinsichtlich der genannten Personen abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat insoweit seinen Aufhebungsantrag weiter, während der Arbeitgeber um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist insoweit begründet, als das Landesarbeitsgericht den Aufhebungsantrag des Betriebsrats hinsichtlich der Gästeführer abgewiesen hat. Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

I. Zur Beschäftigung der Arbeitnehmer L., P. und N.

1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, daß diese Arbeitnehmer der Firma E. GmbH nicht vom Arbeitgeber im Sinne von § 99 BetrVG „eingestellt” worden sind und ihre Beschäftigung im Forschungszentrum daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte.

Der Senat hat zuletzt in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 5. März 1991 (– 1 ABR 39/90 –, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Frage Stellung genommen, wann Personen, die als Dienst- oder Werknehmer oder deren Erfüllungsgehilfen die in einem Dienst- oder Werkvertrag vereinbarten Leistungen erbringen, im Sinne von § 99 BetrVG „eingestellt” werden. Nach dieser Entscheidung des Senats sind solche Personen nicht schon deswegen in den Betrieb des Auftraggebers und dessen Organisation im Sinne von § 99 BetrVG eingegliedert, weil sie im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und weil die von ihnen zu erbringende Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk hinsichtlich aller Einzelheiten in den betrieblichen Arbeitsprozeß eingeplant ist. Hinzukommen muß, daß diese Personen selbst in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert werden, so daß dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat. Darauf, inwieweit äußere Umstände eine Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern des Betriebes notwendig machen, kommt es nicht an.

2. Von dieser Entscheidung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Arbeitgeber hat bestimmte Arbeiten, die zur Planung und Durchführung des Projektes Spacelab D-2 Mission erforderlich sind, durch die genannten Verträge der Firma E. GmbH zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen. Zur Durchführung dieser Arbeiten werden Arbeitnehmer der Firma E. GmbH, u.a. die Arbeitnehmer L., P. und N., im Forschungszentrum tätig. Sie sind daher Erfüllungsgehilfen der Firma E. GmbH bei der Erfüllung der von dieser Firma übernommenen Aufgaben.

Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, daß diese Arbeitnehmer nicht zur Verrichtung von Arbeiten, die sie aufgrund von Weisungen des Arbeitgebers verrichten, in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind. Sie arbeiten nicht mit Arbeitnehmern des Arbeitgebers zusammen. Die Herren N. und P. sind auch räumlich getrennt von den Mitarbeitern des Arbeitgebers im Einsatz. Sie sind nicht an die Arbeitszeiten des Arbeitgebers gebunden, ihre Arbeit wird von diesem nicht kontrolliert. Sie erhalten ihre Weisungen ausschließlich von ihrem Vorgesetzten der Firma E. GmbH und nehmen selbst keine Vorgesetztenfunktionen gegenüber Arbeitnehmern des Arbeitgebers wahr. Sie haben für den Arbeitgeber keine Arbeitsberichte zu fertigen und ihm über die geleisteten Arbeiten keine Rechenschaft abzulegen. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats keine Rügen erhoben. Sie sind daher für den Senat bindend.

Damit fehlt es nicht nur an tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, sondern auch an einem entsprechenden Vorbringen des Betriebsrats dahin, daß die genannten Arbeitnehmer selbst so in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind, daß dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat. Der Arbeitgeber nimmt nach den Bekundungen der Zeugen, die das Landesarbeitsgericht durchweg für glaubwürdig angesehen hat, keinen Einfluß darauf, welcher Arbeitnehmer sich die Firma E. GmbH zur Erfüllung der übernommenen Aufträge bedient. Sie bestimmt diesen Arbeitnehmern gegenüber nicht, wann und in welcher Weise einzelne Teilleistungen zu erbringen sind. Sie überwacht nicht deren persönlichen Arbeitseinsatz und deren persönliche Arbeitsleistung. Daß die Firma E. GmbH aufgrund des Vertrages über den Fortgang und die Erledigung der Arbeiten regelmäßig zu berichten hat, bedeutet nicht, daß die Arbeitnehmer der Firma E. GmbH dem Arbeitgeber für ihre Arbeit verantwortlich sind.

Unschädlich ist es, daß die Arbeitnehmer der Firma E. GmbH gelegentlich an Problembesprechungen mit Arbeitnehmern des Arbeitgebers teilnehmen und bestimmte Problemlösungen mit diesen abstimmen müssen. Solche durch die Natur der übernommenen Arbeiten notwendige Abstimmungen sind nach der genannten Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

Damit erweist sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats insoweit als unbegründet, als das Landesarbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der „Einstellung” der Arbeitnehmer L., P. und N. abgewiesen hat.

II. Zur Beschäftigung der Gästeführer.

1. Das Landesarbeitsgericht hat auch in der Beschäftigung der Gästeführer keine zustimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG gesehen. Die Gästeführer seien schon im Hinblick auf den geringen Umfang ihrer Tätigkeit nicht in den betrieblichen Ablauf eingegliedert und wirkten durch ihre Tätigkeit auch nicht an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Betriebszweckes mit. Sie würden aufgrund eines Dienstvertrages tätig, dessen Abschluß nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege.

Dieser Begründung vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit das Landesarbeitsgericht darauf abstellt, daß die Gästeführer nur in geringem zeitlichen Umfang tätig würden, übersieht das Landesarbeitsgericht, daß der Betriebsrat nach § 99 BetrVG bei einer Einstellung unabhängig davon mitzubestimmen hat, in welchem zeitlichen Umfang der Einzustellende tätig werden soll (Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1986 – 1 ABR 52/85 – AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972). Unzutreffend ist aber auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, daß die Gästeführer nicht an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Betriebszweckes mitwirkten.

2. Die Führungen von Besuchern durch das Forschungsinstitut betrachtet der Arbeitgeber – seine Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit – als „Geste gegenüber der Öffentlichkeit, durch deren Steuern sie finanziert werde”. Die Besucherführungen liegen daher im Interesse des Arbeitgebers, sie dienen der Darstellung seiner Aufgaben und Einrichtungen und damit mittelbar auch der Förderung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Weil es unwirtschaftlich wäre, hochqualifizierte Wissenschaftler mit der Besucherführung zu beauftragen, beschäftigt der Arbeitgeber Studenten als Gästeführer. Wenn auch der Arbeitgeber vorgetragen hat, er nehme keinen Einfluß auf die inhaltliche Ausgestaltung der Besucherführungen, so kann doch davon ausgegangen werden, daß die jeweiligen Besucher sich beim Arbeitgeber anmelden und dieser nach Bedarf dann Studenten beschäftigt. Daß diesen Stundenten die völlig freie Entscheidung darüber obliegt, ob und welche Besuchergruppen zu führen sind, was sie vom Forschungsinstitut zeigen und was sie berichten, kann nicht angenommen werden.

Damit sind die Studenten als Gästeführer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert, sie wirken hier zur Verfolgung des Betriebszweckes mit. Der Arbeitgeber bestimmt nach den Wünschen und Möglichkeiten der jeweiligen Besuchergruppe die Zeit der Besucherführungen und entscheidet, welchen Studenten er mit der jeweiligen Führung beauftragt. Damit trifft aber der Arbeitgeber gerade die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den jeweiligen Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort. Daß er hinsichtlich der einzelnen Führungen und deren didaktischer Ausgestaltung keine näheren Weisungen erteilt, ist unerheblich. Es genügt, daß diese Führungen eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit darstellt. Dafür spricht auch, daß der Arbeitgeber die Kosten von Fortbildungsveranstaltungen der Gästeführer erstattet, was nur bedeuten kann, daß der Arbeitgeber die Gästeführer damit befähigen will, die Besucherführungen so abzuwickeln, daß die Besucher auch den vom Arbeitgeber gewünschten fachlich fundierten Eindruck von den Aufgaben und Einrichtungen des Forschungsinstituts bekommen.

Damit stellt sich die Beschäftigung der Gästeführer als Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG dar, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Diese hat der Betriebsrat bislang hinsichtlich der im Antrag genannten Gästeführer nicht erteilt. Der Betriebsrat kann daher nach § 101 BetrVG die Aufhebung der Beschäftigung dieser Gästeführer verlangen, so daß sich sein Antrag insoweit als begründet erweist.

 

Unterschriften

Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Muhr, Dr. Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI915951

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