Leitsatz (redaktionell)

1. Wird betriebliche Altersversorgung durch generelle Direktzusagen gewährt, so unterliegt diese Art der Altersversorgung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVerfG § 87 Abs 1 Nr 10, nicht nach BetrVerfG § 87 Abs 1 Nr 8.

2. Der Arbeitgeber ist in vierfacher Beziehung frei: nämlich darin, ob er und in welchem Umfang finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen, welche Versorgungsform er wählen und welchen Arbeitnehmerkreis er versorgen will.

3. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht nach BetrVerfG § 87 Abs 1 Nr 10 insoweit nicht zu, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

4. In jedem Fall sind bei der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung Arbeitgeber und Betriebsrat an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden, und sie müssen die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen (BetrVerfG § 75).

5. a. Innerhalb des vorstehend zu 2-4 abgegrenzten Rahmens hat der Betriebsrat bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen. Ihm steht ein entsprechendes Initiativrecht zu.

b. Mitbestimmungsrecht und Initiativrecht des Betriebsrats erstrecken sich auch auf die Gestaltung des "Leistungsplanes", soweit nicht der Dotierungsrahmen und die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises berührt werden. Will der Betriebsrat eine Änderung des Leistungsplanes erreichen, muß er sein Initiativrecht konstruktiv ausüben und darlegen, wie dabei der vom Arbeitgeber vorgegebene Dotierungsrahmen gewahrt werden kann.

c. Über den vorstehend gekennzeichneten Rahmen hinaus hat der Betriebsrat das Recht, jede Versorgungsordnung auf ihre Vereinbarkeit mit BetrVerfG § 75 zu überprüfen.

d. Vor Einführung einer betrieblichen Versorgungsordnung muß der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und sachgerecht unterrichten.

6. Durch Betriebsvereinbarung kann eine betriebliche Ruhelohnordnung abgelöst werden (im Anschluß an BAG 1970-01-30 3 AZR 44/68 = BAGE 22, 252 (258 ff) = AP Nr 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu B der Gründe); BAG 1971-03-25 2 AZR 185/70 = BAGE 23, 257 (267) = AP Nr 5 zu § 57 BetrVG (zu II 4 der Gründe)).

 

Normenkette

BGB § 242; BetrVG §§ 75, 77, 87 Abs. 1 Nr. 8, § 80 Abs. 2 S. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 21.03.1974; Aktenzeichen 8 TaBV 3/74)

 

Fundstellen

BB 1975, 1065 (T1-6)

AP § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung (LT1-6), Nr 3

ArbuR 1975, 248-249 (ST1)

EzA § 87 BetrVG 1972 Lohn- und Arbeitsentgelt, Nr 3

EzA § 87 BetrVG 1972, Nr 4

JuS 1975, 742 (T1-6)

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