Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach § 99 BetrVG einzuhaltendes Verfahren

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1, § 99; AÜG § 14 Abs. 3; ZPO § 561 Abs. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Beschluss vom 18.01.1990; Aktenzeichen 12 TaBV 45/89)

ArbG Frankfurt am Main (Teilbeschluss vom 08.12.1988; Aktenzeichen 11 BV 9/88)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 1990 – 12 TaBV 45/89 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Betriebsrat und Arbeitgeber streiten um Auskunfts- und Unterlassungsansprüche, die der Betriebsrat geltend gemacht hat.

Im Betrieb Mitte des Arbeitgebers, einem Computer-Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern, werden u.a. Personen eingesetzt, die mit dem Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Dies geschieht aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, Werkverträgen, eines Bewachungsvertrages und ähnlicher Verträge. Hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassungen wurde in der Vergangenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wie folgt verfahren: Vor Einstellung der Leiharbeitnehmer erhielt der Betriebsrat eine Liste, die die Berufsbezeichnung, die Abteilung, in der der Arbeitnehmer tätig werden sollte, den Zeitraum, für den er tätig werden sollte, den Beschäftigungsgrund und den Namen des Fremdarbeitnehmers enthält. Nachdem der Betriebsrat in der Vergangenheit gegen dieses Verfahren keine Einwände erhoben hatte, rügte er mit anwaltlichem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Februar 1988 diese Praxis und verlangte die Einhaltung seiner Beteiligungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, er habe einen Rechtsanspruch auf Unterrichtung über die Rechtsbeziehungen zwischen allen Fremdarbeitnehmern und dem Arbeitgeber durch Vorlage der jeweiligen Arbeitsverträge bzw. der sonstigen Vereinbarungen, die den Einsatz dieser Arbeitnehmer regeln. Soweit es sich um Mitarbeiter von Arbeitnehmerüberlassungsfirmen handele, habe er das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Auf die bisherige Praxis könne der Arbeitgeber sich nach dem anwaltlichen Schreiben vom 4. Februar 1988 nicht mehr berufen. Im übrigen stelle die Beschäftigung derartiger Mitarbeiter an ihm vorbei eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar.

Der Betriebsrat hat zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht beantragt,

  1. dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat Name und Adresse all derjenigen Arbeitnehmer mitzuteilen, die im Betrieb des Betriebes Mitte in den Betriebsräumen der beteiligten Gesellschaft tätig sind, ohne in einem arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber zu stehen;
  2. dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer der Firmen H. und P. sowie sonstiger Firmen im Betrieb der beteiligten Gesellschaft Mitte tätig werden zu lassen unter dem Direktionsrecht von Mitarbeitern des Arbeitgebers, ohne zuvor den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung dieser Mitarbeiter nach § 99 BetrVG ersucht und das gesetzlich gebotene Anhörungsverfahren nach §§ 99 ff. BetrVG durchgeführt zu haben.

Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, der Antrag zu 1) sei zu unbestimmt und auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da ihm in Teilbereichen Name und Adresse derjenigen Arbeitnehmer nicht bekannt sei, die keinen Arbeitsvertrag hätten. Bezüglich des Antrags zu 2) fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Beteiligten in der Vergangenheit bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern einverständlich das Verfahren geregelt hätten, das bei der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zu beachten sei. An diese Regelung habe er, der Arbeitgeber, sich auch gehalten. Einwände seien vom Betriebsrat auch nicht erhoben worden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG werde nicht bestritten.

Der Betriebsrat hat erwidert, die Behauptung des Arbeitgebers, er sei nicht in der Lage, Namen und Adressen all derjenigen Arbeitnehmer mitzuteilen, die, ohne in einem arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnis zu stehen, in seinen Betriebsräumen tätig seien, sei eine Schutzbehauptung. Der Arbeitgeber habe sehr wohl Kenntnis aller Personen, die die Betriebsräume betreten, sei es, um dort ihrer Arbeit nachzugehen, sei es, um einen Mitarbeiter zu besuchen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts, während der Arbeitgeber bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

I.1. Ober den Antrag zu 1) war noch zu entscheiden, soweit mit ihm der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangt, ihm die Namen der Arbeitnehmer mitzuteilen, die im Betrieb des Betriebes Mitte tätig sind, ohne in einem „arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnis” zum Arbeitgeber zu stehen. Im übrigen hat der Betriebsrat im Termin zur Anhörung vor dem Senat den Antrag mit Zustimmung des Arbeitgebers zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG).

2. Der Antrag zu 1) ist zulässig.

Der Antrag ist genügend bestimmt. Das Landesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, die Formulierung „ohne in einem arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu stehen” könne zu Mißverständnissen deshalb führen, weil bei wörtlichem Verständnis darunter auch diejenigen Leiharbeitnehmer fielen, die kraft gesetzlicher Fiktion in einem Arbeitsverhältnis zum beteiligten Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 AÜG stehen. Die Angabe des Namens auch der Leiharbeitnehmer, für die nach § 10 Abs. 1 in Verb. mit § 9 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, entspricht aber dem Willen des Betriebsrats. Er begehrt die Namen aller Arbeitnehmer, die von Fremdfirmen im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt werden, um feststellen zu können, welche dieser Personen in den Betrieb eingegliedert sind, um zusammen mit bereits beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu erfüllen und bei welchen Arbeitnehmern dies nicht der Fall ist. Daß dies das Begehren des Betriebsrats ist, ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Der Arbeitgeber meint, der Betriebsrat betrete mit diesem Begehren Neuland, bisher werde von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nur für Leiharbeitnehmer bejaht, nicht jedoch für andere Personen, die z.B. aufgrund eines Werk- oder Bewachungsvertrags im Betrieb des Arbeitgebers tätig würden.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Antrag zu 1) sei nicht begründet.

a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben „nach diesem Gesetz” rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zu diesen Aufgaben gehören alle Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG, nicht nur die in § 80 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Aufgaben, insbesondere also auch die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG und die Beteiligungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1987 – 1 ABR 43/84 – AP Nr. 27 zu § 80 BetrVG 1972, vom 26. Januar 1988 – 1 ABR 34/86 – AP Nr. 31 zu § 80 BetrVG 1972 und vom 31. Januar 1989 – 1 ABR 72/87 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 34).

b) Der Auskunftsanspruch besteht nicht erst, wenn feststeht, daß der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Wie der Senat bereits im Beschluß vom 17. Mai 1903 (BAGE 42, 366 = AP Nr. 19 zu § 80 BetrVG 1972) im Ansatz ausgeführt und in den Entscheidungen vom 26. Januar 1988 (a.a.O.) und 31. Januar 1989 (a.a.O.) bestätigt hat, genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Beteiligungsrecht, das der Betriebsrat erst aufgrund der Unterrichtung endgültig feststellen kann, um den Auskunftsanspruch auszulösen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 BetrVG) muß der Betriebsrat die Möglichkeit haben, auch Streitfragen über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts mit dem Arbeitgeber in der Diskussion zu klären. Insoweit dient die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem innerbetrieblichen „Rechts frieden und der Vermeidung von Verfahren” (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1988, a.a.O., zu B II 1 a aa der Gründe).

c) Der Betriebsrat bedarf jedoch vorliegend nicht der begehrten Unterrichtung, um feststellen zu können, ob er ein Beteiligungsrecht nach §§ 99 ff. BetrVG hat.

aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, für den Betriebsrat kämen auch Beteiligungsrechte in Betracht bei den Personen, die im Auftrag einer Fremdfirma im Betrieb des Arbeitgebers tätig werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Eingliederung in den Betrieb, um zusammen mit im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen, eine Einstellung dar. Auf das Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber kommt es hierbei nicht an (BAG Beschluß vom 15. April 1986, BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972 und Beschluß vom 15. Mai 1990 – 1 ABR 31/89 – n.v.).

bb) Vorliegend benötigt der Betriebsrat die Mitteilung der Namen der „Fremdarbeiter” zur Feststellung seines Mitbestimmungsrechtes nicht. Der Betriebsrat hat vorgetragen, er wisse zwar, welche Tätigkeiten im Betrieb ausgeführt werden, wie die hierarchische Ordnung in dem Betrieb aussieht, also welche Über- und Unterordnungen bestehen, welche Gruppen zu welchem arbeitstechnischen Zweck zusammenarbeiten. Was ihm fehle, sei die Kenntnis darüber, welche Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber beschäftigt werden und welche Personen sogenannte Fremdarbeitnehmer sind. Erhalte der Betriebsrat diese Kenntnis, könne er überprüfen, welche dieser Personen in den Betrieb eingegliedert seien, um zusammen mit den schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Arbeit zu verwirklichen. Der Betriebsrat werde durch die Angabe der Namen der Arbeitnehmer, die nicht einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen haben, in die Lage versetzt zu überprüfen, ob ihre Aufnahme in den Betrieb dennoch als Einstellung zu betrachten sei, die das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG auslöse.

Es kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, daß die Kenntnis der Namen der Arbeitnehmer, die keinen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen haben, ihm die Möglichkeit gibt zu überprüfen, ob es sich bei der Aufnahme der Tätigkeit durch diese Personen um eine Einstellung handelt.

Vor dem Senat haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten unstreitig gestellt, daß jede Person, die im Betrieb des Arbeitgebers tätig wird, ein Namensschild trägt und daß die Namensschilder der Personen, die nur vorübergehend im Betrieb arbeiten, sich von denen der anderen unterscheiden. Sind dem Betriebsrat also die Namen aller Beschäftigten bekannt, kann er im Falle des Verdachts, er sei vor der Aufnahme der beschäftigten Person in den Betrieb nicht nach § 99 BetrVG beteiligt worden, dies durch einen Vergleich mit seinen Unterlagen feststellen. Er kann die betreffende Person auch befragen, welche Tätigkeit sie ausführt und ob sie in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht. Gegebenenfalls kann der Betriebsrat überprüfen, ob die betreffende Person nicht doch den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes zusammen mit bereits beschäftigten Arbeitnehmern durch weisungsgebundene Tätigkeit erfüllt, so daß das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach §§ 99, 100 BetrVG einzuhalten gewesen wäre. Kann der Betriebsrat also ohne größere Schwierigkeiten aufgrund der ihm bekannten Namen und unterschiedlich ausgestalteten Namensschilder der Beschäftigten überprüfen, ob er über jede Einstellung i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet worden ist, bedarf es nicht noch einmal der Mitteilung der Namen aller Beschäftigten ohne Arbeitsvertrag. Daher war der Antrag zu 1) abzuweisen.

II, Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Antrag zu 2) sei unzulässig.

1. Nach dem Antrag zu 2) soll dem Arbeitgeber aufgegeben werden, es zu unterlassen, Arbeitnehmer der Firmen H. und P. sowie sonstiger Firmen im Betrieb der beteiligten Gesellschaft Mitte tätig werden zu lassen unter dem Direktionsrecht von Mitarbeitern des Arbeitgebers, ohne zuvor den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung dieser Mitarbeiter nach § 99 BetrVG ersucht und das gesetzlich gebotene Verfahren nach §§ 99 ff. BetrVG durchgeführt zu haben.

Bei den Firmen H. und P. handelt es sich unstreitig um gewerbliche Arbeitnehmerüberlassungsfirmen. Fraglich ist, ob der Betriebsrat mit dem Antrag erreichen will, daß auch für Personen im Auftrag anderer Firmen, die keine Arbeitnehmerüberlassung betreiben, das Beteiligungsrecht nach §§ 99 ff. BetrVG eingehalten wird, sofern diese Personen unter dem Direktionsrecht von Mitarbeitern des Arbeitgebers tätig werden. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des Antrags, der die Firmen H. und P. nicht mit „ähnlichen” Firmen oder sonstigen Arbeitnehmerüberlassungsfirmen verbindet, sondern schlicht mit „sonstigen” Firmen. Dies legt es nahe, hierunter alle Fremdfirmen zu verstehen, in deren Auftrag aus irgendeinem Rechtsgrunde Personen im Betrieb des Arbeitgebers tätig werden.

2. Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluß, mit dem es dem Antrag zu 2) stattgegeben hat, den Antrag dahin verstanden, daß der Betriebsrat nur für Leiharbeitnehmer ein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 in Verb. mit § 14 Abs. 3 AÜG beansprucht und es sich deshalb um solche Firmen handelt, die wie die Firmen H. und P. gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreiben. In seinen Gründen hat das Arbeitsgericht weiter ausgeführt, streitig sei zwischen den Beteiligten nur, ob der Betriebsrat auf sein Beteiligungsrecht durch die bisherige Praxis verzichtet habe und er das vorliegende Verfahren einleiten dürfe, obwohl er vorher gegen das bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern praktizierte Verfahren keine Einwände erhoben habe. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, weil auf Mitbestimmungsrechte nicht verzichtet werden könne und der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats für die Zukunft gefordert habe, das Verfahren nach § 99 BetrVG einzuhalten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat in der Beschwerdeerwiderung vom 10. August 1989 sich ausdrücklich den erstinstanzlichen Rechtsausführungen angeschlossen. Das kann nichts anderes bedeuten, als daß er seinen Antrag tatsächlich so verstanden haben will, wie ihn das Arbeitsgericht ausgelegt hat, daß er also sich nur gegen das Verfahren wendet, das der Arbeitgeber bei der Aufnahme der Beschäftigung der Arbeitnehmer von Fremdfirmen beachtet hat. Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

3. Mit dem so verstandenen Antrag ist es aber nicht möglich, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit zu entscheiden.

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß der Arbeitgeber bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur Arbeitsleistung den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist in der Vergangenheit der Betriebsrat auch beteiligt worden. Dem Betriebsrat ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers eine Liste übergeben worden, in der der Name und die Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Grund seiner Beschäftigung sowie die Abteilung angegeben waren, in der er tätig werden sollte. Es wäre nun jeweils Sache des Betriebsrats gewesen, innerhalb der Frist von einer Woche den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, welche weiteren Angaben er zu einer abschließenden Stellungnahme benötige, oder diese schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Das bisherige Verfahren hat zwar der jetzige Verfahrensbevollmächtigte für den Betriebsrat mit Schreiben vom 4. Februar 1988 gerügt. Weder in diesem Schreiben noch während des vorliegenden Verfahrens hat der Betriebsrat aber zu erkennen gegeben, welche Änderung er bezüglich des bisherigen Verfahrens erstrebt. Dies wird schon gar nicht deutlich aus seinem Unterlassungsantrag. Dem Unterlassungsantrag zu 2) des Betriebsrats läßt sich nicht entnehmen, welche Informationen er vermißt. Er umschreibt auch nicht konkrete Fallkonstellationen, bei deren Vorliegen wegen unzureichender Durchführung des Verfahrens nach § 99 BetrVG die Einstellung von Leiharbeitnehmern zu unterlassen sei. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren vorträgt, der Betriebsrat sei zum Teil erst nach Übernahme der Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung von deren Beschäftigung informiert worden, hat dies der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen können. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Betriebsrat sei vor der Übernahme der Leiharbeitnehmer unterrichtet worden. Diese Feststellung hat der Betriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so daß der Senat insoweit gebunden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO).

Hat das Landesarbeitsgericht aber den Antrag des Betriebsrats zutreffend ausgelegt und fehlt diesem Antrag die genügende Bestimmtheit, um den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit über das bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern zu beobachtende Verfahren bei der Beteiligung des Betriebsrats sachlich zu entscheiden (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), so ist der Antrag zu 2) unzulässig. Dementsprechend war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Dr. Münzer, Lappe

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081273

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