Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell erhalten die Corona-Sonderzahlung zeitanteilig in Höhe des sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Betrages zuzüglich der tariflichen Aufstockungsleistungen (§ 7 TV FlexAZ). Die Corona-Sonderzahlung gehört nicht zum Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ und bleibt somit bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen unberücksichtigt.
Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell erhalten die Corona-Sonderzahlung während der Arbeitsphase zeitanteilig nach der Hälfte der der Altersteilzeitvereinbarung zugrunde liegenden Vollzeitarbeit (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HS 1 TV FlexAZ). Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben ein (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HS 2 TV FlexAZ).
Befinden sie sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Corona -Sonderzahlung bereits in der Freistellungsphase, erhalten sie keine Corona-Sonderzahlung. In der Freistellungsphase wird lediglich das (dynamisierte) Wertguthaben ratierlich ausgezahlt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HS 2 und Satz 2 TV FlexAZ).
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