Die laufenden Bezüge werden am 15. eines jeden Monats fällig, Urlaubsgeld am 15.7., die Urlaubsabgeltung am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Jahreszuwendung am 1.12., das Übergangsgeld ab 15. eines Monats, erstmalig am 15. des auf das Ausscheiden folgenden Monats, die Jubiläumszuwendung am Jubiläumstag. Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber, insbesondere Verletzung der Fürsorgepflicht, werden fällig im dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer in der Lage ist, seine Ansprüche geltend zu machen. Das kann z.B. der Fall sein durch erstmalige Kenntniserlangung der den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen durch Einsichtnahme in die Personalakten[1] Ansprüche auf Personalaktenbereinigung mit Aufnahme des beanstandeten Schriftstücks in die Personalakte und Kenntnis des Arbeitnehmers hiervon, Anspruch auf Zeugniserteilung mit Zugang der Kündigung, bezüglich des endgültigen Zeugnisses mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung ist fällig mit Zugang des Zeugnisses. Der Anspruch auf Abgeltung des Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden u. ä. wird fällig mit Ablauf des Ausgleichszeitraums.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer leistet im Juni Überstunden. Der Zahlungsanspruch wird fällig mit Ablauf des dreimonatigen Ausgleichszeitraums, also am 1. Oktober. Er verfällt Ende März des folgenden Jahres. Beachten Sie: Dies gilt nicht zugleich für die Überstundenzuschläge, denn diese werden nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT am 15. des übernächsten Monats fällig.

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