Denkbar sind auch formale Verstöße, die die Anwendung der Ausschlussfrist hindern oder zumindest ihre Wirkung für den Schuldner aufheben. Kommt der Arbeitgeber etwa seiner Hinweispflicht nach §§ 2, 3 NachwG nicht nach, kann ein Schadensersatzanspruch des Beschäftigten entstehen, wenn dieser aufgrund des unterbliebenen Hinweises seine Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend macht. Allerdings ist der Beschäftigte verpflichtet, die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem durch die Versäumung tariflicher Ausschlussfristen eingetretenen Schaden darzulegen.[1]

Nach den §§ 305 ff. BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Beschäftigte nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Dabei kann auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel, wie ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle, die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen.

 
Praxis-Beispiel

Die Klausel befindet sich ohne besondere Hervorhebung in einem längeren, mit „Tätigkeit/Probezeit/Kündigung“ überschriebenen Paragraphen und dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung der Kündigungsfristen und damit an „versteckter Stelle“ im Arbeitsvertrag.[2]

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