Bei der Formulierung der Ausschlussfristenklausel ist zudem darauf zu achten, dass sie nicht überraschend und einseitig belastend ist.[1] Unwirksam sind daher Ausschlussklauseln, die

  • eine Ausschlussfrist einseitig nur für Rechte der Beschäftigten regeln.[2]
  • an das Entstehen des Anspruchs geknüpft werden. Ob Ansprüche zu diesem Zeitpunkt überhaupt erkennbar und durchsetzbar sind, ist zweifelhaft. Das ist mit dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken unvereinbar.[3]
  • den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen. Beginnt nämlich die Ausschlussfrist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen, kann das dazu führen, dass dem Gläubiger weniger als 3 Monate Zeit verbleiben, um einen Anspruch geltend zu machen, wenn der Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig oder bekannt wird.[4] Dies wäre aber Voraussetzung für die Geltendmachung.

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