Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise, längstens jedoch für drei Monate gezahlt.

[1] Ein für einen Zeitraum bis zum 29. Februar 2000 zustehendes Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 bemisst sich nach den Sätzen der Trennungsgeldverordnung in der bis zum 31. Mai 1999 geltenden Fassung.

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