BAG, Urteil v. 17.10.2018, 5 AZR 553/17

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

Sachverhalt

Der Kläger ist als technischer Mitarbeiter bei dem beklagten Bauunternehmen beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist er verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten, so auch in der Zeit vom 10.8. bis zum 30.10.2015, in der er auf eine Baustelle nach China entsandt worden war. Die Beklagte buchte für die Hin- und Rückreise – auf Wunsch des Klägers – statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die angefallenen 4 Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils 8 Stunden, insgesamt 1.149,44 EUR brutto. Nun erhob der Kläger Klage. Er machte geltend, dass ihm Vergütung für weitere 37 Stunden zustehe mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem LAG Erfolg. Das BAG konnte mangels ausreichender Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers die Sache nicht abschließend entscheiden und sie deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

In den Urteilsgründen hat das BAG jedoch dargelegt, dass soweit der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet, die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgten und deshalb grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten seien. Erforderlich hierbei sei auch regelmäßig die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

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