Aufgrund des Aufenthaltsgesetzes benötigt grundsätzlich jeder Ausländer, also auch ein ausländischer Arbeitnehmer, der in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten möchte, einen Pass und einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind:[1]
Visum, als
- Schengen-Visum
- Nationales Visum für längere Aufenthalte, Erwerbstätigkeit kann erlaubt werden
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU[2]
- ICT-Karte[3]
- Mobiler-ICT-Karte[4]
- Niederlassungserlaubnis[5]
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU[6]
- Neu aufgenommen mit Wirkung ab dem 1.6.2024 ist die Chancenkarte[7] als besondere Form der Aufenthaltserlaubnis
Diese Aufenthaltstitel[8] berechtigen grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen können aber für einzelne Aufenthaltstitel Verbote oder Beschränkungen vorgesehen sein. Die Erwerbstätigkeit bedarf dann einer Erlaubnis.
Vorliegen des Aufenthaltstitels prüfen
Jeder Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigen will, muss prüfen, ob der Arbeitnehmer einen gültigen, zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Ohne diesen Aufenthaltstitel darf der Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Wird der Arbeitnehmer trotzdem beschäftigt oder überzeugt sich der Arbeitgeber nicht von der erfolgten Verlängerung, kann für den Arbeitgeber ein Bußgeld fällig werden.[9]
Ausnahmsweise ist eine Erwerbstätigkeit auch ohne Aufenthaltstitel zulässig:[10]
- Generell erlaubt ist die Saisonbeschäftigung, sofern eine entsprechende Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
- Seit dem 1.3.2024 gilt dies auch für eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung.
Auf Basis besonderer Regelungen (zwischenstaatliche Abkommen oder innerstaatliche Ausnahmevorschriften) und einer entsprechenden Erlaubnis im Einzelfall können auch andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden.
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