Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der stets zur räumlich und zeitlich unbeschränkten, selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht nach den in § 9 Abs. 2 bis 4 AufenthG näher geregelten Maßgaben ein Anspruch.

Die Regelwartezeit beträgt für Fachkräfte mit einer qualifizierten Aufenthaltserlaubnis 4 Jahre (ab dem 1.3.2024 nur noch 3 Jahre), kann aber gegebenenfalls verkürzt werden.[1]

 
Hinweis

Daueraufenthalt für hochqualifizierte Arbeitnehmer

Für hochqualifizierte Arbeitnehmer – es handelt sich dabei vornehmlich um qualifizierte Wissenschaftler – ist ein Daueraufenthalt von Anfang an vorgesehen. Sie können unter gewissen Voraussetzungen[2] sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Inhaber einer Blauen Karte EU können nach 27 Monaten (bis zum 29.3.2024 erst nach 33 Monaten) eine Niederlassungserlaubnis als unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens geleistet haben.[3] Sofern sie Sprachkenntnisse der Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen haben, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten erteilt werden. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, keine Ausweisungsgründe, ausreichende Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichender Wohnraum) erfüllt sein.[4] Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten können für den Erhalt des Daueraufenthaltsrechts kumuliert werden.

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