Zur Deckung spezifischer Bedarfe auf dem deutschen Arbeitsmarkt wird mit Wirkung seit dem 1.3.2024 eine neue Möglichkeit für eine kurzzeitige, nicht qualifikationsabhängige Beschäftigung geschaffen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die BA eine am konkreten Bedarf orientierte Zulassungszahl (Kontingent) festlegt.[1] Der Bedarf kann sich beispielsweise auf bestimmte Wirtschaftszweige oder auf bestimmte Berufsgruppen beziehen. Bei der weiteren Handhabung des Kontingents hat die BA BeschV große Flexibilität.[2]

Auf Basis dieser Kontingentfestlegung können interessierte Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Diese wird erteilt, wenn

  • der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Arbeitskräfte nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, insbesondere den tariflich geregelten Lohn zahlt,
  • der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die erforderlichen Reisekosten vollständig zu übernehmen,
  • die geplante Beschäftigung 10 Monate innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet und
  • die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig mindestens 30 Stunden beträgt.

Die Höchstdauer variiert in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 120 Tagen.[3]

[2] § 15d Abs. 1 Sätze 4 und 5.

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