Nicht-EU-Bürger bedürfen eines Aufenthaltstitels, der zugleich eine Erwerbstätigkeit zulässt. In Betracht kommen die befristete Aufenthaltserlaubnis[1], die unbefristete Niederlassungserlaubnis[2] oder die ebenfalls unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.[3] In diesem Zusammenhang ist auch die Altfallregelung in § 104a AufenthG zu beachten. Danach erhalten Ausländer, die sich zum Stichtag 1.7.2007 bereits seit 8 bzw. 6 Jahren zumindest geduldet in Deutschland ununterbrochen aufgehalten haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen befristeten Aufenthaltstitel und/oder gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Deutsche. Die im Aufenthaltstitel geregelte Frage nach der Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit beurteilt sich nach § 39 Abs. 1 AufenthG, wonach die Drittstaatsangehörigen einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen.

Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015[4] wurden Sonderregelungen für Flüchtlinge geschaffen, die in der Bundesrepublik um Asyl nachsuchen (Asylbewerber). Flüchtlinge mit realistischer Perspektive auf Anerkennung[5] sollen schneller als bisher in den Arbeitsmarkt integriert werden.[6] Grundangebot für Asylbewerber sind die Integrationskurse für die Integration in das kulturelle, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik. Asylbewerbern mit Bleibeperspektive sollen darüber hinaus auch berufsbezogene Sprachkenntnisse vermittelt werden.[7] Außerdem sollen Personen mit guter Bleibeperspektive bereits frühzeitig auch ohne Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit die für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten können[8], um z. B. Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen. Grundsätzlich besteht für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ein Verbot der Erwerbstätigkeit.[9] Allerdings bestehen verschiedene Ausnahmetatbestände[10]: u. a. kann Asylbewerbern, die sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit[11] die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden.[12] Das bisherige Verbot der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer entfällt nach 3-monatigem Aufenthalt.[13]

Aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 gelten für türkische Arbeitnehmer arbeitserlaubnisrechtliche Sonderregelungen. Sofern ein türkischer Arbeitnehmer bereits regulär ordnungsgemäß auf dem deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt war, hat er nach Art. 6 Beschluss Nr. 1/80 nach einem Jahr Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis beim gleichen Arbeitgeber bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Nach 3 Jahren kann er sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes Stellenangebot bewerben. Nach 4 Jahren schließlich hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung. Er ist jedoch nach § 4 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, sein Aufenthaltsrecht durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, die ihm auf seinen Antrag ausgestellt wird.

[4] BGBl. 2015 I S. 1722.
[5] Ausländer, die sich (vermutet) nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden, sind von Erwerbstätigkeit und arbeitsmarktbezogener Förderung und Integration ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG, die ab dem 1.9.2015 einen Asylantrag gestellt haben.
[6] Aufenthaltsrechtlich erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Eine Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts – soweit der Flüchtling in einem Asylbewerberheim untergebracht ist – grundsätzlich ausgeschlossen, s. § 61 Abs. 1 AsylG.
[8] Vgl. § 131 SGB III.
[11] Ausnahmsweise kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
[12] § 61 Abs. 2 AsylG; für die weiteren Voraussetzungen gelten die §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 41 und 42 AufenthG i. V. m. § 32 BeschV.
[13] § 61 Abs. 2 AsylG verweist nicht auf § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Verbot der Tätigkeit als Leiharbeitnehmer), vgl. auch § 32 Abs. 3 und 5 BeschV.

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