Der Arbeitgeber hat nach § 28a SGB IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig entlohnten Beschäftigten zu melden und nach § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.

Für geringfügig Beschäftigte – dies gilt für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen – ist vom 1.4.2003 an die Bundesknappschaft die zuständige Einzugsstelle. Sie kann damit Mehrfachbeschäftigungen leicht feststellen. Stellt sich heraus, dass eine geringfügig Beschäftigte, die als versicherungsfreie Beschäftigte angemeldet wurde, versicherungspflichtig wird (z.B. weil sie mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt), erteilt die Bundesknappschaft einen Beitragsbescheid. Anders als nach dem bis zum 31.3.2003 geltenden Recht entstehen Sozialversicherungsbeiträge erst mit Zugang des Beitragsbescheids, sodass der Arbeitgeber vor überraschenden Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit geschützt ist. Wenn dem Arbeitgeber allerdings Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der – falschen – versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, tritt die Beitragspflicht nach wie vor mit Rückwirkung ein.

 
Praxis-Tipp

Lassen Sie Ihre Aushilfen schriftlich erklären, dass keine weiteren geringfügigen oder haushaltsnahen Beschäftigungen ausgeübt werden. Nehmen Sie außerdem in den Arbeitsvertrag mit der Aushilfe den Passus auf, dass die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung unverzüglich anzuzeigen ist.

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