Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge, durch die der Mitarbeiter seinen Kündigungsschutz verliert – dies ist bei Befristungen von über sechs Monaten Dauer der Fall –, bedarf eines sachlich gerechtfertigten Grundes nach der Rechtsprechung des BAG bzw. nach § 14 TzBfG.

Der BAT schreibt das Erfordernis eines sachlichen Grundes ausdrücklich fest (Protokollerklärung Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT).

In der Rechtsprechung hat sich folgende Typologie sachlich gerechtfertigter Gründe herausgebildet, die in § 14 TzBfG aufgenommen wurde: (näher Befristete Verträge mit sachlichem Grund)

  • Erprobung des Mitarbeiters
  • Fehlen von Einstellungsvoraussetzungen
  • Vertretung für zeitweilig ausfallende Mitarbeiter
  • Vertretung erkrankter Mitarbeiter
  • Vertretung für Mutterschutz, Erziehungsurlaub
  • aufgabenbezogene Aushilfe/zeitlich begrenzter Betriebszweck
  • Drittmittel, Forschungsprojekte, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
  • eigener Wunsch des Arbeitnehmers
  • sozialer Überbrückungsvertrag, Auslaufvertrag
  • saisonaler Einsatz
  • Künstler
  • Lehrbeauftragte, Lektoren
  • gerichtlicher/außergerichtlicher Vergleich.

Unzulässig ist dagegen die Befristung bei:

  • Befristung im Interesse Dritter
  • allgemeinen beschäftigungs- und sozialpolitischen Erwägungen oder zur Verminderung des Arbeitgeberrisikos.

Ein Aushilfsarbeitsverhältnis setzt nach der gängigen Begriffsbestimmung voraus, dass der Arbeitnehmer von vornherein zu dem Zweck eingestellt wird, einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften abzudecken. Dieser Bedarf darf nicht durch den normalen Betriebsablauf entstehen, sondern muss durch

  • den Ausfall von Arbeitskräften oder
  • einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet werden.[1] Die bloße Unsicherheit über den künftigen Arbeitsanfall reicht dabei nicht für ein Aushilfsarbeitsverhältnis aus.

Aufgrund der 72. Tarifänderung vom 15. Dezember 1995 durfte auch im BAT – ohne jeden Grund – nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) befristet werden. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge zum 1.1.2001 ist die Geltung des Beschäftigungsförderungsgesetzes aufgehoben. Damit ist auch die Bezugnahme der SR 2y BAT auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gegenstandslos geworden. Im Jahre 2001 war es demnach unter Geltung des BAT-West nicht zulässig, ohne Sachgrund zu befristen.

Die Tarifvertragsparteien haben sich inzwischen geeinigt, Befristungen ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG auch im Geltungsbereich des BAT-West zuzulassen (vgl. PN Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2y BAT in der Fassung des 77. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 29.10.2001.

Ab dem 1.1.2002 dürfen im Geltungsbereich des BAT befristete Verträge sowohl mit wie ohne Sachgrund nach § 14 TzBfG (näher hierzu "Das neue Gesetz über befristete Arbeitsverträge") geschlossen werden!

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