Aushilfen haben Urlaubsansprüche. Sie richten sich regelmäßig nach § 5 Abs. 1 BUrlG; es entsteht wegen der Kurzfristigkeit der Beschäftigung regelmäßig nur ein Teilurlaubsanspruch. Nach § 5 Abs. 1 BUrlG beträgt der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubs nach § 3 Abs. 1 BUrlG. Zu beachten ist, dass es auf volle Monate, aber nicht volle Kalendermonate ankommt.

 
Praxis-Beispiel

Ist die Aushilfe vom 5.1. bis zum 4.2. beschäftigt, hat sie einen anteiligen Urlaubsanspruch von 1/12 des Urlaubs nach § 5 Abs. 1 BUrlG.

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