Die sozialen Folgen eines Betriebsübergangs sind mögliche Änderungen der kündigungsschutzrechtlichen Grundlagen, z. B. der Wechsel in einen Kleinbetrieb, der nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.
Es bietet sich weiter an, als Auslegungshilfe die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung zu "sozialen Angelegenheiten" (Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung zu "sonstigen Angelegenheiten") heranzuziehen[1]: z. B. eine Neugestaltung
- der Arbeitszeit,
- der Urlaubsgrundsätze oder
- der Lohngestaltung,
die darauf beruhen mag, dass beim Erwerber ein abweichender Tarifvertrag Anwendung findet.
Auf der Grundlage dieses Begriffsverständnisses wäre auch zu informieren über den Wegfall oder den Gewinn von Sozialeinrichtungen beim Betriebserwerber, wie etwa Kantinen und Kindergärten.
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