Für Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind, galt bereits beim Betriebsveräußerer der Tarifvertrag nur schuldrechtlich, durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Für diese Arbeitnehmer wirkt die einjährige Veränderungssperre nach § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB nicht.[1]

Die einzelvertragliche Vereinbarung des Tarifvertrages entwickelt jedoch eine eigenständige Wirkung. Die vertragliche Verpflichtung des alten Arbeitgebers geht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Arbeitgeber über.

 

Regelmäßig wird in Arbeitsverträgen – um die nicht tarifgebundenen den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzustellen – "auf die jeweils gültige Fassung des Tarifvertrages" verwiesen (sog. dynamische Verweisung).

Insbesondere in den Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes und der BAT-Anwender wird verwiesen auf die "jeweils gültige Fassung des BAT".

Wird allgemein auf die Geltung des BAT verwiesen, ohne eine bestimmte Fassung zu bezeichnen, so ist daraus zu folgern, es sei eine dynamische Verweisung beabsichtigt.

Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB müsste der Betriebserwerber den Tarifvertrag auch nach dem Betriebsübergang unter Zugrundelegung aller Änderungen, vor allem der regelmäßigen jährlichen Tariferhöhungen, anwenden – und zwar ohne die für die Gewerkschaftsmitglieder gültige Jahresbeschränkung.

In einem aktuellen Urteil hat das BAG eine solche Besserstellung der Nichtorganisierten jedoch abgelehnt.[2]

 
Wichtig

Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind, können nach einem Betriebsübergang keine höheren Löhne beanspruchen als ihre organisierten Kollegen!

Ist der Betriebserwerber nicht selbst Mitglied im Arbeitgeberverband, so ist er nicht normativ an den Tarifvertrag gebunden. Der Tarifvertrag des abgebenden Betriebes gilt im Verhältnis zu den übernommenen Gewerkschaftsmitgliedern nur weiter mit dem Stand zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme. Muss der Erwerber gegenüber den Gewerkschaftsmitgliedern künftige Änderungen des bisherigen Tarifvertrages nicht mehr beachten, so kann auch ein nichtorganisierter Arbeitnehmer keine weitergehenden Ansprüche geltend machen, wenn lediglich eine Gleichstellungsabrede vereinbart war.

Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Es wäre kaum zu begründen, dass Arbeitnehmer, die durch einen Tarifvertrag gerade besonders geschützt werden wollen und deshalb der Gewerkschaft beitreten, allein aufgrund ihrer Tarifgebundenheit schlechter stehen sollen als die nicht organisierten Arbeitnehmer.

Der Betriebsveräußerer vereinbart – für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar – die Bezugnahme auf den Tarifvertrag nur, um in seiner Firma/Einrichtung den Betriebsfrieden durch eine Ungleichbehandlung nicht zu gefährden. Auch der nicht organisierte Arbeitnehmer selbst will über eine Bezugnahme auf die jeweils gültige Fassung des Tarifvertrages erreichen, den Gewerkschaftsmitgliedern gleichgestellt zu werden. Zweck der Verweisung ist es, einheitliche Arbeitsbedingungen zwischen Tarifgebundenen und Außenseitern zu schaffen.[3]

 

Damit gilt der bisherige Tarifvertrag nach einem Betriebsübergang für tarifgebundene wie nicht organisierte Arbeitnehmer nur statisch weiter.[4]

[1] Hanau/Vossen, Festschrift für Hilger/Stumpf, S. 271.
[3] Vgl. Schaub, Münchener Kommentar, § 613a BGB Rdnr. 145 zur analogen Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB.
[4] BAG, Urt. v. 29.08.2001 – 4 AZR 332/00; ähnlich für den Fall der Änderung des Unternehmenszwecks: LAG Düsseldorf, Urt. v. 07.10.1981 – 5 Sa 566/81

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