Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Änderung des Unternehmenszwecks, durch den ein Betrieb aus dem fachlichen Geltungsbereich des bislang zuständigen Tarifvertrags herausfällt, endet die Tarifbindung; TVG § 3 Abs 3 findet keine Anwendung (herrschende Meinung).

2. Damit endet die Verbindlichkeit der Tarifverträge auch für nicht organisierte Arbeitnehmer, für die die Tarifverträge kraft betrieblicher Übung galten.

3. Der Umstand, daß in den Arbeitsverträgen sämtlicher Arbeitnehmer diese Tarifverträge in Bezug genommen waren, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

 

Normenkette

BGB § 611; TVG § 3 Abs. 3 Fassung 1969-08-25, § 4 Abs. 1 Fassung 1969-08-26

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 19.03.1981; Aktenzeichen 1 Ca 2047/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445602

DB 1982, 808-809 (T)

ARST 1982, 159-159 (L)

EzA § 3 TVG, Nr 3 (T)

LAGE § 3 TVG, Nr 1

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