§ 613a BGB bestimmt, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt (Vgl. hierzu Tarifgeltung bei normativer Tarifbindung des Erwerbers und Tarifgeltung bei fehlender Tarifbindung des Erwerbers).

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