Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Im Gegensatz zum Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrages selbst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TVSöD handelt es sich bei dieser Formvorschrift um ein konstitutives Schriftformerfordernis, auf das § 126 BGB anwendbar ist. Schriftform heißt: Unterschrift beider Vertragspartner unter demselben Vertragstext. Nicht ausreichend ist deshalb beispielsweise ein Austausch von E-Mails oder ein Bestätigungsschreiben, in dem der Ausbildende der/dem Studierenden den zuvor getroffenen mündlichen Abschluss der Nebenabrede bestätigt, ohne dass die/der Studierende gegenzeichnet. Die Nichteinhaltung der Schriftform hat die Unwirksamkeit der Abrede zur Folge (§ 125 Satz 1 BGB).

 
Praxis-Tipp

Falls Nebenabreden vereinbart werden, ist auch zu regeln, dass sie gesondert kündbar sein sollen. Diese Möglichkeit sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 TVSöD vor. Denkbar ist z. B. die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss.

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