Der Studierende kann gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVSöD in Abstimmung mit dem Ausbildenden eine Verkürzung des Studienteils beantragen, wenn die Studien- und Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten Studiengang eine solche Möglichkeit vorsieht. Der Ausbildende wird i. d. R. nur dann den Antrag des Studierenden unterstützen, wenn die Verkürzung mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil vereinbar ist. Dies wird mutmaßlich von den Leistungen des Studierenden abhängig sein. Über den Antrag entscheidet die Hochschule sodann anhand nachgewiesener und anrechenbarer Studienleistungen. Wird der Studienteil verkürzt, ist der Ausbildungs- und Studienvertrag entsprechend anzupassen (§ 16 Abs. 3 Satz 2).

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