Die Erstattungspflicht nach § 10a Sätze 1 und 2 besteht nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als 4 Wochen beträgt (§ 10a Satz 3 TVSöD). Die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben nach dem einschlägigen Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes gegeben sind.[1]

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (TrennungsgeldverordnungTGV) ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.

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