Der Kostenerstattungsanspruch umfasst die notwendigen Kosten. Der Begriff der "notwendigen" Fahrtkosten wird in erster Linie durch die Entfernung der Ausbildungsstätte zum Ort der Berufsschule bestimmt. Der Wohnort der/des Studierenden spielt eine Rolle, wenn dieser näher zu der auswärtigen Berufsschule gelegen ist als die Ausbildungsstätte und die/der Studierende die Fahrt zur auswärtigen Berufsschule von ihrer/seiner Wohnung aus antritt. In diesem Fall kommt mangels höherer Auslagen nur eine Erstattung der Fahrtkosten vom Wohnort aus in Betracht.

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