Um den Studienerfolg nicht zu gefährden, sind die Studierenden gem. § 9 Abs. 2 TVSöD gehalten, den Erholungsurlaub in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Hierauf sollte im Ausbildungs- und Studienvertrag ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f TVSöD).

Die Tarifvertragsparteien haben insoweit die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genutzt, eine von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichende Bestimmung hinsichtlich des Zeitraums zu treffen, in dem Urlaub gewährt und genommen werden kann. Soweit sowohl von vorlesungsfreier Zeit als auch von unterrichtsfreier Zeit die Rede ist, ist dies dem Umstand geschuldet, dass sich das ausbildungsintegrierte duale Studium in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil gliedert (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 TVSöD). Die Regelung des § 9 Abs. 2 ist daher so zu lesen, dass die Urlaubsnahme während der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils grundsätzlich auf die Zeiten der unterrichtsfreien Zeit beschränkt ist, während der fachtheoretischen Abschnitte des Studienteils hingegen auf die vorlesungsfreie Zeit. Ausnahmen hiervon sind der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen, sodass der Studierende eine Urlaubsgewährung zu einer anderen Zeit nicht verlangen kann, umgekehrt aber auch der Ausbildende den Urlaubsanspruch nicht dadurch erfüllt, dass er einseitig den Studierenden von der Arbeitspflicht für einen anderen Zeitraum befreit.

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