Besteht das Ausbildungsverhältnis am 1.12. nicht mehr, steht dem Auszubildenden grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu. Eine Ausnahme gilt gem. § 14 Abs. 4 TVAöD dann, wenn der Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden ist, das am 1.12. noch besteht. In diesem Fall erhält der Auszubildende zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.

Beginnt das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalendermonat (z. B. in der Monatsmitte), wird dieser Monat für die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, da es nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD ausreicht, wenn seitens der/des Beschäftigten mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD besteht. Insgesamt können in einem Kalenderjahr in der Summe der anteiligen Jahressonderzahlungen höchstens 12/12 zustehen.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte wurde nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses am 17.6. von seinem Ausbildenden unmittelbar darauf in ein Arbeitsverhältnis nach dem TVöD übernommen, das am 1.12. noch besteht. Die Jahressonderzahlung ist nach § 20 Abs. 4 Satz 4 TVöD um 5/12 zu kürzen, da der Beschäftigte in der Zeit vom 1.1. bis 31.5. für keinen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD aus einem Arbeitsverhältnis gehabt hat. Der Teilmonat Juni wird für die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, da im Juni die Voraussetzung des Bestehens eines Entgeltanspruchs für mindestens einen Tag gegeben ist. Zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung von 7/12 aus dem Arbeitsverhältnis erhält der Beschäftigte nach § 14 Abs. 4 TVAöD-BT-BBiG eine anteilige Jahressonderzahlung von 5/12 aus dem Ausbildungsverhältnis.

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