Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 erstattet (siehe hierzu Ziffer 3.6.2). Die Tarifvertragsparteien haben die Begriffe "Abordnung" und "Zuweisung" im TVAöD nicht näher erläutert. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie die Begriffe i. S. d. § 4 TVöD verstanden wissen wollen, wo sie dem Begriff der "Abordnung" in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD und dem Begriff der "Zuweisung" in der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TVöD jeweils einen eigenständigen arbeitsrechtlichen Inhalt gegeben haben. Danach wird unter einer Abordnung regelmäßig die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle des Arbeitgebers oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses verstanden. Überträgt man dies auf das Ausbildungsverhältnis, ist eine Abordnung anzunehmen, wenn vom Ausbilder verfügt wird, der Auszubildende habe vorübergehend seine Ausbildung bei einer anderen Dienststelle des Ausbilders unter Fortsetzung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses fortzusetzen.[1] Unter Zugrundelegung des § 4 Abs. 2 TVöD wäre eine vorübergehende Fortsetzung der Ausbildung auch bei einem Dritten möglich, wenn dies im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse liegt und der Auszubildende der Maßnahme zustimmt.

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