§ 8b ist durch § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31.3.2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13.9.2008 in den TVAöD – Besonderer Teil BBiG – eingefügt worden. Angesichts teilweise unterschiedlicher tarifvertraglicher Ausgangsregelungen sind für Auszubildende im Bereich des Bundes mit den Abs. 1a und 2a sowie für Auszubildende im Bereich der Mitgliedsverbände der VKA mit den Abs. 1b und 2b jeweils eigenständige Regelungen vereinbart worden.

 
Hinweis

Die Abs. 1a und 1b gelten gem. der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 8b TVAöD – Besonderer Teil BBiG – für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten; die Abs. 2a und 2b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten.

3.4.1 Zulagen für gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten

Gem. § 8b Abs. 1a und 1b erhalten Auszubildende bei Vorliegen der Voraussetzungen Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O.

 
Hinweis

§ 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O gilt für Beschäftigte i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 3. bzw. 4. Spiegelstrich TVÜ-VKA bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag, im Bereich des Bundes gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags weiter.

Die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ist davon abhängig, dass der Beschäftigte regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist, und die Höhe der Zulage haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11.1.1962 und dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O vom 8.5.1991 festgelegt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Anspruch auf die Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O für Auszubildende auf die Hälfte begrenzt.

Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind (§ 8b Abs. 1b i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 4 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT). Sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats beginnt, ist nach § 8b Abs. 1b i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrags zu zahlen.

3.4.2 Erschwerniszuschläge

Werden Auszubildende im Bereich des Bundes im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt, für die Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD Erschwerniszuschläge zustehen, kann ihnen auf der Grundlage des § 8b Abs. 2a im 2. bis 4. Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10 EUR gezahlt werden.

Entsprechendes gilt für Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbands der VKA ist, allerdings bezogen auf die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 1. bzw. 2. Spiegelstrich TVÜ-VKA den Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD zustehenden Erschwerniszuschläge.

Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Voraussetzung "in erheblichem Umfang" verständigt, ohne konkret ein bestimmtes zeitliches Ausmaß vorzugeben. Auch in der Rechtsterminologie hat dieser Begriff keinen allgemein anerkannten, fest umrissenen Inhalt. Deshalb ist ergänzend vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Nach dem Duden (Deutsches Universal Wörterbuch A–Z) wird das Wort "erheblich" im Sinne von "beträchtlich" bzw. "ins Gewicht fallend" erläutert. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Arbeiten durch die Berührung mit erschwerniszuschlagspflichtigen Arbeiten eine deutliche Belastung für den Auszubildenden darstellen muss.

 
Hinweis

Die Abs. 2a und 2b räumen dem Ausbildenden kein "freies" Ermessen ein. Der Ausbildende hat nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu entscheiden, ob er für zuschlagspflichtige Arbeiten den monatlichen Pauschalbetrag von 10 EUR zahlen will oder nicht.

3.4.3 Berücksichtigung monatlich zu zahlender Zulagen in Urlaubs- und Krankheitsfällen

Gemäß § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 TVAöD sind bei der Berechnung des Ausbildungsentgelts in Urlaubs- und Krankheitsfällen unständige Entgeltbestandteile nicht zu berücksichtigen, da sich der Klammerzusatz "(§ 8)" jeweils ausdrücklich nur auf das Ausbildungsentgelt nach § 8 TVAöD und nicht auch auf die unständigen Entgeltbestandteile gem. § 8a TVAöD bezieht. Entsprechendes gilt für die sonstigen Entgeltbestandteile i. S. d. § 8b TVAöD – Besonderer Teil BBiG –.

Die Berechnung der Zulagen für einzelne Tage richtet s...

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