§ 7 Abs. 3 TVAöD enthält ein Beschäftigungsverbot für die Tage, an denen der Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt. Wird die Grenze von 270 Minuten überschritten, darf der Auszubildende an diesem Tag nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. Bei der Feststellung, ob die Grenze von 270 Minuten überschritten wird, sind Unterbrechungen des Unterrichts nicht zu berücksichtigen, da maßgebend allein die "tatsächlichen" Unterrichtsminuten sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge