Wer darf Flurförderzeuge im Unternehmen benutzen?
Die Bediener von Flurförderzeugen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und ihr Arbeitsmittel in allen (Not-)Situationen sicher beherrschen.
Schriftliche Beauftragung erforderlich
Der Arbeitgeber darf gemäß § 7 DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" nur Personen mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag zum Führen eines Flurförderzeugs muss vom Unternehmer schriftlich erteilt werden.
Auch zum Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die dafür geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
Achtung: Beschäftigte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich beauftragt worden sind!
Ausreichende Ausbildung und Befähigung notwendig
Eine Person ist dann ausreichend zum Führen von Flurförderzeugen ausgebildet und befähigt, wenn sie
- nach DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" geschult worden ist,
- eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden hat und
- darüber einen Nachweis vorlegen kann.
Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in drei Stufen:
- Stufe 1 – allgemeine Ausbildung (i. d. R. auf Frontgabelstaplern) mit theoretischem Teil (20 bis 32 Lehreinheiten à 45 min) und praktischem Teil (mindestens 10 Lehreinheiten).
- Stufe 2 – Zusatzausbildung für andere Typen, z. B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler oder mit Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen.
- Stufe 3 – betriebliche Ausbildung für die konkrete geräte- und verhaltensbezogene Ausbildung.
Bei der allgemeinen Ausbildung weist der Teilnehmer in einer Abschlussprüfung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird durch ein Zertifikat bescheinigt. Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung muss dokumentiert werden (z. B. auf dem betrieblichen Fahrausweis).
Für mitgängergeführte Flurförderzeuge mit und ohne Hubeinrichtung wird eine sachgerechte Unterweisung in Anlehnung an DGUV-G 308-001 empfohlen.
Einweisung und Unterweisung
Vor der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich (siehe DGUV Grundsatz 308-001). Die Beauftragung kann z. B. durch einen betrieblichen Fahrausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb, für den sie erteilt wurde. Der Fahrausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Mitarbeiter über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.
Körperliche Eignung erforderlich
Zur Beurteilung des Arbeitgebers, ob ein Beschäftigter für das Führen eines Flurförderzeugs geeignet ist, gehört auch die Beurteilung der gesundheitlichen Tauglichkeit. In der Regel ist der Arbeitgeber nicht zugleich auch Arzt und muss daher einen fachkundigen Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) für die Beurteilung hinzuziehen.
Die körperliche Eignung eines Beschäftigten zum Führen von Flurförderzeugen sollte durch eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" durch einen Betriebsarzt festgestellt werden.
Siehe auch
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Fürsorgepflicht bei Alkohol am Arbeitsplatz: Was müssen und was können Arbeitgeber tun?
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